Volkszählungsurteil
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Bundesregierung will eine bundesweite Volkszählung durchführen. Nach dem Volkszählungsgesetz (VolksZG) soll hierbei eine umfassende Erhebung der persönlichen Daten jedes einzelnen Bürgers stattfinden. Bürgerin B rügt die Verletzung ihrer Grundrechte durch das Gesetz vor dem BVerfG.
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Einordnung des Falls
Volkszählungsurteil
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Erhoben werden sollen auch Daten zur (Nicht-)Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft. Verstößt dies gegen die Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG)?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Erhoben werden sollen auch Daten zu den privaten Wohnverhältnissen. Dies verstößt gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 Abs. 1 GG.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Erhebung persönlicher Informationen durch die Volkszählung verstößt gegen die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Gerügt wird auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Dessen Gewährleistungsgehalte sind abschließend definiert.
Nein!
5. Nach dem VolksZG soll automatische Datenverarbeitung eingesetzt werden. Automatische Datenverarbeitung gefährdet das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Einzelnen in besonderem Maße.
Genau, so ist das!
6. Die Datenerhebung durch die Volkszählung fällt in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Ja, in der Tat!
7. Das VolksZG ist verfassungswidrig, weil das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wegen seiner Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt ist und Eingriffe stets unzulässig sind.
Nein!
8. Das VolksZG ist verfassungsgemäß, weil die Volkszählung im Interesse der Allgemeinheit erfolgen soll.
Nein, das ist nicht der Fall!
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