Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Vertretung des Kaufmanns
Erlöschen der Handlungsvollmacht, Beendigung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, § 168 S. 1 BGB
Erlöschen der Handlungsvollmacht, Beendigung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, § 168 S. 1 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B betreibt als eingetragener Kaufmann ein Bauunternehmen. Seinem Mitarbeiter M hat er Generalhandlungsvollmacht erteilt (§ 54 Abs. 1 Var. 1 HGB). Nach 25 Jahren möchte sich B beruflich verändern. Er löst das Unternehmen auf, um Kunst zu studieren. Im Wege der Betriebsaufgabe kündigt er allen Mitarbeitern.
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Einordnung des Falls
Erlöschen der Handlungsvollmacht, Beendigung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, § 168 S. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Handlungsvollmacht und das zugrundeliegende Rechtsverhältnis sind in ihrer Wirksamkeit grundsätzlich voneinander abhängig.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. M‘s Generalhandlungsvollmacht lag ein Arbeitsvertrag mit B zugrunde (§ 611a BGB).
Genau, so ist das!
3. Durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt auch M‘s Generalhandlungsvollmacht (§ 168 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
4. Das Erlöschen der Handlungsvollmacht wird erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam.
Nein!
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