§ 281 – Bezugspunkt / Hersteller kein § 278
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Technikfan T kauft im Media Markt (M) am Black Friday einen neuen Sony PC-Monitor für €300. Zu Hause bemerkt er, dass der Monitor wegen eines Herstellungsfehlers einen lila Farbstich hat. T setzt M eine Frist zur Nacherfüllung, die M fahrlässig verstreichen lässt. Daraufhin tritt T zurück und kauft den gleichen Monitor bei Saturn zum Normalpreis von €500.
Einordnung des Falls
§ 281 – Bezugspunkt / Hersteller kein § 278
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die richtige Anspruchsgrundlage für die Mehrkosten ist § 281 BGB.
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Genau, so ist das!
2. Indem M mangelhaft geleistet und nicht nacherfüllt hat, er „die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet“ erbracht (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB).
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Ja, in der Tat!
3. Als Anknüpfungspunkt für die Pflichtverletzung bei § 281 BGB kommen sowohl die mangelhafte Lieferung als auch die unterbliebene Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist in Betracht.
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Ja!
4. M hat die Verletzung seiner Pflicht zur mangelfreien Leistung zu vertreten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
5. M hat die Verletzung seiner Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist zu vertreten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
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Ja, in der Tat!
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Dominic
11.8.2023, 16:03:45
Reicht es also aus, wenn man die Sache selbst nur vom Hersteller kauft, um die Vermutung des Vertretenmüssens aus § 280 I 2 BGB hinsichtlich des Mangels der Kaufsache zum Zeitpunkt der Übergabe zu widerlegen?