Öffentliches Recht

Grundrechte

Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)

Grundverständnis: Normgeprägtes Grundrecht 1 bzgl. Grundeigentum

Grundverständnis: Normgeprägtes Grundrecht 1 bzgl. Grundeigentum

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A hat ein Grundstück geerbt und möchte darauf ein Wohnhaus errichten. Die zuständige Behörde meint, ein Wohnhaus dürfe dort gar nicht errichtet werden. A ist außer sich: "Ich allein entscheide, wie ich mit meinem Grund und Boden verfahre. Ich habe schließlich Grundrechte!"

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Grundverständnis: Normgeprägtes Grundrecht 1 bzgl. Grundeigentum

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Art. 14 Abs. 1 GG normiert das Eigentumsgrundrecht. In Bezug auf Grundstücke gewährleistet das Eigentumsgrundrecht nach h.M. grundsätzlich die Baufreiheit.

Ja, in der Tat!

Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) ist ausweislich seiner systematischen Stellung ein Grundrecht. Es beinhaltet im Grundsatz das Recht des Eigentümers, mit dem Eigentum so zu verfahren, wie er will, und andere von der Nutzung seines Eigentums auszuschließen. Das Eigentum an einem Grundstück umfasst - nach wohl h.M. - grundsätzlich auch die Baufreiheit. Nach a.A. folgt die Freiheit des Eigentümers, sein Grundstück zu bebauen oder nicht zu bebauen, aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Aus dem Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) folgt das uneingeschränkte Recht des Eigentümers, auf seinem Grundstück ein Bauvorhaben zu errichten.

Nein!

Das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) ist ein normgeprägtes Grundrecht. Das bedeutet, dass die Reichweite der Eigentumsfreiheit durch einfachgesetzliche Regelungen definiert wird: Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch den Gesetzgeber bestimmt (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG). Zudem ist die Nutzung des Eigentums sozialpflichtig (Art. 14 Abs. 2 GG). Dies erstreckt sich auch auf die bauliche Nutzung von Grund und Boden. Zum Schutz von Allgemeininteressen und Interessen anderer Grundrechtsträger erlässt der Gesetzgeber Vorgaben für das "Ob" und "Wie" der baulichen Nutzung von Grund und Boden und bestimmt damit erst den Inhalt des Eigentums an Grundstücken.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

© Jurafuchs 2024