ZVR / Spontanäußerung in Drucksituation


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Klassisches Klausurproblem

M fährt nachts betrunken mit dem Auto seiner Ehefrau F gegen ein Polizeiauto. Er flüchtet zu Fuß in die gemeinsame Wohnung. Polizist P ermittelt die F als Halterin und fährt zur Wohnung. Als er klingelt, öffnet die F die Tür und erklärt sofort ohne Nachfrage des P: „Ich bin nicht gefahren, das kann nur der M gewesen sein!“ M wird wegen §§ 315c Abs. 1 Nr. 1, 316 StGB angeklagt, F beruft sich in der Hauptverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht.

Einordnung des Falls

ZVR / Spontanäußerung in Drucksituation

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Sofern F vernommen wurde, dürfte P nicht als Zeuge vom Hörensagen vernommen werden.

Ja!

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz verbietet nicht die Vernehmung von Zeugen vom Hörensagen, dh von Zeugen über fremde Äußerungen. Jedoch darf die Aussage eines erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machenden Zeugen nicht verlesen werden (§ 252 StPO). Über den Wortlaut hinaus folgt aus § 252 StPO ein allgemeines Verwertungsverbot: Das Verbot der „Verlesung“ in § 252 StPO schließt auch jede „Verwertung“ aus, jedenfalls sofern sich um eine nichtrichterliche Vernehmung handelt. P als nichtrichterliche Verhörsperson darf daher im Falle einer Vernehmung nicht als Zeuge vom Hörensagen vernommen werden.

2. Das allgemeine Verwertungsverbot des § 252 StPO gilt auch bei Spontanäußerungen.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 252 StPO gilt nicht nur für förmliche Vernehmungen, sondern auch für vernehmungsähnliche Situationen wie informatorische Befragungen durch die Polizei. Eine solche vernehmungsähnliche Situation liegt jedoch nach hM grundsätzlich nicht vor bei Spontanäußerungen sowie bei Gesprächen mit V-Leuten. Denn § 52 StPO soll den Zeugen vor dem Konflikt zwischen der Wahrheitspflicht in einer Vernehmungssituation einerseits und seiner familiären Bindung andererseits schützen. Dieser Konflikt besteht aber nicht, wenn der Zeuge freiwillige Angaben gegenüber einer Person mache, die ihm gerade nicht in amtlicher Eigenschaft entgegentritt.

3. P kann hier als Zeuge vom Hörensagen vernommen werden.

Nein, das trifft nicht zu!

Es handelt sich um einen Grenzfall zwischen Vernehmung und Spontanäußerung. Einerseits war ein Verfahren schon in Gang gesetzt, andererseits handelte die F aus eigener Initiative, wobei sie glaubte, sich selbst gegen etwaige Vorwürfe verteidigen zu müssen. OLG Frankfurt a.M.: „Nur dann, wenn die Auskunftsperson in ihrer früheren Entscheidung, auszusagen oder nicht, wirklich frei war, die Auskunft also nicht als Reaktion auf staatliche Strafverfolgung und aus dem Druck einer vernehmungsähnlichen Situation heraus, sondern auf eigenes Betreiben der Auskunftsperson erfolgte, ist eine Ausnahme vom Verwertungsverbot gerechtfertigt.“ Da sich F in einer Drucksituation befand und ihre Aussage nur eine vorauseilende Reaktion auf eine erwartete Frage war, handelt es sich um eine Vernehmung bzw. zumindest vernehmungsähnliche Situation mit der Folge eines Verwertungsverbots.

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