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streitig (Rechtsprechung vs. Lehre)

Der 17-jährige M fliegt mit der Fluggesellschaft F von München nach Hamburg. Ohne Ticket gelingt es M, mit F von Hamburg weiter nach New York zu fliegen. Ein Ticket Hamburg-New York hätte €1.200 gekostet.

Einordnung des Falls

Bewusste Vermögensmehrung 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M hat nur dann "Etwas erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB), wenn er ohnehin nach New York geflogen wäre, d.h. alternativ zur erschlichenen Leistung ein Fahrticket gelöst hätte.

Nein!

„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jede vorteilhafte Rechtsposition. Der Vorteil muss tatsächlich in das Vermögen des Schuldners übergegangen sein. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten, (4) erlangte Nutzungen an fremden Sachen oder Rechten. Die ältere Rechtsprechung hat noch angenommen, dass das "erlangte Etwas" bei unberechtigt erlangten Nutzungen in der Ersparnis von Aufwendungen gelegen habe. Die heute hM sieht das Erlangte Etwas in der Beförderungsleistung selbst. Diese Lösung nimmt dem Schuldner den Einwand, dass er keine Aufwendungen erspart und somit nichts erlangt habe.

2. M hat die Beförderungsleistung, also den Flug nach New York, an sich "erlangt". (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)

Genau, so ist das!

„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jede vorteilhafte Rechtsposition. Der Vorteil muss tatsächlich in das Vermögen des Schuldners übergegangen sein. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten, (4) erlangte Nutzungen an fremden Sachen oder Rechten. Die heute hM sieht das erlangte Etwas in der Beförderungsleistung an sich. Unabhängig davon, ob M alternativ zum Erschleichen der Leistung ein Ticket gelöst hätte oder nicht, hat er die Beförderungsleistung "erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

3. Nach dem BGH hat M die Beförderung "durch Leistung" der F erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Für das Leistungsbewusstsein ist ein rechtsgeschäftlicher Wille nicht erforderlich. Es genügt natürliche Einsichtsfähigkeit. Es genügt zudem ein generelles Leistungsbewusstsein an einen unbestimmten Personenkreis („ad incertas personas“). Nach der Rechtsprechung hat F ein generelles Leistungsbewusstsein gegenüber allen Passagieren. Nach anderer Auffassung wollte F nur an jene leisten, die ein Ticket gekauft haben (dafür sprechen z.B. die Kontrolleinrichtungen vor Betreten des Flugzeugs).

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