Strafrecht
Strafprozessrecht
Das Beweisrecht
ZVR / Gestattung der Verwertung / Akzessorische Beweisstücke
ZVR / Gestattung der Verwertung / Akzessorische Beweisstücke
23. Mai 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (12.967 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat einen Thalia-Laden ausgeraubt. Seine Ehefrau E wird im Ermittlungsverfahren bei einer Zeugenvernehmung durch Polizist P belehrt und vernommen. Sie belastet T und macht P Whatsapp-Sprachnachrichten des T zugänglich, in denen T vom Raub erzählt und aus den mitgenommenen Büchern vorliest. In der Hauptverhandlung macht E von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, erklärt sich allerdings mit der Verwertung ihrer bei der Vernehmung durch P gemachten Aussage einverstanden.
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Einordnung des Falls
ZVR / Gestattung der Verwertung / Akzessorische Beweisstücke
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich darf die Vernehmung nicht in das Verfahren eingeführt werden.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Unter das Verbot des § 252 StPO fallen auch andere Beweisstücke als nur die Aussage des Zeugen.
Ja!
3. Das Verwertungsverbot wird durch die Zustimmung der E aufgehoben.
Genau, so ist das!
4. Wegen der Gestattung kann auch das Vernehmungsprotokoll verlesen werden.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Max
4.2.2025, 00:30:28
Hat nicht der BGH mit Rechtsprechung aus 2023 ein Wahlmöglichkeit mit teleoligschem Argument von § 52 und § 252 so angepasst, dass es keine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Teilen des Verweigerungsrechts gibt? Entweder der Zeuge
verzichtet vollständig auf sein Aussageverweigerungsrecht oder - auch bei Zustimmung zur Verwertung einzelner Beweismittel - das Verwertungsverbot gilt umfänglich. Oder erinnere ich mich hier unvollständig?
Mordechai
18.2.2025, 14:59:41
Du erinnerst dich richtig @[Max](209767). Der BGH hat entschieden, dass ein solcher Teil
verzichtdazu führt, dass sämtliche frühere Angaben unverwertbar werden (Beschl. v. 18.10.2023, Az.: 1 StR 222/23). Ausgenommen sind laut BGH nur
richterliche Vernehmungen, nachdem Betroffene über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sind.

Max
18.2.2025, 15:03:53
Vielen Dank für die Bestärkung @[Mordechai](238525)! Dann müsste doch die Aufgabe angepasst werden oder sehe ich das falsch?
nmew
27.2.2025, 09:36:47
Dem kann ich mich nur anschließen

Mathis
11.4.2025, 12:30:59
Die angesprochene BGH-Entscheidung sagt doch nur, dass der sich auf sein Recht aus
§ 52 StPOberufende Zeuge die Gestattung der Verwertung von im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben nicht auf einzelne Vernehmungen beschränken darf (in der Entscheidung: Angaben bei der aussagepsychologischen Sachverständigen: ja, Vernehmung durch die Polizei: nein). Da in der hiesigen Aufgabe nur von einer Vernehmung die Rede ist, dürfte die dargestellte Lösung weiterhin korrekt sein.
ex-ante
8.4.2025, 17:56:28
Whatsapp gabs wohl schon 1999… Interessant 🥸