Handschenkung (donandi causa)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M übergibt der T zu ihrem 18. Geburtstag ein Auto und sagt, dass es ab jetzt T gehöre. M erwartet keine Gegenleistung. T freut sich und nimmt das Geschenk an.
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Einordnung des Falls
Handschenkung (donandi causa)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M und T haben einen wirksamen Schenkungsvertrag geschlossen (§ 516 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Dadurch, dass M der T das Auto geschenkt und übergeben hat, hat T "etwas erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. T hat Eigentum und Besitz am Auto "durch Leistung" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) der M erlangt.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daisy.
21.3.2020, 14:47:02
Würde man auch von einem Schenkungsvertrag sprechen, wenn M der T das Auto schenkt, damit diese für M z.B. weiterhin einkaufen geht und beide Parteien wissen, dass die Schenkung nur darum erfolgt ist?
Stefan Thomas Neuhöfer
31.3.2020, 16:16:37
Hi, herzlichen Dank für die Frage! Eine Schenkung im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB setzt (a) eine Zuwendung voraus, die (b) zu einer Bereicherung bei einer anderen Person führt und (c) unentgeltlich ist. Weitere Voraussetzungen (wie die innere Willensrichtung, Motive etc.) sieht das Gesetz nicht vor. Damit würde man auch in dem geschilderten Fall von einer Schenkung sprechen. Aber die Fallgestaltung wirkt sich an anderer Stelle aus: Solche weiteren Zwecke können im Fall des § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 (
condictio ob rem) eine Rückforderung rechtfertigen! Beispiele sind genau die genannte
Zweckschenkungund auch sogenannte unbenannte Zuwendungen bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Ich hoffe, die Frage damit beantwortet zu haben! Viele Grüße Für das Jurafuchs-Team - Stefan
1511jura
20.4.2023, 11:02:44
Resultiert aus dem Schenkungsvertrag nicht auch eine Verbindlichkeit?
Nora Mommsen
20.4.2023, 12:17:50
Hallo 1511jura, bei einem Schenkungsvertrag handelt es sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag. Der Schenkende verpflichtet sich einen Gegenstand zu übergeben und zu übereignen. Die
Handschenkungmarkiert die besondere (im Alltag sehr übliche) Konstellation, dass die Schenkung unmittelbar vollzogen wird. Der Schenkende übergibt und übereignet also zeitgleich mit Abgabe des Schenkungsversprechens den Gegenstand. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Lena123
6.11.2024, 09:46:43
Habe ich es richtig verstanden, dass bei der
Handschenkung, die Rechtsgrundabrede den Rechtsgrund iSd § 812 I S.1 BGB darstellt?
Sebastian Schmitt
12.11.2024, 12:01:35
Hallo @[Lena123](234295), das ist auf jeden Fall gut vertretbar. In der Lit differenziert man hier oft nicht so genau, Rechtsgrund ist dann einfach "die
Handschenkung". Etwas präziser zB Grüneberg/Weidenkaff, 82. Aufl 2023, § 518 Rn 4 und Dauner-Lieb/Langen/Dendorfer-Ditges/Wilhelm, BGB SchuldR, 4. Aufl 2021, § 518 Rn 7, wonach der "Rechtsgrund zugleich im Rechtsgeschäft oder im
Realaktliegt", mit dem der Gegenstand auf den Beschenkten übertragen wird. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team