Strafrecht
Strafprozessrecht
Hauptverfahren 3: Beweisrecht
§ 252 StPO - Nachträgliches Entstehen eines Zeugnisverweigerungsrechts
§ 252 StPO - Nachträgliches Entstehen eines Zeugnisverweigerungsrechts
8. August 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat den Kölner Dom abgefackelt. Staatsanwältin S hat im Ermittlungsverfahren den Freund F des T als Zeugen vernommen und dies protokolliert. In der späteren Hauptverhandlung gegen T verweigert F hingegen das Zeugnis mit dem Hinweis auf seine zwischenzeitlich mit T begründete Lebenspartnerschaft.
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