Strafrecht

Strafprozessrecht

Hauptverfahren 3: Beweisrecht

§ 252 StPO - Nachträgliches Entstehen eines Zeugnisverweigerungsrechts

§ 252 StPO - Nachträgliches Entstehen eines Zeugnisverweigerungsrechts

8. August 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T hat den Kölner Dom abgefackelt. Staatsanwältin S hat im Ermittlungsverfahren den Freund F des T als Zeugen vernommen und dies protokolliert. In der späteren Hauptverhandlung gegen T verweigert F hingegen das Zeugnis mit dem Hinweis auf seine zwischenzeitlich mit T begründete Lebenspartnerschaft.

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