Strafrecht
Strafprozessrecht
Das Beweisrecht
ZVR / Gestattung der Verwertung / Akzessorische Beweisstücke
ZVR / Gestattung der Verwertung / Akzessorische Beweisstücke
4. Juli 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (13.930 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat einen Thalia-Laden ausgeraubt. Seine Ehefrau E wird im Ermittlungsverfahren bei einer Zeugenvernehmung durch Polizist P belehrt und vernommen. Sie belastet T und macht P Whatsapp-Sprachnachrichten des T zugänglich, in denen T vom Raub erzählt und aus den mitgenommenen Büchern vorliest. In der Hauptverhandlung macht E von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, erklärt sich allerdings mit der Verwertung ihrer bei der Vernehmung durch P gemachten Aussage einverstanden.
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Einordnung des Falls
ZVR / Gestattung der Verwertung / Akzessorische Beweisstücke
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich darf die Vernehmung nicht in das Verfahren eingeführt werden.
Ja, in der Tat!
2. Unter das Verbot des § 252 StPO fallen auch andere Beweisstücke als nur die Aussage des Zeugen.
Ja!
3. Das Verwertungsverbot wird durch die Zustimmung der E aufgehoben.
Genau, so ist das!
4. Wegen der Gestattung kann auch das Vernehmungsprotokoll verlesen werden.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Max
4.2.2025, 00:30:28
Hat nicht der BGH mit Rechtsprechung aus 2023 ein Wahlmöglichkeit mit teleoligschem Argument von § 52 und § 252 so angepasst, dass es keine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Teilen des Verweigerungsrechts gibt? Entweder der Zeuge verzichtet vollständig auf sein Aussageverweigerungsrecht oder - auch bei Zustimmung zur Verwertung einzelner Beweismittel - das Verwertungsverbot gilt umfänglich. Oder erinnere ich mich hier unvollständig?
Mordechai
18.2.2025, 14:59:41
Du erinnerst dich richtig @[Max](209767). Der BGH hat entschieden, dass ein solcher Teilverzicht dazu führt, dass sämtliche frühere Angaben unverwertbar werden (Beschl. v. 18.10.2023, Az.: 1 StR 222/23). Ausgenommen sind laut BGH nur richterliche Vernehmungen, nachdem Betroffene über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sind.

Max
18.2.2025, 15:03:53
Vielen Dank für die Bestärkung @[Mordechai](238525)! Dann müsste doch die Aufgabe angepasst werden oder sehe ich das falsch?
nmew
27.2.2025, 09:36:47
Dem kann ich mich nur anschließen

Mathis
11.4.2025, 12:30:59
Die angesprochene BGH-Entscheidung sagt doch nur, dass der sich auf sein Recht aus § 52 StPO berufende Zeuge die Gestattung der Verwertung von im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben nicht auf einzelne Vernehmungen beschränken darf (in der Entscheidung: Angaben bei der aussagepsychologischen Sachverständigen: ja, Vernehmung durch die Polizei: nein). Da in der hiesigen Aufgabe nur von einer Vernehmung die Rede ist, dürfte die dargestellte Lösung weiterhin korrekt sein.
ex-ante
8.4.2025, 17:56:28
Whatsapp gabs wohl schon 1999… Interessant 🥸