Ausnahmsweise Bedingung möglich
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mieter M steht mit der Mietzahlung im Rückstand, weshalb Vermieterin V die ordentliche Kündigung erklärt. M steht ein verjährter Rückzahlungsanspruch aus Nebenkostenabrechnungen zu. M bietet an, den Rückstand zu begleichen, wenn V die Kündigung zurücknimmt. Zudem erklärt er die Aufrechnung für den Fall, dass V an der Kündigung festhalten sollte.
Einordnung des Falls
Ausnahmsweise Bedingung möglich
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Noch bevor Verjährung eingetreten ist, standen sich Ms Forderung und Vs Forderung gegenüber. Ist in einem solchen Fall die Aufrechnung möglich?
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Ja!
2. Die Aufrechnung ist als Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich.
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Genau, so ist das!
3. M hat die Aufrechnung unter der Bedingung („für den Fall“) erklärt, dass V die Kündigung nicht zurücknimmt. Scheitert die Aufrechnung damit an der Bedingungsfeindlichkeit von Gestaltungsrechten?
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Nein, das trifft nicht zu!
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QuiGonTim
5.12.2023, 20:43:43
Liebes Jurafuchs-Team, könntet ihr den Begriff der Potestativbedingung nochmal abstrakt erklären? Mir wird losgelöst vom Fall noch nicht ganz klar, was damit gemeint ist.
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Bubbles
5.12.2023, 21:05:05
Bin zwar nicht vom Jurafuchs-Team, aber gebe mal mein bestes 😄: Der Grund für die Bedingungsfeindlichkeit von rechtsgestaltenden Willenserklärungen ist, dass dem Erklärungsempfänger keine unklare Rechtslage zugemutet werden soll. Er muss wissen, was gilt und wonach er sein Handeln ausrichten soll. Bei Postetativbedingungen, bei denen es der Erklärungsempfänger in der Hand hat den Bedingungseintritt herbeizuführen, geht dieser Schutzzweck fehl, da sich die Rechtslage gewissermaßen nach seinem Handeln richtet und daher für ihn vorhersehbar ist.
QuiGonTim
5.12.2023, 23:01:25
Dein bestes hat gereicht, vielen Dank. :)
QuiGonTim
2.2.2024, 10:51:51
Ich kann dem Sachverhalt nach mehrmaligem Lesen nicht entnehmen, dass der Nebenkostenrückzahlungsanspruch noch nicht verjährt war, als die Mietzinsforderung erstmals erfüllbar war. Liegt es an mir oder steht es tatsächlich nicht im Sachverhalt?
0815jurafuchs
20.3.2024, 19:48:16
Die Annahme/Unterstellung, dass der Nebenkostenanspruch nicht verjährt war im Zeitpunkt der Fälligkeit des Mietzinses, ist als den Sachverhalt ergänzender, einleitender Satz der ersten Frage vorangestellt.