Öffentliches Recht

Europarecht

Warenverkehrsfreiheit, Art. 34 AEUV

Verpflichtete der Warenverkehrsfreiheit – Schutzpflichten

Verpflichtete der Warenverkehrsfreiheit – Schutzpflichten

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

An einer zentralen Transitroute zwischen Deutschland und Polen finden Demonstrationen mit Sitzblockaden statt. Die polnischen Behörden wollen der Versammlungsfreiheit Rechnung tragen und gehen daher nicht gegen die Demonstrationen vor, sondern leiten den Verkehr um.

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Einordnung des Falls

Verpflichtete der Warenverkehrsfreiheit – Schutzpflichten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit ist vorliegend in sachlicher Hinsicht eröffnet.

Genau, so ist das!

In sachlicher Hinsicht schützt die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34ff. AEUV die Ein- und Ausfuhr von Unionswaren. Eine Ware ist jeder körperliche Gegenstand, der einen Geldwert hat und daher Gegenstand eines Handelsgeschäfts sein kann. Die von der Demonstration betroffene Strecke ist eine zentrale Transitroute, das heißt, die Strecke wird täglich für die Verbringung von Waren von Deutschland nach Polen bzw. umgekehrt genutzt. Daher ist die Warenverkehrsfreiheit in sachlicher Hinsicht betroffen.
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2. Damit der Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit eröffnet ist, ist ferner ein grenzüberschreitender Sachverhalt erforderlich.

Ja, in der Tat!

Alle Grundfreiheiten setzen ein besonderes, transnationales Element voraus. Die Warenverkehrsfreiheit ist daher nur anwendbar, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Voraussetzung ist, dass grenzüberschreitende Warenströme zwischen den Mitgliedstaaten betroffen sind. Das fehlende Einschreiten der polnischen Behörden gegen die Demonstranten hat aufgrund der darauf basierenden Beeinträchtigung des Güterverkehrs zwischen Deutschland und Polen einen grenzüberschreitenden Bezug.

3. Die Beeinträchtigung der Warenverkehrsfreiheit durch die Blockade der Transitroute beruht vorliegend unmittelbar auf einem aktiven Handeln der die polnischen Behörden. Es handelt sich somit um die aktive Maßnahme eines Mitgliedstaates.

Nein!

Verpflichtete der Warenverkehrsfreiheit sind in erster Linie nur die Mitgliedstaaten. Eine unmittelbare Drittwirkung ist für die Warenverkehrsfreiheit grundsätzlich nicht anerkannt, sodass eine Maßnahme Privater für die Beeinträchtigung der Warenverkehrsfreiheit nicht ausreicht. Die Beeinträchtigung des Güterverkehrs wird von den nicht staatlichen Demonstranten und nicht von den polnischen Behörden verursacht. Die polnischen Behörden reagieren durch die Umleitung nur auf die Blockierung durch die Demonstranten. Bei der Blockade handelt es sich somit nicht um eine unmittelbare Maßnahme der polnischen Behörden.

4. Eine staatliche Beeinträchtigung der Warenverkehrsfreiheit liegt jedoch in dem Unterlassen der polnischen Behörden, entsprechende Maßnahmen gegen die Blockade der Demonstranten zu ergreifen.

Genau, so ist das!

Die Warenverkehrsfreiheit beinhaltet nicht nur das Verbot, staatliche Maßnahmen zu erlassen, die sich beschränkend auf den Warenverkehr auswirken. Vielmehr enthält sie auch ein Gebot, bei Beeinträchtigungen durch Private zugunsten der Warenverkehrsfreiheit einzuschreiten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Beachtung der Warenverkehrsfreiheit sicherzustellen. Das Unterlassen der polnischen Behörden, gegen die Blockade durch die Demonstranten einzuschreiten, könnte demnach eine Verletzung dieser Schutzpflicht und damit eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit darstellen. Die Schutzpflichtdimension der Warenverkehrsfreiheit leitet der Gerichtshof aus der wichtigen Bedeutung der Grundfreiheiten für den Binnenmarkt sowie aus der Loyalitätspflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 3 EUV her.
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