Anklageerhebung nach § 170 I
10. April 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Staatsanwältin S ermittelt gegen den T, der die O umgebracht und die Leiche versteckt hat. T schweigt während der Vernehmung. S fehlt es an Beweisen und sie überlegt, das Verfahren einzustellen. Zeuge Z meldet sich. Er kann T belasten und weiß, wo die Leiche vergraben ist. Dank der neuen Beweise hält S eine Verurteilung für wahrscheinlich.
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Einordnung des Falls
Anklageerhebung nach § 170 I
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S muss Anklage erheben.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. S muss die Anklage schriftlich erheben.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lukaas
21.1.2025, 12:00:57
Zwar kommt hier natürlich kein beschleunigtes Verfahren nach §§ 417 ff. StPO in Betracht, aber der Vollständigkeit halber folgender Hinweis: im Rahmen dieser besonderen Verfahrensart ist gem. § 418 Abs. 3 S. 1 StPO keine schriftliche Anklageerhebung erforderlich, die Anklage kann in diesen Fällen auch mündlich bei Beginn der Hauptverhandlung erhoben werden, § 418 Abs. 3 S. 2 StPO. Sicherlich eher weniger relevant für die schriftlichen Klausuren, aber für die Mündliche doch ganz gut zu wissen. :)