Handschenkung (donandi causa)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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M übergibt der T zu ihrem 18. Geburtstag ein Auto und sagt, dass es ab jetzt T gehöre. M erwartet keine Gegenleistung. T freut sich und nimmt das Geschenk an.

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Einordnung des Falls

Handschenkung (donandi causa)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M und T haben einen wirksamen Schenkungsvertrag geschlossen (§ 516 Abs. 1 BGB).

Ja!

M und T haben sich geeinigt (Angebot und Annahme, §§ 145, 147 BGB), dass M der T unentgeltlich das bereits übergebene Auto zuwendet. Demnach liegt ein Fall der Handschenkung nach § 516 Abs. 1, 2 BGB vor, der, anders als das Schenkungsversprechen nach § 518 Abs. 1 BGB, nicht formbedürftig ist. Ein wirksamer Schenkungsvertrag liegt daher vor.
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2. Dadurch, dass M der T das Auto geschenkt und übergeben hat, hat T "etwas erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Genau, so ist das!

„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jede vorteilhafte Rechtsposition. Der Vorteil muss tatsächlich in das Vermögen des Schuldners übergegangen sein. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten, (4) erlangte Nutzungen an fremden Sachen oder Rechten. M hat Eigentum (§ 929 S.1 BGB) und Besitz (§ 854 Abs.1 BGB) am Auto erlangt.

3. T hat Eigentum und Besitz am Auto "durch Leistung" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) der M erlangt.

Ja, in der Tat!

Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. M hat T das Auto übergeben und übereignet. M war dazu nicht verpflichtet (der Schenkungsvertrag war vor Bewirken der Leistung nichtig, § 518 Abs. 1 BGB). Der Leistungszweck kann allerdings nicht nur in der Erfüllung einer Verbindlichkeit (solvendi causa) bestehen, sondern auch, um eine Schenkung vorzunehmen (donandi causa). Es liegt eine wirksame Leistung der M vor.
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