Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Diebstahl einer durch ein verschlossenes Behältnis besonders gesicherten Sache, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB
Diebstahl einer durch ein verschlossenes Behältnis besonders gesicherten Sache, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB
13. Februar 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die Gelegenheitsdiebin G entdeckt zufällig im Kofferraum eines parkenden Autos ein sehr teures Golfschlägerset. Zwar ist das Auto abgeschlossen, allerdings steckt zu ihrem Glück der Schlüssel zum Kofferraum noch im Schloss. Ohne Weiteres kann G den Kofferraum öffnen und das Set entwenden.
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Einordnung des Falls
Diebstahl einer durch ein verschlossenes Behältnis besonders gesicherten Sache, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Kofferraum ist ein umschlossener Raum i.S.v. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Kofferraum des parkenden Autos ist ein verschlossenes Behältnis i.S.v. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Var. 1 StGB, obwohl der Schlüssel noch im Schloss des Kofferraums steckt.
Nein, das trifft nicht zu!
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