Übertragung der Vormerkung (Zweiterwerb)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V und K schließen formgerecht einen Kaufvertrag über ein Grundstück. V bewilligt zugunsten des K eine Auflassungsvormerkung, die auch im Grundbuch eingetragen wird. K tritt seinen Anspruch auf Eigentumsverschaffung an G ab. Dieser möchte auch die Vormerkung erwerben.
Einordnung des Falls
Übertragung der Vormerkung (Zweiterwerb)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Abtretung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung muss notariell beurkundet werden.
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Nein!
2. G hat nach Abtretung einen Anspruch auf Eigentumsverschaffung gegen V (§§ 433 Abs. 1 S. 1, 398 S. 1 BGB).
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Genau, so ist das!
3. Damit G die Vormerkung erwirbt, muss K sie ihm abtreten (§ 398 S. 1 BGB).
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Nein, das trifft nicht zu!
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Lay
17.9.2023, 16:41:09
Merksatz: Mit der Forderung Hand in Hand gehen über Bürgschaft, Vormerkung, Hypothek und Pfand.
cann1311
17.9.2023, 22:34:38
der ist ja mal richtig gut

Nora Mommsen
26.9.2023, 15:50:10
Danke dir Lay, dass du diesen super Merksatz mit uns teilst! :) Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team