Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2018
Sittenwidrigkeit einer Arbeitnehmerbürgschaft
Sittenwidrigkeit einer Arbeitnehmerbürgschaft
25. Januar 2025
3 Kommentare
4,4 ★ (25.702 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G möchte sein Geschäft ausbauen und benötigt dazu ein Darlehen. Die B-Bank ist bereit, G ein Darlehen über €150.000 zu geben, aber nur, wenn eine „bonitäre Person“ bürgt. G überredet seinen leitenden Angestellten A dazu. G geht später insolvent. B nimmt A in Anspruch.
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Einordnung des Falls
Sittenwidrigkeit einer Arbeitnehmerbürgschaft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine wirksame Bürgschaft des A setzt voraus, dass G und B ihre Willenserklärungen (gerichtet auf Abschluss des Darlehensvertrags) in Schriftform abgegeben haben (§ 766 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Arbeitnehmerbürgschaften sind immer dann sittenwidrig, wenn dem Arbeitnehmer keine wirtschaftliche Gegenleistung für die Übernahme des Risikos zufließt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Vermutung, dass die Bürgschaft sittenwidrig ist (§ 138 Abs. 1 BGB), muss auch für die Fälle gelten, in der der Arbeitgeber den Arbeitnehmer um die Bürgschaft bittet und der Arbeitnehmer durch die Bürgschaft finanziell krass überfordert ist.
Nein!
4. Wenn der Bürge mit dem Hauptschuldner familiär verbunden ist und ihn die Bürgschaft finanziell krass überfordert, gilt die Vermutung, dass die Bürgschaft sittenwidrig ist (§ 138 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jana7
16.1.2020, 17:20:30
Unberücksichtigt hierbei bleibt, dass G die Insolvenz droht. Sodass die Arbeitnehmerbürgschaft folglich aus einer Zwangslage heraus begründet ist, da A Angst hat, seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Ist diese dann nicht sittenwidrig?
![Christian Leupold-Wendling](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__yifijyrewfuwdocnhsbug.jpeg%3Ftype%3Draw&w=64&q=75)
Christian Leupold-Wendling
22.1.2020, 13:57:11
Jana, das ist ein sehr kluger Kommentar! Der BGH musste sich damit nicht beschäftigen. Er hat zurückverwiesen an das Berufungsgericht. Man könnte sicher gut argumentieren, dass A um seinen Job fürchtete, wenn G das Darlehen aufnimmt, um eine Insolvenz zu verhindern. Dann käme es in einem zweiten Schritt darauf an, ob das Darlehen die finanzielle Leistungsfähigkeit des A krass überfordert. Dazu gibt es hier keine Anhaltspunkte. Wir haben den Sachverhalt angepasst, damit der Fall eindeutig lösbar ist: G nimmt das Darlehen nunmehr zur Erweiterung des Geschäftsbetriebs auf. Ok?
Jana7
24.1.2020, 17:29:22
Das ist ein noch klügerer Kommentar von Dir, Christian! Schachmatt! So ist das vollkommen Ok. Danke für die Antwort.