Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen – § 98 II 2 analog, Erledigung


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Klassisches Klausurproblem

Der schöne S wird zulässigerweise von der Polizistin P vorläufig festgenommen (§ 127 Abs. 2 StPO). Bei der Festnahme greift P dem S aber absichtlich in den Schritt. S will dagegen vorgehen.

Einordnung des Falls

Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen – § 98 II 2 analog, Erledigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Gegen Zwangsmaßnahmen gibt es drei verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten.

Genau, so ist das!

Zwangsmaßnahmen greifen zum Teil ganz erheblich in Grundrechte der von ihnen betroffenen Personen ein. Es gibt grundsätzlich drei Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Zwangsmaßnahmen: (1) Die Beschwerde (§ 304ff. StPO), (2) den Antrag auf richterliche Entscheidung (§ 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog) und (3) den Antrag auf gerichtliche Überprüfung (§ 101 Abs. 7 S. 2 StPO).

2. S muss Antrag auf richterliche Entscheidung stellen.

Ja, in der Tat!

Welcher Rechtsbehelf einschlägig ist, hängt grundsätzlich davon von ab (1) wer die Maßnahme angeordnet hat und (2) ob sich der Betroffene gegen die Anordnung an sich oder gegen die Art und Weise der Durchführung richtet. Wendet sich der Betroffene gegen die Art und Weise der Durchführung, ist unabhängig davon, wer die Maßnahme angeordnet hat, der Antrag auf richterliche Entscheidung (§ 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog) einschlägig, sofern es sich nicht um eine heimliche Ermittlungsmaßnahme iSv § 101 StPO handelt. S wendet sich gegen die Durchführungsweise einer offenen Maßnahme.

3. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO ist hier nur analog anwendbar.

Ja!

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gilt unmittelbar nur für die Beschlagnahme (§ 98 Abs. S. 2 StPO). Er wird aber zur Schließung von Rechtsschutzlücken analog auch auf die anderen Zwangsmaßnahmen angewendet. Hier geht es um eine vorläufige Festnahme (§ 127 Abs. 2 StPO).

4. Nach Erledigung der Maßnahme hat der Betroffene keine Rechtsschutzmöglichkeiten mehr.

Nein, das ist nicht der Fall!

Auch gegen bereits erledigte Maßnahmen kann mit der Beschwerde (§ 304 StPO) bzw. dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog) vorgegangen werden. Denn nur so wird ein wirksamer und einheitlicher Rechtsschutz gewährleistet (Art. 19 Abs. 4 GG) und das Rehabilitationsinteresse des Betroffenen ausreichend berücksichtigt. Zulässigkeitsvoraussetzung der Überprüfung einer erledigten Maßnahme auf ihre Rechtmäßigkeit ist dann aber das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses des Betroffenen. Dieses kann sich ergeben aus (1) einer Wiederholungsgefahr, (2) einem Rehabilitationsinteresse oder (3) einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff.

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Isabell

Isabell

4.6.2022, 14:29:30

Wieso knüpfe ich hier an der Zwangsmaßnahme und nicht am Fehlverhalten des Polizisten an? Wenn ich den Fall richtig verstanden habe, will sich der Betroffene gegen den Übergriffe und nicht die Zwangsmaßnahme wehren 🤔

Nora Mommsen

Nora Mommsen

7.6.2022, 12:11:38

Hallo Isabell, mit der Beschwerde gem. § 98 Abs. 2 StPO analog kann nicht nur die Anordnung eines Zwangsmittels, sondern auch die Art und Weise der Durchführung beanstandet werde. Daher ist die Beschwerde auch im vorliegenden Fall der statthafte Rechtsbehelf. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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