Öffentliches Recht

Grundrechte

Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)

Grundverständnis: Normgeprägtes Grundrecht 1 bzgl. Grundeigentum

Grundverständnis: Normgeprägtes Grundrecht 1 bzgl. Grundeigentum

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A hat ein Grundstück geerbt und möchte darauf ein Wohnhaus errichten. Die zuständige Behörde meint, ein Wohnhaus dürfe dort gar nicht errichtet werden. A ist außer sich: "Ich allein entscheide, wie ich mit meinem Grund und Boden verfahre. Ich habe schließlich Grundrechte!"

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Einordnung des Falls

Grundverständnis: Normgeprägtes Grundrecht 1 bzgl. Grundeigentum

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Art. 14 Abs. 1 GG normiert das Eigentumsgrundrecht. In Bezug auf Grundstücke gewährleistet das Eigentumsgrundrecht nach h.M. grundsätzlich die Baufreiheit.

Ja, in der Tat!

Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) ist ausweislich seiner systematischen Stellung ein Grundrecht. Es beinhaltet im Grundsatz das Recht des Eigentümers, mit dem Eigentum so zu verfahren, wie er will, und andere von der Nutzung seines Eigentums auszuschließen. Das Eigentum an einem Grundstück umfasst - nach wohl h.M. - grundsätzlich auch die Baufreiheit. Nach a.A. folgt die Freiheit des Eigentümers, sein Grundstück zu bebauen oder nicht zu bebauen, aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).
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2. Aus dem Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) folgt das uneingeschränkte Recht des Eigentümers, auf seinem Grundstück ein Bauvorhaben zu errichten.

Nein!

Das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) ist ein normgeprägtes Grundrecht. Das bedeutet, dass die Reichweite der Eigentumsfreiheit durch einfachgesetzliche Regelungen definiert wird: Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch den Gesetzgeber bestimmt (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG). Zudem ist die Nutzung des Eigentums sozialpflichtig (Art. 14 Abs. 2 GG). Dies erstreckt sich auch auf die bauliche Nutzung von Grund und Boden. Zum Schutz von Allgemeininteressen und Interessen anderer Grundrechtsträger erlässt der Gesetzgeber Vorgaben für das "Ob" und "Wie" der baulichen Nutzung von Grund und Boden und bestimmt damit erst den Inhalt des Eigentums an Grundstücken.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CLAUD

Claudia

10.1.2022, 13:43:54

Sehr gerne mehr Fälle zu Art. 14 GG 🤗 - auch mit denkmalschutzrechtlichem Bezug

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.1.2022, 14:06:58

Vielen Dank für den Hinweis, Claudia. Wir sind gerade insgesamt dabei die Grundrechtsfragen noch auszubauen. Hier müssen wir Dich nur noch um etwas Geduld bitten. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Pilea

Pilea

30.4.2023, 11:12:19

Ja, da wollte ich auch nachfragen - insbesondere zur

Enteignung

und der Abgrenzung zu Art. 15 GG.

antoniasophie

antoniasophie

19.7.2023, 21:11:29

Schließe mich dieser Anfrage an! ☺️

CR7

CR7

24.7.2023, 23:51:03

Ich schließe mich ebenfalls an. Mehr Fälle zum Schutzbereich, zur Rechtfertigung wäre im Hinblick auf die Examensrelevanz wünschenswert. Auch bei den übrigen GR. Lieber weniger App Features, dafür mehr Inhalte! ☺️

Sinemm

Sinemm

11.10.2023, 18:09:33

Schade, dass es bisher immer noch so wenig Inhalte für Art. 14 gibt :-(

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

25.7.2024, 18:23:56

Hallo ihr lieben! Wie ihr wahrscheinlich schon gemerkt habt, sind eure Wünsche mittlerweile erhört worden: Es gibt ein komplettes Kapitel zu Art. 14 GG und ganz viele neue Inhalte zur Rechtfertigung. Zudem arbeiten zwei Mitarbeiterinnen gerade daran, die Lücken, die bei einzelnen Grundrechten noch bestehen, zu schließen. Danke für Eure Geduld! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team


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