Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)

Diebstahl einer durch ein verschlossenes Behältnis besonders gesicherten Sache, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB

Diebstahl einer durch ein verschlossenes Behältnis besonders gesicherten Sache, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Gelegenheitsdiebin G entdeckt zufällig im Kofferraum eines parkenden Autos ein sehr teures Golfschlägerset. Zwar ist das Auto abgeschlossen, allerdings steckt zu ihrem Glück der Schlüssel zum Kofferraum noch im Schloss. Ohne Weiteres kann G den Kofferraum öffnen und das Set entwenden.

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Einordnung des Falls

Diebstahl einer durch ein verschlossenes Behältnis besonders gesicherten Sache, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Kofferraum ist ein umschlossener Raum i.S.v. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein umschlossener Raum umfasst jedes Raumgebilde, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und das mit Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen. Anders als der Fahrgastraum ist der Kofferraum eines Autos gerade nicht dazu bestimmt, von Menschen betreten zu werden. Vielmehr ist er für die Lagerung und den Transport von Gegenständen gedacht.
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2. Der Kofferraum des parkenden Autos ist ein verschlossenes Behältnis i.S.v. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Var. 1 StGB, obwohl der Schlüssel noch im Schloss des Kofferraums steckt.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Behältnis ist ein zu Aufnahme von Sachen dienendes und sich umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine andere technische Schließvorrichtung oder in sonstiger Weise gegen den ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist. Eine besondere Sicherung fehlt, wenn die Vorrichtung die Wegnahme nicht wesentlich erschwert (hM.). Der Kofferraum des Autos war zwar abgeschlossen. Allerdings steckte der dazugehörige Schlüssel noch im Schloss, sodass G ohne Weiteres Zugriff auf das im Kofferraum befindlichen Golfschlägerset hatte.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DIAA

Diaa

7.10.2023, 14:42:55

Hier käme dann nur eine Strafbarkeit nach § 242 in Betracht, richtig?

LELEE

Leo Lee

8.10.2023, 11:22:01

Hallo Diaa, genauso ist es! Da der bes. schwere fall ausscheidet, liegt nunmehr nur ein einfacher Diebstahl vor :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

nullumcrimen

nullumcrimen

30.5.2024, 10:33:35

In der Frage steht, dass der Kofferraum mit dem Schlüssel drinnen kein „

verschlossenes Behältnis

” ist. Meines Erachtens nach, ist die Subsumtion unter “

verschlossenes Behältnis

” aber doch zu bejahen. Dass der Schlüssel noch drinnen steckt widerspricht doch nur der “besonderen Sicherung gegen Wegnahme”, oder irre ich mich da?

Gruttmann

Gruttmann

30.5.2024, 10:51:12

Die Definition ist in der Hinsicht nicht ganz genau. Das Behältnis muss aber auch tatsächlich verschlossen, verklebt, vernagelt etc. sein. Dies ergibt aber auch mE aus dem Wortlaut „verschlossen“.

Nedjem

Nedjem

30.5.2024, 11:35:04

Hey, gefragt wird nach dem ‚verschlossenen Behältnis im Sinne von (!) § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Var. 1 StGB‘. Dessen Maßstab setzt sich zusammen aus 1) Behältnis, 2) verschlossen und 3) besondere Sicherung. In der Subsumption wird dann auch festgestellt, dass Punkte 1 und 2 erfüllt sind, Punkt 3 der besonderen Sicherung aber nicht. Damit liegt kein verschl. Behältnis i.S.d. §

243 StGB

vor.


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