Unterlassungsanspruch gegen eine stark blendende Photovoltaikanlage?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hauseigentümer E installiert auf seinem Dach eine Photovoltaikanlage. Die Reflexion der Sonnenstrahlen blendet den Nachbarn N (ebenfalls Hauseigentümer) an 130 Tagen im Jahr jeweils bis zu 2 Stunden in Haus und Garten.
Einordnung des Falls
Unterlassungsanspruch gegen eine stark blendende Photovoltaikanlage?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis begründet nach h.M. ein Schuldverhältnis (§ 241 Abs. 1 BGB).
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Nein!
2. Eine Beeinträchtigung eines Grundstücks ist dann nicht rechtswidrig, wenn sie unwesentlich ist (§ 906 Abs. 1 S. 1 BGB) oder auf einer ortsüblichen Benutzung eines anderen Grundstücks beruht (§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB).
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Genau, so ist das!
3. Die Beeinträchtigung ist ortsüblich (§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB), wenn im betreffenden Wohngebiet auch andere Photovoltaikanlagen installiert sind.
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Nein, das trifft nicht zu!
4. E beeinträchtigt als Störer das Eigentum des N (§ 1004 Abs. 1 BGB).
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Ja!
5. Die Beeinträchtigung ist unwesentlich und von N daher hinzunehmen (§ 1004 Abs. 2 BGB i.V.m. § 906 Abs. 1 S. 1 BGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Zavviny
22.9.2020, 09:46:28
Nachbarschaftliches Schuldverhältnis ist streitig.

Eigentum verpflichtet 🏔️
23.9.2020, 22:40:58
Hallo Zavviny, danke für die Anmerkung, wir haben die Frage präzisiert und fragen jetzt nach der (ganz) h.M. die im "nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis" kein Schuldverhältnis sieht. LG :)
Sam Vader
21.4.2022, 08:19:56
Ist das nicht eher ein Zustandsstörer? Hier wird ja ein Zustand hergestellt durch die Photovoltaikanlage. E hat ja keinen Einfluss auf die Sonne. LG

Lukas_Mengestu
21.4.2022, 19:16:31
Hallo Sam Vader, hier handelte E sowohl als Handlungsstörer, indem er die Anlage installierte. Als Eigentümer der installierten Anlage ist er aber in der Tat zugleich auch Zustandsstörer. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
evanici
17.9.2023, 13:04:17
Wenn die anderen Anlagen aber auch blenden würden, wäre die Beeinträchtigung ortsüblich?

Benny0707
18.10.2023, 13:19:28
Genau. So steh es ja auch in der letzten Erklärung :) LG Benny

Blackpanther
12.10.2023, 15:46:38
Inwiefern sind die Sonnenstrahlen eine positive Einwirkung? Ich wäre von einer negativen Einwirkung ausgegangen und hätte § 1004 schon im ersten Prüfungspunkt verneint.

Lukas_Mengestu
13.10.2023, 18:40:19
Hi Blackpanther, „positive Einwirkungen“ sind solche, die aktiv den Herrschaftsbereich des Eigentümers angreifen, wie hier das reflektierte Sonnenlicht. Bei negativen Einwirkungen geht es dagegen um den Entzug von Vorteilen (zB Entzug von Licht). Ansprüche hiergegen sind nach der hM von § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB nicht umfasst. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Dr. Kurde
18.10.2023, 12:44:36
Das Bild ist echt lustig haha
Leo Lee
21.10.2023, 13:10:30
Hallo Dr. Kurde, vielen Dank! Das leite ich an die Redaktion weiter :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo