Ausdrückliche Drohung: „Unterschreibe, sonst verprügele ich dich“


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gangster G verlangt von Opfer O die Zahlung von €5.000. Um „rechtlich auf der sicheren Seite“ zu sein, soll O einen Vertrag zum Kauf eines Bleistifts unterzeichnen. G legt O den Vertrag vor und sagt: „Unterschreib, sonst verprügel’ ich dich!“

Einordnung des Falls

Ausdrückliche Drohung: „Unterschreibe, sonst verprügele ich dich“

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat O eine „Drohung“ ausgesprochen (§ 123 Abs. 1 BGB)

Ja, in der Tat!

Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Ein Übel ist jeder Nachteil, gleich ob materieller oder ideeller Art. Auf die Schwere des Übels kommt es grundsätzlich nicht an. Bei der Bewertung des Nachteils muss auf die Sicht des Bedrohten abgestellt werden. Die Drohung muss nicht ausdrücklich ausgesprochen werden. Es kommt auf die Auslegung der Aussage bzw. des Verhaltens an. G hat O ausdrücklich ein künftiges Übel (Prügel) in Aussicht gestellt. Er hat auch vorgegeben, darauf Einfluss zu haben.

2. Die Drohung des G war „widerrechtlich“ (§ 123 Abs. 1 BGB).

Ja!

Eine Drohung ist widerrechtlich, wenn sie im Widerspruch mit der Rechtsordnung steht. Die Widerrechtlichkeit kann sich aus dem angestrebten Zweck, dem eingesetzten Mittel, oder der Zweck-Mittel-Relation ergeben. G möchte O zur Not mit körperlicher Gewalt (eingesetztes Mittel) zur Unterzeichnung eines Vertrages bewegen, der G zur Einziehung von €5.000 ohne wirkliche Gegenleistung berechtigt (angestrebter Zweck). Der Einsatz von körperlicher Gewalt steht im Widerspruch mit der Rechtsordnung (z.B. Straftatbestand der Körperverletzung, § 223 StGB). Die Drohung ist widerrechtlich.

3. G hat den O zur Abgabe der Willenserklärung „bestimmt“ (§ 123 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Wie bei den Irrtümern nach §§ 119, 120 BGB muss auch im Rahmen der widerrechtlichen Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB) ein Kausalzusammenhang zwischen der Drohung und der abgegebenen Willenserklärung bestehen. Das heißt, der Bedrohte dürfte eine Willenserklärung dieser Art ohne die Drohung nicht abgegeben haben. Es ist nicht davon auszugehen, dass O ohne die Androhung von Prügel durch G einem so nachteiligen Vertrag zugestimmt hätte.

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