§ 281 – Bezugspunkt / Hersteller kein § 278
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Technikfan T kauft im Media Markt (M) am Black Friday einen neuen Sony PC-Monitor für €300. Zu Hause bemerkt er, dass der Monitor wegen eines Herstellungsfehlers einen lila Farbstich hat. T setzt M eine Frist zur Nacherfüllung, die M fahrlässig verstreichen lässt. Daraufhin tritt T zurück und kauft den gleichen Monitor bei Saturn zum Normalpreis von €500.
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Einordnung des Falls
§ 281 – Bezugspunkt / Hersteller kein § 278
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die richtige Anspruchsgrundlage für die Mehrkosten ist § 281 BGB.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem M mangelhaft geleistet und nicht nacherfüllt hat, er „die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet“ erbracht (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Als Anknüpfungspunkt für die Pflichtverletzung bei § 281 BGB kommen sowohl die mangelhafte Lieferung als auch die unterbliebene Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist in Betracht.
Ja!
4. M hat die Verletzung seiner Pflicht zur mangelfreien Leistung zu vertreten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. M hat die Verletzung seiner Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist zu vertreten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dominic
11.8.2023, 16:03:45
Reicht es also aus, wenn man die Sache selbst nur vom Hersteller kauft, um die Vermutung des Vertretenmüssens aus § 280 I 2 BGB hinsichtlich des Mangels der Kaufsache zum Zeitpunkt der Übergabe zu widerlegen?
MLena
15.3.2024, 10:20:59
Ja tatsächlich! Da sich der Verkäufer ein Verschulden des Herstellers nicht nach § 278 zurechnen lassen muss und ihn in der Regel auch keine Untersuchungspflichten treffen, ist er schnell „aus dem Schneider“ und entlastet. Ich fand das Ergebnis auch erst seltsam, wenn man es durchdenkt, ergibt es aber durchaus Sinn, da er ja trotzdem eine Pflicht zur Nacherfüllung hat.
LS2024
28.5.2024, 10:34:50
Nein, die Vermutungswirkung bleibt bestehen. Der Verkäufer kann aber die Vermutung widerlegen, indem er beweist, dass ein Dritter für dessen Verschulden er nicht nach
§ 278 BGBhaftet, für den Mangel verantwortlich ist. Das ist hier ja laut Sachverhalt gegeben ("Herstellungsfehler").
paulmachtexamen
4.6.2024, 13:20:47
Liebe Jurafüchse, ihr schreibt in der Aufgabe, die richtige AGL für die Mehrkosten sei 281. Kann es sein, dass man hier eigentlich noch 437 Nr. 3 ergänzen müsste? Schließlich hat der Gefahrenübergang bereits stattgefunden? Falls ich falsch liege, würde ich mich über eine Erklärung freuen.
as.mzkw
3.10.2024, 12:54:38
Nein, du liegst richtig. Korrekte Zitierweise wäre vorliegend §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB.