Öffentliches Recht
Grundrechte
Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)
Verhältnismäßigkeit von Durchsuchungen – Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG
Verhältnismäßigkeit von Durchsuchungen – Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Staatsanwaltschaft in S beantragt einen Durchsuchungsbeschluss für die Praxisräume des Arztes A, weil dieser unter Verdacht des Abrechnungsbetrugs steht. Richter R erteilt im Mai 2017 einen Durchsuchungsbeschluss. Die Durchsuchung wird im Mai 2019 durchgeführt.
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Einordnung des Falls
Verhältnismäßigkeit von Durchsuchungen – Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG umfasst nach BVerfG auch Geschäftsräume.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Durchsuchung stellt einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG dar.
Ja, in der Tat!
3. Der Eingriff ist angesichts des Vorliegens einer richterlichen Durchsuchungsanordnung (Art. 13 Abs. 2 GG) gerechtfertigt.
Nein!
4. Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tamer
13.2.2022, 12:06:34
Hallo liebes Jurafuchs-Team, ist zufälliger Weise bekannt wie das BVerfG zur Einschätzung gelangt, dass die Anordnung nach 6 Monaten ihre rechtfertigende Kraft verliert? Woraus leitet das BVerfG diese (so konkrete) Frist her? LG, Tamer
Lukas_Mengestu
14.2.2022, 19:17:23
Hallo Tamer, aus den Entscheidungsgründen geht dies leider nicht im Detail hervor, warum das Gericht sechs Monate als Höchstgrenze bestimmt hat. Gestützt hat es die Frist ja maßgeblich auf teleologische Erwägungen und insbesondere den Hinweis, dass die richterliche Anordnung nach Ablauf eines gewissen Zeitraumes ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann und einer Erneuerung bedarf. Bei dieser Bewertung werden sicherlich auch die Erfahrungswerte über Länge und Dauer von Strafverfahren Berücksichtigung gefunden haben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
24.3.2022, 18:25:25
Vorliegend ist ja nicht nur das Grundrecht des A aus Art. 13 I GG betroffen. Zugleich liegt wohl auch ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, im Besonderen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, seiner Patienten vor. Da es sich
augenscheinlich um Eingriffe in die Intimsphäre, jedenfalls aber die Privatsphäre, der Patienten handelt, werden die Anforderungen an die Rechtfertigung sehr hoch sein. Wirkt sich dieser Umstand auch auf das Schutzniveau des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung des A aus oder sind die beiden Grundrechte isoliert zu betrachten?
Lukas_Mengestu
25.3.2022, 18:24:28
Hallo QuiGonTim, die Maßnahmen sind getrennt voneinander zu betrachten. Die Durchsuchung wird zunächst am Maßstab des Art. 13 GG gemessen. Sofern im Zuge dieser Durchsuchungsmaßnahmen nun Gegenstände beschlagnahmt werden, so ist dies am Maßstab des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu beurteilen. Auch wenn A dabei eigentlich nicht die Rechte seiner Patienten geltend machen kann (fehlende Grundrechtsbetroffenheit), so sind deren Rechte bei einem einheitlichen Datensatz dennoch bei der Frage zu berücksichtigen, ob die Beschlagnahme verfassungsgemäß erfolgt ist (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1917 - zur Beschlagnahme in einer Rechtsanwaltskanzlei/Steuerberatungsgesellschaft). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team