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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V und K schließen formgerecht einen Kaufvertrag über ein Grundstück. V bewilligt zugunsten des K eine Auflassungsvormerkung, die auch im Grundbuch eingetragen wird. K tritt seinen Anspruch auf Eigentumsverschaffung an G ab. Dieser möchte auch die Vormerkung erwerben.

Einordnung des Falls

Übertragung der Vormerkung (Zweiterwerb)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Abtretung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung muss notariell beurkundet werden.

Nein!

Grundstückskaufverträge bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB). Die Abtretung des Eigentumsverschaffungsanspruchs an einem Grundstück aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB ist hingegen nicht beurkundungspflichtig: § 311b Abs. 1 S. 1 BGB erfasst Verpflichtungsgeschäfte, die Abtretung des Eigentumsverschaffungsanspruchs ist hingegen ein Verfügungsgeschäft.

2. G hat nach Abtretung einen Anspruch auf Eigentumsverschaffung gegen V (§§ 433 Abs. 1 S. 1, 398 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Ursprünglich hatte K einen Anspruch auf Eigentumsverschaffung aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB gegen V. K hat den Anspruch aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB nach § 398 S. 1 BGB an G abgetreten. G ist daher nach § 398 S. 2 BGB neuer Gläubiger des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung. Die Abtretung einer Forderung nach § 398ff. BGB wird auch Zession genannt. Der alte Gläubiger, der die Forderung überträgt, heißt Zedent (K). Der Forderungserwerber (G) wird Zessionar genannt.

3. Damit G die Vormerkung erwirbt, muss K sie ihm abtreten (§ 398 S. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Vormerkung ist akzessorisch zur gesicherten Forderung. Sie ist daher nicht isoliert übertragbar. Mit Abtretung der gesicherten Forderung geht als Annex auch die Vormerkung auf den neuen Forderungsinhaber über (§ 401 BGB analog). Die Übertragung der Vormerkung und damit der gesicherte Anspruch können im Grundbuch eingetragen werden.

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LAY

Lay

17.9.2023, 16:41:09

Merksatz: Mit der Forderung Hand in Hand gehen über Bürgschaft, Vormerkung, Hypothek und Pfand.

CAN

cann1311

17.9.2023, 22:34:38

der ist ja mal richtig gut

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.9.2023, 15:50:10

Danke dir Lay, dass du diesen super Merksatz mit uns teilst! :) Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Lord Denning

Lord Denning

21.2.2024, 12:43:32

@[Nora Mommsen](178057) Gerne den Merksatz dazu fügen (ich habe letztens dieses neue Feld „Merksatz“ gesehen, dass echt super ist!)

LO

Lorenz

5.6.2024, 17:13:28

mache ich einen Denkfehler oder können durch die Abtretung die Formvorschriften umgangen werden?

TI

Timurso

5.6.2024, 23:56:53

Naja so wirklich umgangen werden können sie nicht. Denn der Kaufvertrag, aus dem der abgetretene Anspruch herrührt, muss ja auch bei Abtretung notariell beurkundet sein. Da diese Form insbesondere den Verkäufer schützt, sehe ich hier daher auch keine Umgehung, er wird genauso gewarnt, wie wenn es später keine Abtretung gibt.


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