+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kläger K verklagt den Beklagten B auf Kaufpreiszahlung. Er klagt „ … auf Zahlung in Höhe von € 5.000 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.“

Einordnung des Falls

Zinsen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K verlangt von B (mit Zinsen) mehr als € 5.000. Sachlich zuständig ist das Landgericht (§ 71 Abs. 1 GVG).

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Nein, das trifft nicht zu!

Zinsen bleiben bei der Berechnung des Streitwertes nach § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Nebenforderungen sind solche, die von der eingeklagten Hauptsache abhängig sind und um die von denselben Parteien im selben Rechtsstreit gestritten wird. Zinsforderungen werden nicht einmal dann bei der Berechnung des Streitwertes berücksichtigt, wenn ihre Höhe berechnet und im Antrag mit der Hauptforderung gemeinsam als ein Betrag verlangt werden. Das gilt auch für Prozesszinsen nach § 291 S. 1 BGB.

2. Sachlich zuständig ist das Amtsgericht.

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Ja!

Die Hauptforderung des K beträgt € 5.000. Dies begründet die amtsgerichtliche Zuständigkeit (§§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG).

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