Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen – § 98 II 2 analog, Erledigung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der schöne S wird zulässigerweise von der Polizistin P vorläufig festgenommen (§ 127 Abs. 2 StPO). Bei der Festnahme greift P dem S aber absichtlich in den Schritt. S will dagegen vorgehen.
Einordnung des Falls
Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen – § 98 II 2 analog, Erledigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Gegen Zwangsmaßnahmen gibt es drei verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten.
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Genau, so ist das!
2. S muss Antrag auf richterliche Entscheidung stellen.
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Ja, in der Tat!
3. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO ist hier nur analog anwendbar.
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Ja!
4. Nach Erledigung der Maßnahme hat der Betroffene keine Rechtsschutzmöglichkeiten mehr.
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Nein, das ist nicht der Fall!
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Isabell
4.6.2022, 14:29:30
Wieso knüpfe ich hier an der Zwangsmaßnahme und nicht am Fehlverhalten des Polizisten an? Wenn ich den Fall richtig verstanden habe, will sich der Betroffene gegen den Übergriffe und nicht die Zwangsmaßnahme wehren 🤔

Nora Mommsen
7.6.2022, 12:11:38
Hallo Isabell, mit der Beschwerde gem. § 98 Abs. 2 StPO analog kann nicht nur die Anordnung eines Zwangsmittels, sondern auch die Art und Weise der Durchführung beanstandet werde. Daher ist die Beschwerde auch im vorliegenden Fall der statthafte Rechtsbehelf. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team