§ 281 – Bezugspunkt / Hersteller kein § 278
3. April 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Technikfan T kauft im Media Markt (M) am Black Friday einen neuen Sony PC-Monitor für €300. Zu Hause bemerkt er, dass der Monitor wegen eines Herstellungsfehlers einen lila Farbstich hat. T setzt M eine Frist zur Nacherfüllung, die M fahrlässig verstreichen lässt. Daraufhin tritt T zurück und kauft den gleichen Monitor bei Saturn zum Normalpreis von €500.
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Einordnung des Falls
§ 281 – Bezugspunkt / Hersteller kein § 278
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die richtige Anspruchsgrundlage für die Mehrkosten sind §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem M mangelhaft geleistet und nicht nacherfüllt hat, hat er „die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet“ erbracht (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Als Anknüpfungspunkt für die Pflichtverletzung bei § 281 BGB kommen sowohl die mangelhafte Lieferung als auch die unterbliebene Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist in Betracht.
Ja!
4. M hat die Verletzung seiner Pflicht zur mangelfreien Leistung zu vertreten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. M hat die Verletzung seiner Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist zu vertreten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dominic
11.8.2023, 16:03:45
Reicht es also aus, wenn man die Sache selbst nur vom Hersteller kauft, um die Vermutung des Vertretenmüssens aus § 280 I 2 BGB hinsichtlich des Mangels der Kaufsache zum Zeitpunkt der Übergabe zu widerlegen?
MLena
15.3.2024, 10:20:59
Ja tatsächlich! Da sich der Verkäufer ein Verschulden des Herstellers nicht nach § 278 zurechnen lassen muss und ihn in der Regel auch keine Untersuchungspflichten treffen, ist er schnell „aus dem Schneider“ und entlastet. Ich fand das Ergebnis auch erst seltsam, wenn man es durchdenkt, ergibt es aber durchaus Sinn, da er ja trotzdem eine Pflicht zur Nacherfüllung hat.

LS2024
28.5.2024, 10:34:50
Nein, die Vermutungswirkung bleibt bestehen. Der Verkäufer kann aber die Vermutung widerlegen, indem er beweist, dass ein Dritter für dessen Verschulden er nicht nach
§ 278 BGBhaftet, für den Mangel verantwortlich ist. Das ist hier ja laut Sachverhalt gegeben ("Herstellungsfehler").
lexspecialia
3.12.2024, 15:38:46
ich verstehe trotzdem nicht ganz wieso der verkäufer die
pflichtverletzungnicht innerhalb der frist nacherfüllung geleistet hat, zu vertreten hat ? wenn er eben zuvor nicht den mangel an der sache also die
pflichtverletzungeiner schlechtleistung nicht zu vertreten hat? für mich schliesst das eine das andere aus. ich verstehe den ansatz generell schon aber bin irgendwie trotzdem verwirrt. würde mich gern über eine ausführliche erklärung freuen :)
Angelo
7.12.2024, 17:03:28
Nacherfüllung bedarf keines Vertretenmüssens. Wenn jemand aber nicht nacherfüllt, dann hat er den daraus entstehenden
Schadenzu ersetzen, sofern er das zu vertreten hat :)
Selina
14.1.2025, 18:41:49
@[lexspecialia](213087) ich glaube der Knackpunkt liegt in der Differenzierung der beiden
Pflichtverletzungen. Richtig, die
Pflichtverletzunghinsichtlich des Mangels an dem Monitor selbst hat der Verkäufer nicht zu vertreten, dafür muss allein der Hersteller einstehen. Jedoch gibt der Sachverhalt auch vor, dass eine Nacherfüllungsfrist gesetzt wurde, welche der Verkäufer *fahrlässig* verstreichen ließ. Dementsprechend hat der Verkäufer die nicht erfolgte Nacherfüllung zu vertreten.
lexspecialia
18.2.2025, 16:20:35
Vielen dank :) jetzt habe ich es verstanden.