Erlöschen der Handlungsvollmacht, Beendigung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, § 168 S. 1 BGB


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B betreibt als eingetragener Kaufmann ein Bauunternehmen. Seinem Mitarbeiter M hat er Generalhandlungsvollmacht erteilt (§ 54 Abs. 1 Var. 1 HGB). Nach 25 Jahren möchte sich B beruflich verändern. Er löst das Unternehmen auf, um Kunst zu studieren. Im Wege der Betriebsaufgabe kündigt er allen Mitarbeitern.

Einordnung des Falls

Erlöschen der Handlungsvollmacht, Beendigung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, § 168 S. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Handlungsvollmacht und das zugrundeliegende Rechtsverhältnis sind in ihrer Wirksamkeit grundsätzlich voneinander abhängig.

Nein!

Das der Vollmacht zugrundeliegende Rechtsverhältnis (=Grundverhältnis) (etwa ein Arbeitsvertrag oder Dienstvertrag) regelt das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem und ist maßgeblich für das rechtliche Dürfen. Die Vollmacht betrifft hingegen das Außenverhältnis und ist maßgeblich für das rechtliche Können. Die beiden Rechtsverhältnisse sind voneinander zu trennen und in ihrer Wirksamkeit grundsätzlich unabhängig (Abstraktheit). In einem Punkt ordnet das Gesetz ausnahmsweise eine Verknüpfung an: Die Beendigung des Grundverhältnisses hat das Erlöschen der Vollmacht zur Folge (§ 168 S. 1 BGB).

2. M‘s Generalhandlungsvollmacht lag ein Arbeitsvertrag mit B zugrunde (§ 611a BGB).

Genau, so ist das!

Vollmacht wird in der Regel im Hinblick auf ein anderes Rechtsverhältnis erteilt (Grundverhältnis). Dieses stellt das rechtliche Innenverhältnis dar, welches den Bevollmächtigten verpflichtet, für den Vollmachtgeber tätig zu werden. Aus ihm ergeben sich die Grenzen des rechtlichen Dürfens des Bevollmächtigten. Aufgrund der Abstraktheit der Vollmacht vom Grundverhältnis können diese enger sein, als die Grenzen des rechtlichen Könnens im Außenverhältnis. Damit M seine vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erfüllen kann, hat B ihm Generalhandlungsvollmacht erteilt (§ 54 Abs. 1 Var. 2 HGB).

3. Durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt auch M‘s Generalhandlungsvollmacht (§ 168 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Handlungsvollmacht erlischt mit Beendigung des ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (§ 168 S. 1 BGB) und durch Widerruf (§ 168 S. 2 BGB). Ferner erlischt sie bei Veräußerung oder Einstellung des Geschäftsbetriebs, durch Tod des Bevollmächtigten und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers (§ 117 InsO). Der Arbeitsvertrag als der Generalhandlungsvollmacht zugrundeliegendes Rechtsverhältnis wurde von B wirksam gekündigt (§ 622 BGB). Damit erlischt auch M‘s Handlungsvollmacht nach Ablauf der Kündigungsfrist (§ 168 S. 1 BGB).

4. Das Erlöschen der Handlungsvollmacht wird erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam.

Nein!

Die Handlungsvollmacht ist weder eintragungsfähig noch eintragungspflichtig. Das Erlöschen der Handlungsvollmacht ist anders als bei der Prokura gesetzlich nicht geregelt. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen in den §§ 164 ff. BGB. Nach dem Erlöschen der Vollmacht greifen zugunsten der Teilnehmer am Rechtsgeschäftsverkehr die Rechtsscheinvorschriften (zB §§ 170–173 BGB) ein.

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