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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte O möglichst qualvoll zu Tode bringen. Zunächst würgt er O, um Todesangst zu erzeugen. Danach malträtiert er O mit einer selbstgebauten "Todeslatte" voller Nägel. Dann ersticht er O. O wird gleich zu Beginn des Würgens bewusstlos. Von der Prozedur merkt er nichts.

Einordnung des Falls

Zu Beginn der Übelszufügung bewusstlos

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O "grausam" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 2 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Entscheidend ist eine in objektiver Hinsicht hochgradig schmerzvolle Tötungsaktion. Voraussetzung ist stets, dass das Opfer im Zeitpunkt der Tatausführung physisch in der Lage war, die ihm zugefügten besonderen Schmerzen oder Qualen körperlich zu empfinden. Da O zu Beginn der Übelszufügung bewusstlos wurde, scheidet eine vollendete grausame Tötung aus.

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omnimodo facturus

23.12.2022, 21:59:57

Es ist nicht möglich dafür wegen einer vollendeten Tötung in Tateinheit mit versuchtem Mord verurteilt zu werden, weil der Täter sich die Grausamkeit vorstellt, oder?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.1.2023, 18:09:14

Hallo

omnimodo facturus

, sofern tatsächlich hinsichtlich sämtlicher Mordmerkmale lediglich ein Versuch in Betracht kommt, so ist zwischen Totschlag und versuchtem Mord durchaus Tateinheit denkbar (MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl. 2021, StGB § 211 Rn. 279). Regelmäßig wirst Du aber noch ein anderes Merkmal bejahen können (so auch hier im zugrunde liegenden Originalfall, in dem der Täter auch heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

EL

Elisa

31.1.2023, 20:27:41

Wie kommt denn hier die Heimtücke zustande?


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