Zivilrecht
Sachenrecht
Erwerb und Verlust von Grundstücksrechten
Übertragung der Vormerkung (Zweiterwerb)
Übertragung der Vormerkung (Zweiterwerb)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V und K schließen formgerecht einen Kaufvertrag über ein Grundstück. V bewilligt zugunsten des K eine Auflassungsvormerkung, die auch im Grundbuch eingetragen wird. K tritt seinen Anspruch auf Eigentumsverschaffung an G ab. Dieser möchte auch die Vormerkung erwerben.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Übertragung der Vormerkung (Zweiterwerb)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Abtretung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung muss notariell beurkundet werden.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. G hat nach Abtretung einen Anspruch auf Eigentumsverschaffung gegen V (§§ 433 Abs. 1 S. 1, 398 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. Damit G die Vormerkung erwirbt, muss K sie ihm abtreten (§ 398 S. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lay
17.9.2023, 16:41:09
cann1311
17.9.2023, 22:34:38
der ist ja mal richtig gut
Nora Mommsen
26.9.2023, 15:50:10
Danke dir Lay, dass du diesen super Merksatz mit uns teilst! :) Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Lord Denning
21.2.2024, 12:43:32
@[
Nora Mommsen](178057) Gerne den Merksatz dazu fügen (ich habe letztens dieses neue Feld „Merksatz“ gesehen, dass echt super ist!)
hagenhubl
11.9.2024, 14:37:30
Das hat mein repetitor für das erste Examen auch gesagt. Diesen Spruch.
Lorenz
5.6.2024, 17:13:28
mache ich einen Denkfehler oder können durch die Abtretung die Formvorschriften umgangen werden?
Timurso
5.6.2024, 23:56:53
Naja so wirklich umgangen werden können sie nicht. Denn der Kaufvertrag, aus dem der abgetretene Anspruch herrührt, muss ja auch bei Abtretung notariell beurkundet sein. Da diese Form insbesondere den Verkäufer schützt, sehe ich hier daher auch keine Umgehung, er wird genauso gewarnt, wie wenn es später keine Abtretung gibt.