ZVR / Gestattung der Verwertung / Akzessorische Beweisstücke


mittel

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Klassisches Klausurproblem

T hat einen Thalia-Laden ausgeraubt. Seine Ehefrau E wird im Ermittlungsverfahren bei einer Zeugenvernehmung durch Polizist P belehrt und vernommen. Sie belastet T und macht P Whatsapp-Sprachnachrichten des T zugänglich, in denen T vom Raub erzählt und aus den mitgenommenen Büchern vorliest. In der Hauptverhandlung macht E von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, erklärt sich allerdings mit der Verwertung ihrer bei der Vernehmung durch P gemachten Aussage einverstanden.

Einordnung des Falls

ZVR / Gestattung der Verwertung / Akzessorische Beweisstücke

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Grundsätzlich darf die Vernehmung nicht in das Verfahren eingeführt werden.

Ja, in der Tat!

Die Vernehmung darf nicht durch die Verlesung eines Vernehmungsprotokolls ersetzt, sondern nur ergänzt werden (§ 250 S. 2 StPO). Über den Wortlaut hinaus folgt aus § 252 StPO ein allgemeines Verwertungsverbot: Das Verbot der „Verlesung“ in § 252 StPO schließt auch jede „Verwertung“ aus, jedenfalls sofern sich um eine nichtrichterliche Vernehmung handelt. Hier handelte es sich um eine nichtrichterliche Vernehmung.

2. Unter das Verbot des § 252 StPO fallen auch andere Beweisstücke als nur die Aussage des Zeugen.

Ja!

Das Verwertungsverbot erstreckt sich nicht nur auf die Aussage selbst, sondern auch auf Schriftstücke und sonstige aussageakzessorische Beweisstücke, die der Zeuge bei seiner früheren Vernehmung übergeben und auf die er sich bezogen hat; diese werden zu Bestandteilen der Aussage (BGH NStZ 2013, 247).

3. Das Verwertungsverbot wird durch die Zustimmung der E aufgehoben.

Genau, so ist das!

Nach hM ist trotz Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung eine Verwertung möglich, wenn der Zeuge nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Folgen des Verzichts die Verwertung seiner Aussage gestattet. § 52 StPO dient nämlich primär den persönlichen Belangen des Zeugen. Es ist denkbar, dass ein Zeuge zwar seine Vernehmung in der Hauptverhandlung vermeiden möchte, aber doch bereit ist, sich für die Ermittlung der Wahrheit in anderer Weise zur Verfügung zu stellen.

4. Wegen der Gestattung kann auch das Vernehmungsprotokoll verlesen werden.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Gestattung hebt nur das allgemeine Verwertungsverbot (§ 252 StPO), nicht aber auch das Verlesungsverbot auf (§ 250 S. 2 StPO). Sie ermöglicht daher nur die Vernehmung der Verhörperson, nicht zugleich die Verlesung des Protokolls. Bei der Vernehmung der Verhörsperson muss das Gericht beachten, dass die Aussage des mittelbaren Zeugen einen wesentlich geringeren Beweiswert hat. Denn Möglichkeiten zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage sind hierbei im Vergleich zu einer unmittelbaren Aussage des Zeugen erheblich eingeschränkt.

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