Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Zu Beginn der Übelszufügung bewusstlos
Zu Beginn der Übelszufügung bewusstlos
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte O möglichst qualvoll zu Tode bringen. Zunächst würgt er O, um Todesangst zu erzeugen. Danach malträtiert er O mit einer selbstgebauten "Todeslatte" voller Nägel. Dann ersticht er O. O wird gleich zu Beginn des Würgens bewusstlos. Von der Prozedur merkt er nichts.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zu Beginn der Übelszufügung bewusstlos
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat O "grausam" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 2 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
Jurafuchs kostenlos testen
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
omnimodo facturus
23.12.2022, 21:59:57
Es ist nicht möglich dafür wegen einer vollendeten Tötung in Tateinheit mit versuchtem Mord verurteilt zu werden, weil der Täter sich die Grausamkeit vorstellt, oder?
Lukas_Mengestu
4.1.2023, 18:09:14
Hallo
omnimodo facturus, sofern tatsächlich hinsichtlich sämtlicher Mordmerkmale lediglich ein Versuch in Betracht kommt, so ist zwischen Totschlag und versuchtem Mord durchaus Tateinheit denkbar (MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl. 2021, StGB § 211 Rn. 279). Regelmäßig wirst Du aber noch ein anderes Merkmal bejahen können (so auch hier im zugrunde liegenden Originalfall, in dem der Täter auch
heimtückischund aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Elisa
31.1.2023, 20:27:41
Wie kommt denn hier die Heimtücke zustande?