Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Diebstahl einer durch ein verschlossenes Behältnis besonders gesicherten Sache, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB
Diebstahl einer durch ein verschlossenes Behältnis besonders gesicherten Sache, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gelegenheitsdiebin G entdeckt zufällig im Kofferraum eines parkenden Autos ein sehr teures Golfschlägerset. Zwar ist das Auto abgeschlossen, allerdings steckt zu ihrem Glück der Schlüssel zum Kofferraum noch im Schloss. Ohne Weiteres kann G den Kofferraum öffnen und das Set entwenden.
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Einordnung des Falls
Diebstahl einer durch ein verschlossenes Behältnis besonders gesicherten Sache, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Kofferraum ist ein umschlossener Raum i.S.v. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Kofferraum des parkenden Autos ist ein verschlossenes Behältnis i.S.v. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Var. 1 StGB, obwohl der Schlüssel noch im Schloss des Kofferraums steckt.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
7.10.2023, 14:42:55
Hier käme dann nur eine Strafbarkeit nach § 242 in Betracht, richtig?
Leo Lee
8.10.2023, 11:22:01
Hallo Diaa, genauso ist es! Da der bes. schwere fall ausscheidet, liegt nunmehr nur ein einfacher Diebstahl vor :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
nullumcrimen
30.5.2024, 10:33:35
In der Frage steht, dass der Kofferraum mit dem Schlüssel drinnen kein „
verschlossenes Behältnis” ist. Meines Erachtens nach, ist die Subsumtion unter “
verschlossenes Behältnis” aber doch zu bejahen. Dass der Schlüssel noch drinnen steckt widerspricht doch nur der “besonderen Sicherung gegen Wegnahme”, oder irre ich mich da?
Gruttmann
30.5.2024, 10:51:12
Die Definition ist in der Hinsicht nicht ganz genau. Das Behältnis muss aber auch tatsächlich verschlossen, verklebt, vernagelt etc. sein. Dies ergibt aber auch mE aus dem Wortlaut „verschlossen“.
Nedjem
30.5.2024, 11:35:04
Hey, gefragt wird nach dem ‚verschlossenen Behältnis im Sinne von (!) § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Var. 1 StGB‘. Dessen Maßstab setzt sich zusammen aus 1) Behältnis, 2) verschlossen und 3) besondere Sicherung. In der Subsumption wird dann auch festgestellt, dass Punkte 1 und 2 erfüllt sind, Punkt 3 der besonderen Sicherung aber nicht. Damit liegt kein verschl. Behältnis i.S.d. §
243 StGBvor.