Öffentliches Recht
Grundrechte
Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)
Grundverständnis: Normgeprägtes Grundrecht 2 bzgl. Grundeigentum
Grundverständnis: Normgeprägtes Grundrecht 2 bzgl. Grundeigentum
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B hat ein Grundstück erworben und möchte darauf ein Haus bauen. Die zuständige Behörde meint, B müsse zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben Anpassungen an dem Entwurf vornehmen. B ist empört: Die Behörde habe ihm nicht zu sagen, wie sein Haus aussehen solle.
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Einordnung des Falls
Grundverständnis: Normgeprägtes Grundrecht 2 bzgl. Grundeigentum
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) an einem Grundstück umfasst nach h.M. grundsätzlich die Baufreiheit.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Aus dem Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) folgt das uneingeschränkte Recht des Eigentümers, auf seinem Grundstück ein Bauvorhaben zu errichten.
Nein, das trifft nicht zu!
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