Strafrecht
Strafprozessrecht
Das Beweisrecht
ZVR / Gestattung der Verwertung / Akzessorische Beweisstücke
ZVR / Gestattung der Verwertung / Akzessorische Beweisstücke
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat einen Thalia-Laden ausgeraubt. Seine Ehefrau E wird im Ermittlungsverfahren bei einer Zeugenvernehmung durch Polizist P belehrt und vernommen. Sie belastet T und macht P Whatsapp-Sprachnachrichten des T zugänglich, in denen T vom Raub erzählt und aus den mitgenommenen Büchern vorliest. In der Hauptverhandlung macht E von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, erklärt sich allerdings mit der Verwertung ihrer bei der Vernehmung durch P gemachten Aussage einverstanden.
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Einordnung des Falls
ZVR / Gestattung der Verwertung / Akzessorische Beweisstücke
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich darf die Vernehmung nicht in das Verfahren eingeführt werden.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Unter das Verbot des § 252 StPO fallen auch andere Beweisstücke als nur die Aussage des Zeugen.
Ja!
3. Das Verwertungsverbot wird durch die Zustimmung der E aufgehoben.
Genau, so ist das!
4. Wegen der Gestattung kann auch das Vernehmungsprotokoll verlesen werden.
Nein, das trifft nicht zu!
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