Handschenkung (donandi causa)
19. Mai 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M übergibt der T zu ihrem 18. Geburtstag ein Auto und sagt, dass es ab jetzt T gehöre. M erwartet keine Gegenleistung. T freut sich und nimmt das Geschenk an.
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Einordnung des Falls
Handschenkung (donandi causa)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M und T haben einen wirksamen Schenkungsvertrag geschlossen (§ 516 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Dadurch, dass M der T das Auto geschenkt und übergeben hat, hat T "etwas erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. T hat Eigentum und Besitz am Auto "durch Leistung" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) der M erlangt.
Ja, in der Tat!
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