Öffentliches Recht

Grundrechte

Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)

Grundverständnis: Normgeprägtes Grundrecht 2 bzgl. Grundeigentum

Grundverständnis: Normgeprägtes Grundrecht 2 bzgl. Grundeigentum

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B hat ein Grundstück erworben und möchte darauf ein Haus bauen. Die zuständige Behörde meint, B müsse zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben Anpassungen an dem Entwurf vornehmen. B ist empört: Die Behörde habe ihm nicht zu sagen, wie sein Haus aussehen solle.

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Einordnung des Falls

Grundverständnis: Normgeprägtes Grundrecht 2 bzgl. Grundeigentum

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) an einem Grundstück umfasst nach h.M. grundsätzlich die Baufreiheit.

Genau, so ist das!

Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) beinhaltet im Kern das Recht des Eigentümers, mit dem Eigentum so zu verfahren, wie er will. Das Eigentum an einem Grundstück umfasst - nach wohl h.M. - grundsätzlich auch die Baufreiheit. Nach a.A. folgt die Freiheit des Eigentümers, sein Grundstück zu bebauen oder nicht zu bebauen, aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).
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2. Aus dem Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) folgt das uneingeschränkte Recht des Eigentümers, auf seinem Grundstück ein Bauvorhaben zu errichten.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) ist ein normgeprägtes Grundrecht, d.h., dass die Reichweite der Eigentumsfreiheit durch einfachgesetzliche Regelungen definiert wird: Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch den Gesetzgeber bestimmt (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG). Zudem ist die Nutzung des Eigentums sozialpflichtig (Art. 14 Abs. 2 GG). Dies erstreckt sich auch auf die bauliche Nutzung von Grund und Boden. Zum Schutz von Allgemeininteressen und Interessen anderer Grundrechtsträger erlässt der Gesetzgeber Vorgaben für das "Ob" und "Wie" der baulichen Nutzung von Grund und Boden und bestimmt damit erst den Inhalt des Eigentums an Grundstücken.
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