Bewusste Vermögensmehrung 2

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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streitig (Rechtsprechung vs. Lehre)

Der 17-jährige M fliegt mit der Fluggesellschaft F von München nach Hamburg. Ohne Ticket gelingt es M, mit F von Hamburg weiter nach New York zu fliegen. Ein Ticket Hamburg-New York hätte €1.200 gekostet.

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Einordnung des Falls

Bewusste Vermögensmehrung 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M hat nur dann "Etwas erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB), wenn er ohnehin nach New York geflogen wäre, d.h. alternativ zur erschlichenen Leistung ein Fahrticket gelöst hätte.

Nein!

„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jede vorteilhafte Rechtsposition. Der Vorteil muss tatsächlich in das Vermögen des Schuldners übergegangen sein. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten, (4) erlangte Nutzungen an fremden Sachen oder Rechten. Die ältere Rechtsprechung hat noch angenommen, dass das "erlangte Etwas" bei unberechtigt erlangten Nutzungen in der Ersparnis von Aufwendungen gelegen habe. Die heute hM sieht das Erlangte Etwas in der Beförderungsleistung selbst. Diese Lösung nimmt dem Schuldner den Einwand, dass er keine Aufwendungen erspart und somit nichts erlangt habe.
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2. M hat die Beförderungsleistung, also den Flug nach New York, an sich "erlangt". (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)

Genau, so ist das!

„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jede vorteilhafte Rechtsposition. Der Vorteil muss tatsächlich in das Vermögen des Schuldners übergegangen sein. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten, (4) erlangte Nutzungen an fremden Sachen oder Rechten. Die heute hM sieht das erlangte Etwas in der Beförderungsleistung an sich. Unabhängig davon, ob M alternativ zum Erschleichen der Leistung ein Ticket gelöst hätte oder nicht, hat er die Beförderungsleistung "erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

3. Nach dem BGH hat M die Beförderung "durch Leistung" der F erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Für das Leistungsbewusstsein ist ein rechtsgeschäftlicher Wille nicht erforderlich. Es genügt natürliche Einsichtsfähigkeit. Es genügt zudem ein generelles Leistungsbewusstsein an einen unbestimmten Personenkreis („ad incertas personas“). Nach der Rechtsprechung hat F ein generelles Leistungsbewusstsein gegenüber allen Passagieren. Nach anderer Auffassung wollte F nur an jene leisten, die ein Ticket gekauft haben (dafür sprechen z.B. die Kontrolleinrichtungen vor Betreten des Flugzeugs).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

26.2.2020, 11:52:04

Bei dem Flugfall ist die Frage, ob dies durch Leistung erlangt wurde, je nach Ansicht zu lösen. Es erscheint mir etwas schwierig zu sagen, dass eine der beiden Ansichten falsch sei.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

26.2.2020, 22:33:53

Die Jurafuchs App folgt bis auf ganz wenige Ausnahmen der ständigen Rechtsprechung.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

11.8.2020, 23:58:22

Danke für eure Hinweise. Da es beim

Flugreisefall

BGHZ 55, 128 wirklich darauf ankommt, ob man diesen über Leistungskondiktion oder Nichtleistungskondiktion löst (Stichwörter: Verschärfte Haftung §§ 819 I, 818 IV BGB, Kenntnis der Eltern über § 166 I BGB analog oder des Mini über § 828 III BGB analog entscheidend? -> h.M.: Unterscheidung zwischen LK = rechtsgeschäftsähnlich und NLK = deliktsähnlich) haben wir auch schon hier die Frage präzisiert und Fragen nun explizit nach der Ansicht des BGH. Außerdem haben wir die sehr lesenswerte Entscheidung des BGH ergänzt!

Julia

Julia

8.7.2024, 19:18:15

Vertritt der BGH in der Entscheidung denn tatsächlich die Ansicht, es sei über die Leistungskondiktion zu lösen? Ich finde, die Entscheidung ist sehr uneindeutig. Wie leider oft wird nur § 812 BGB ohne nähere Angabe genannt. Und die Passage zur Frage, ob es auf die Kenntnis des Minderjährigen oder seines gesetzlichen Vertreters ankommt, deutet mMn eher darauf hin, dass auch der BGH auf eine Nichtleistungskondiktion abstellt - da bei einer Leistungskondiktion wohl auf die Kenntnis des Vertreters abzustellen sein soll. Der BGH stellt im

Flugreisefall

aber gerade nicht darauf, sondern auf die Kenntnis des Minderjährigen selbst ab. Auch die neuere Kommentierung der Entscheidung in der NJW 2017, 3079 geht ohne nähere Diskussion von einer Nichtleistungskondiktion aus.

TJ

Theobald Joachim

26.2.2020, 15:13:17

Wir haben den Fall an der Universität über die NLK gelöst.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

26.2.2020, 22:34:17

Das mag sein. Die Jurafuchs App folgt aber bis auf ganz wenige Ausnahmen der ständigen Rechtsprechung.

LERED

Leon Redlinger

25.6.2020, 12:42:15

In diesem Fall würde ich aber dazu raten, die Frage zu präzisieren. So könnte bspw. gefragt werden, ob "nach ständiger Rechtsprechung" eine Leistung vorliegt. Bei der aktuellen Formulierung der Frage wird suggeriert, die Antwort "nein" sei falsch, obwohl sie der herrschenden Lehre entspricht. Das halte ich für problematisch - gerade, da es in Klausuren nicht auf das richtige Ergebnis, sondern auf die Begründung ankommt. Gerade (sehr gut) vertretbare Ergebnisse führen nie zu Punkteabzügen.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

11.8.2020, 23:58:07

Danke für eure Hinweise. Da es beim

Flugreisefall

BGHZ 55, 128 wirklich darauf ankommt, ob man diesen über Leistungskondiktion oder Nichtleistungskondiktion löst (Stichwörter: Verschärfte Haftung §§ 819 I, 818 IV BGB, Kenntnis der Eltern über § 166 I BGB analog oder des Mini über § 828 III BGB analog entscheidend? -> h.M.: Unterscheidung zwischen LK = rechtsgeschäftsähnlich und NLK = deliktsähnlich) haben wir auch schon hier die Frage präzisiert und Fragen nun explizit nach der Ansicht des BGH. Außerdem haben wir die sehr lesenswerte Entscheidung des BGH ergänzt!


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