Anklageerhebung nach § 170 I

10. April 2025

1 Kommentar

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Staatsanwältin S ermittelt gegen den T, der die O umgebracht und die Leiche versteckt hat. T schweigt während der Vernehmung. S fehlt es an Beweisen und sie überlegt, das Verfahren einzustellen. Zeuge Z meldet sich. Er kann T belasten und weiß, wo die Leiche vergraben ist. Dank der neuen Beweise hält S eine Verurteilung für wahrscheinlich.

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Einordnung des Falls

Anklageerhebung nach § 170 I

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S muss Anklage erheben.

Ja!

Die Staatsanwaltschaft verfügt über das Anklagemonopol. Sie ist wegen des Legalitätsprinzips grundsätzlich dazu verpflichtet, bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts die Tat anzuklagen (§§ 152, 170 Abs. 1 StPO). Hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn nach Abschluss der Ermittlungen die Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich erscheint, d.h. wahrscheinlicher als ein Freispruch. Dazu muss die Staatsanwaltschaft die ihr vorliegenden Beweise würdigen. S hält die Verurteilung des T für überwiegend wahrscheinlich.
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2. S muss die Anklage schriftlich erheben.

Genau, so ist das!

Die Erhebung der öffentlichen Klage erfolgt nach § 170 Abs. 1 StPO durch Einreichung einer Anklageschrift. Die Anklageschrift hat zwei Funktionen: (1) Die Umgrenzung des Prozessgegenstands für das Gericht (Umgrenzungsfunktion) und (2) die Information des Beschuldigten(Informationsfunktion). Die inhaltlichen Anforderungen an die Anklage sind in § 200 StPO geregelt. Die Anforderung der Schriftlichkeit ergibt sich schon aus der Bezeichnung „Anklageschrift“ (§§ 170 Abs. 1, 200 StPO).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LUKAA

Lukaas

21.1.2025, 12:00:57

Zwar kommt hier natürlich kein beschleunigtes Verfahren nach §§ 417 ff. StPO in Betracht, aber der Vollständigkeit halber folgender Hinweis: im Rahmen dieser besonderen Verfahrensart ist gem. § 418 Abs. 3 S. 1 StPO keine schriftliche Anklageerhebung erforderlich, die Anklage kann in diesen Fällen auch mündlich bei Beginn der Hauptverhandlung erhoben werden, § 418 Abs. 3 S. 2 StPO. Sicherlich eher weniger relevant für die schriftlichen Klausuren, aber für die Mündliche doch ganz gut zu wissen. :)


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