Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)

Diebstahl einer durch ein verschlossenes Behältnis besonders gesicherten Sache, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB

Diebstahl einer durch ein verschlossenes Behältnis besonders gesicherten Sache, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB

19. Juli 2025

11 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Die Gelegenheitsdiebin G entdeckt zufällig im Kofferraum eines parkenden Autos ein sehr teures Golfschlägerset. Zwar ist das Auto abgeschlossen, allerdings steckt zu ihrem Glück der Schlüssel zum Kofferraum noch im Schloss. Ohne Weiteres kann G den Kofferraum öffnen und das Set entwenden.

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