Öffentliches Recht
Europarecht
Warenverkehrsfreiheit, Art. 34 AEUV
Verpflichtete der Warenverkehrsfreiheit – Schutzpflichten
Verpflichtete der Warenverkehrsfreiheit – Schutzpflichten
4. April 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (12.072 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

An einer zentralen Transitroute zwischen Deutschland und Polen finden Demonstrationen mit Sitzblockaden statt. Die polnischen Behörden wollen der Versammlungsfreiheit Rechnung tragen und gehen daher nicht gegen die Demonstrationen vor, sondern leiten den Verkehr um.
Diesen Fall lösen 81,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verpflichtete der Warenverkehrsfreiheit – Schutzpflichten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit ist vorliegend in sachlicher Hinsicht eröffnet.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Damit der Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit eröffnet ist, ist ferner ein grenzüberschreitender Sachverhalt erforderlich.
Ja, in der Tat!
3. Die Beeinträchtigung der Warenverkehrsfreiheit durch die Blockade der Transitroute beruht vorliegend unmittelbar auf einem aktiven Handeln der die polnischen Behörden. Es handelt sich somit um die aktive Maßnahme eines Mitgliedstaates.
Nein!
4. Eine staatliche Beeinträchtigung der Warenverkehrsfreiheit liegt jedoch in dem Unterlassen der polnischen Behörden, entsprechende Maßnahmen gegen die Blockade der Demonstranten zu ergreifen.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sniter
12.7.2023, 17:52:39
Hi, das ist der Fall Schmidberger / Brennerblockade im Original oder gab es auch einen ähnlichen Fall auf einer Route zwischen Deutschland und Polen?

Lukas_Mengestu
12.7.2023, 18:03:31
Hi Sniter, in der Tat beruht der (leicht abgewandelte) Fall darauf! Wir haben das noch in den Quellen hervorgehoben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Whale
28.6.2024, 12:51:33
Falls das für jemanden hilfreich sein sollte, ich habe den Fall "Schmidberger" ein wenig zusammengefasst. Rechtliche Würdigung durch den EuGH: Der EuGH beantwortete folgende Fragen: 1. Begründet Art. 28
AEUVeine Pflicht des Staates, Maßnahmen gegen eine Beeinträchtigung der
Warenverkehrsfreiheitdurch Private zu ergreifen? (Schutzpflicht) 2. Inwiefern erfasst die
Dassonville-Formelden Verstoß gegen Handlungspflichten des Staates? 3. Inwiefern können Grundrechte dem Mitgliedstaat zugute gehalten werden? Er stellte zunächst fest, dass ein Unterlassen bei einer Handlungspflicht sehr wohl eine staatliche Maßnahmen darstellen kann (2). Zudem handelt es sich bei Art. 28 auch um eine Schutzpflicht des Staates (1). Des Weiteren analysierte er, ob umweltpolitische Aspekte zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses darstellen. Allerdings wurde dies nur damit beantwortet, dass es hier lediglich auf das Handeln des Staates ankommt (die Grundfreiheiten verpflichten nicht Private). Der EuGH erkennt aber an, dass ein Mitgliedstaat sich auf die bezweckten Grundrechte berufen kann (3). Im Einzelfall müsste dann eine Abwägung erfolgen zwischen Grundrechten und der
Warenverkehrsfreiheit. Besonders erwähnenswert ist, dass die Grundrechte hier als eigenständiger Rechtfertigungsgrund und nicht bloß als Schranken-Schranke für zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses auftauchen.
Leo Lee
28.6.2024, 20:05:06
Hallo Whale, vielen Dank für diese SUPER Zusammenfassung! Beiträge wie deiner hilft nicht nur den anderen Nutzern und Nutzerinnen, sondern auch uns dadurch, dass du als Teil der Community dazu beiträgst, möglichen Fragen „vorzubeugen“. Wir möchten uns bei dir hierfür sehr BEDANKEN, dass du dir die Mühe und Arbeit gemacht hast und uns erleuchtest mit der sehr guten Erklärung :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

CR7
8.8.2024, 13:30:02
Ehrenmann, Whale! Danke dir! Ich wollte nur kurz anmerken, weil es mich selbst kurz verwirrt hat, dass sich Österreich in diesem Fall darauf berufen hatte, die Grundrechte der Demonstrierenden höher zu gewichten (und sich hier nicht selbst auf Grundrechte beruft). In diesem von Whale fortgeführten Fall kam der EuGH also zu dem Schluss, dass die österreichischen
Behörden vernünftigerweise annehmen konnten, dass ein Verbot der Demonstration einen nicht hinnehmbaren
Eingriffin die Grundrechte der Demonstranten dargestellt hätte (Art. 12 StGG AT).