Öffentliches Recht
Europarecht
Warenverkehrsfreiheit, Art. 34 AEUV
Verpflichtete der Warenverkehrsfreiheit – Schutzpflichten
Verpflichtete der Warenverkehrsfreiheit – Schutzpflichten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
An einer zentralen Transitroute zwischen Deutschland und Polen finden Demonstrationen mit Sitzblockaden statt. Die polnischen Behörden wollen der Versammlungsfreiheit Rechnung tragen und gehen daher nicht gegen die Demonstrationen vor, sondern leiten den Verkehr um.
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Einordnung des Falls
Verpflichtete der Warenverkehrsfreiheit – Schutzpflichten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit ist vorliegend in sachlicher Hinsicht eröffnet.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Damit der Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit eröffnet ist, ist ferner ein grenzüberschreitender Sachverhalt erforderlich.
Ja, in der Tat!
3. Die Beeinträchtigung der Warenverkehrsfreiheit durch die Blockade der Transitroute beruht vorliegend unmittelbar auf einem aktiven Handeln der die polnischen Behörden. Es handelt sich somit um die aktive Maßnahme eines Mitgliedstaates.
Nein!
4. Eine staatliche Beeinträchtigung der Warenverkehrsfreiheit liegt jedoch in dem Unterlassen der polnischen Behörden, entsprechende Maßnahmen gegen die Blockade der Demonstranten zu ergreifen.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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