Einstellung nach § 153

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Der unbescholtene betrunkene B stiehlt nach einer durchzechten Nacht eine Leitbake. Der Zeuge Z stellt Strafanzeige und beschreibt den Sachverhalt. Staatsanwältin S nimmt Ermittlungen auf. B gibt daraufhin die Leitbake zurück und entschuldigt sich aufrichtig. S will das Verfahren einstellen.

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Einordnung des Falls

Einstellung nach § 153

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Mit einer Einstellung trotz hinreichenden Tatverdachts verletzt S zwingend das Legalitätsprinzip.

Nein!

Das Legalitätsprinzip wird in vielen Fällen durch das Opportunitätsprinzip durchbrochen. Opportunitätsprinzip meint die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens trotz Tatverdachts. Dadurch wird der Staatsanwaltschaft ein Wahlrecht eingeräumt: Sie kann bestimmten Konstellationen nach pflichtgemäßer Ermessensausübung von der Anklageerhebung absehen und das Verfahren trotz Vorliegens eines hinreichenden Tatverdachts einstellen. Aufgrund des Opportunitätsprinzips verletzt S nicht zwingend das Legalitätsprinzip.
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2. Die §§ 153ff. StPO stellen Ausnahmen vom Legalitätsprinzip dar.

Genau, so ist das!

Die §§ 153 ff. StPO enthalten Ausnahmeregelungen, die die Staatsanwaltschaft aus Zweckmäßigkeitserwägungen zum Absehen von der Strafverfolgung berechtigen. In diesen Fällen kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden, obwohl ein hinreichender Tatverdacht besteht. Die §§ 153ff. StPO weichen daher vom Legalitätsprinzip ab.

3. S kann das Verfahren gegen B nach § 153 StPO einstellen.

Ja, in der Tat!

Die Staatsanwaltschaft kann vor Anklageerhebung wegen Geringfügigkeit einstellen (§ 153 Abs. 1 StPO). Voraussetzung ist grundsätzlich, dass (1) es sich um ein Vergehen handelt (§ 12 Abs. 2 StGB), (2) die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, (3) kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und (4) ggf. das Gericht zustimmt. Gering ist die Schuld, wenn die Sanktion im untersten Bereich des Strafrahmens für das jeweilige Delikt anzusiedeln wäre. Ein öffentliches Strafverfolgungsinteresse fehlt, wenn die Fortsetzung des Verfahrens weder aus spezial- und generalpräventiven Gründen noch zum Schuldausgleich erforderlich erscheint. Bei dem Diebstahl des B handelt es sich um ein Vergehen, die Sanktion wäre im untersten Bereich anzusiedeln und ein besonderes Strafverfolgungsinteresse ist nicht ersichtlich.

4. Für eine Einstellung nach § 153 StPO muss die Schuld des B feststehen.

Nein!

Voraussetzung des § 153 StPO ist nur, dass die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre. Es bedarf hierfür nur einer hypothetischen Schuldbeurteilung. Der Schuldnachweis braucht nicht erbracht zu werden. Ausreichend ist die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung auf der Basis der bisherigen Ermittlungen. Die Schuld des B muss nicht feststehen.

5. Hier ist zusätzlich noch eine Zustimmung des Gerichts erforderlich.

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei Vergehen, deren Strafrahmen nicht bei der Mindeststrafe beginnen (vgl. §§ 38, 40 StGB, 1 Monat oder Geldstrafe) muss das erstinstanzlich zuständige Gericht zustimmen (§ 153 Abs. 1 S. 1 StPO). Beginnt der Strafrahmen dagegen bei der Mindeststrafe, bedarf es dieser Zustimmung nicht, wenn die Tatfolgen gering sind (§ 153 Abs. 1 S. 2 StPO). Der Diebstahl beginnt mit der Mindeststrafe und die Folgen der Tat des B sind gering.

6. S kann nach einer Einstellung gem. § 153 StPO nicht nochmal Ermittlungen aufnehmen.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach einer rechtskräftigen Entscheidung über eine Straftat tritt Strafklageverbrauch ein. Sowohl eine erneute Anklage nach rechtskräftigem Freispruch als auch eine Doppelbestrafung sind unzulässig (Art. 103 Abs. 3 GG, ne bis in idem). Die Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO führt nicht zum Strafklageverbrauch, da keine Sanktion erfolgt. Eine Fortsetzung des Verfahrens ist deshalb jederzeit möglich. Da es sich um eine Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO handelt, kann S das Verfahren jederzeit wieder aufgreifen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

16.9.2021, 14:37:27

Könntet ihr § 153 I 2 StPO genauer erklären? Unter welchen Vor. benötigt man keine Zustimmung des Gerichts? Die Vor. „das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist“ erschließt sich mir auch nach Bearbeitung der Aufgabe nicht. LG.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.11.2021, 09:30:24

Vielen Dank für die Nachfrage, Paci96! § 153 Abs. 1 S. 2 StPO macht die Zustimmung unter zwei Bedingungen entbehrlich: a) Das Vergehen darf nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht sein b) Die Folgen der Tat müssen gering sein In den meisten Straftatbeständen gibt es keine Mindeststrafe, vielmehr wird nur eine Höchststrafe festgesetzt (zB §

223 StGB

: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe). In diesen Fällen handelt es sich um ein Delikt, das nicht mit einer "im Mindestmaß erhöhten Strafe" bedroht ist. Vielmehr bleibt es bei den allgemeinen Regelungen wonach eine Freiheitsstrafe mindestens 1 Monat und eine Geldstrafe mindestens 5 Tagessätze betragen muss (§§ 38 Abs. 2 bzw. § 40 Abs. 1 StGB). Andere Delikte enthalten eine erhöhte Mindeststrafe (zB §

224 StGB

: Freiheitsstrafe von (mindestens) sechs Monaten bis zu zehn Jahren). Bei diesen Delikten bedarf es für die Einstellung somit immer der Zustimmung des Gerichts. Wann die Folgen der Tat "gering" einzustufen sind, ist immer eine Einzelfallbetrachtung. Bei Vermögensdelikten wird in der Regel die Grenze bei 50€ gezogen. (vgl. Beukelmann, in: BeckOK StPO, 41. Ed. 1.10.2021, § 153 RdNr. 6). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

PAT

Patrick4219

15.7.2024, 16:24:31

Hallo liebes JF-Team, vielleicht könnte man die Ausführungen von Lukas noch in den Erklärungstext aufnehmen 😊


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