Einstellung nach § 153
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der unbescholtene betrunkene B stiehlt nach einer durchzechten Nacht eine Leitbake. Der Zeuge Z stellt Strafanzeige und beschreibt den Sachverhalt. Staatsanwältin S nimmt Ermittlungen auf. B gibt daraufhin die Leitbake zurück und entschuldigt sich aufrichtig. S will das Verfahren einstellen.
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Einordnung des Falls
Einstellung nach § 153
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit einer Einstellung trotz hinreichenden Tatverdachts verletzt S zwingend das Legalitätsprinzip.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die §§ 153ff. StPO stellen Ausnahmen vom Legalitätsprinzip dar.
Genau, so ist das!
3. S kann das Verfahren gegen B nach § 153 StPO einstellen.
Ja, in der Tat!
4. Für eine Einstellung nach § 153 StPO muss die Schuld des B feststehen.
Nein!
5. Hier ist zusätzlich noch eine Zustimmung des Gerichts erforderlich.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. S kann nach einer Einstellung gem. § 153 StPO nicht nochmal Ermittlungen aufnehmen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
16.9.2021, 14:37:27
Könntet ihr § 153 I 2 StPO genauer erklären? Unter welchen Vor. benötigt man keine Zustimmung des Gerichts? Die Vor. „das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist“ erschließt sich mir auch nach Bearbeitung der Aufgabe nicht. LG.
Lukas_Mengestu
16.11.2021, 09:30:24
Vielen Dank für die Nachfrage, Paci96! § 153 Abs. 1 S. 2 StPO macht die Zustimmung unter zwei Bedingungen entbehrlich: a) Das Vergehen darf nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht sein b) Die Folgen der
Tatmüssen gering sein In den meisten Straf
tatbeständen gibt es keine Mindeststrafe, vielmehr wird nur eine Höchststrafe festgesetzt (zB § 223 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe). In diesen Fällen handelt es sich um ein Delikt, das nicht mit einer "im Mindestmaß erhöhten Strafe" bedroht ist. Vielmehr bleibt es bei den allgemeinen Regelungen wonach eine Freiheitsstrafe mindestens 1 Monat und eine Geldstrafe mindestens 5 Tagessätze betragen muss (§§ 38 Abs. 2 bzw. § 40 Abs. 1 StGB). Andere Delikte enthalten eine erhöhte Mindeststrafe (zB §
224 StGB: Freiheitsstrafe von (mindestens) sechs Monaten bis zu zehn Jahren). Bei diesen Delikten bedarf es für die Einstellung somit immer der Zustimmung des Gerichts. Wann die Folgen der
Tat"gering" einzustufen sind, ist immer eine
Einzelfallbetrachtung. Bei Vermögensdelikten wird in der Regel die Grenze bei 50€ gezogen. (vgl. Beukelmann, in: BeckOK StPO, 41. Ed. 1.10.2021, § 153 RdNr. 6). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Patrick4219
15.7.2024, 16:24:31
Hallo liebes JF-Team, vielleicht könnte man die Ausführungen von Lukas noch in den Erklärungstext aufnehmen 😊