Übertragung der Vormerkung (Zweiterwerb)
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V und K schließen formgerecht einen Kaufvertrag über ein Grundstück. V bewilligt zugunsten des K eine Auflassungsvormerkung, die auch im Grundbuch eingetragen wird. K tritt seinen Anspruch auf Eigentumsverschaffung an G ab. Dieser möchte auch die Vormerkung erwerben.
Einordnung des Falls
Übertragung der Vormerkung (Zweiterwerb)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Abtretung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung muss notariell beurkundet werden.
Nein!
2. G hat nach Abtretung einen Anspruch auf Eigentumsverschaffung gegen V (§§ 433 Abs. 1 S. 1, 398 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. Damit G die Vormerkung erwirbt, muss K sie ihm abtreten (§ 398 S. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Lay
17.9.2023, 16:41:09
Merksatz: Mit der Forderung Hand in Hand gehen über Bürgschaft, Vormerkung, Hypothek und Pfand.
cann1311
17.9.2023, 22:34:38
der ist ja mal richtig gut
![Nora Mommsen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__1g4ube287wphue6xpdn8yy675.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Nora Mommsen
26.9.2023, 15:50:10
Danke dir Lay, dass du diesen super Merksatz mit uns teilst! :) Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
![Lord Denning](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__ohiwwmjemjpqrdbjjkrph.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lord Denning
21.2.2024, 12:43:32
@[Nora Mommsen](178057) Gerne den Merksatz dazu fügen (ich habe letztens dieses neue Feld „Merksatz“ gesehen, dass echt super ist!)
Lorenz
5.6.2024, 17:13:28
mache ich einen Denkfehler oder können durch die Abtretung die Formvorschriften umgangen werden?
Timurso
5.6.2024, 23:56:53
Naja so wirklich umgangen werden können sie nicht. Denn der Kaufvertrag, aus dem der abgetretene Anspruch herrührt, muss ja auch bei Abtretung notariell beurkundet sein. Da diese Form insbesondere den Verkäufer schützt, sehe ich hier daher auch keine Umgehung, er wird genauso gewarnt, wie wenn es später keine Abtretung gibt.