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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Schläger S hat den O mit einem Golfschläger schwer verprügelt. Der Staatsanwalt klagt vor der großen Strafkammer am LG an. Die Straferwartung liegt bei einem Jahr.

Einordnung des Falls

Eröffnungszuständigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für den Erlass des Eröffnungsbeschlusses ist dringender Tatverdacht erforderlich.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn es bei vorläufiger Tatbewertung den Angeschuldigten für hinreichend verdächtig hält (§§ 203, 207 Abs. 1 StPO). Hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn nach Abschluss der Ermittlungen die Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich erscheint, d.h. wahrscheinlicher als ein Freispruch.

2. Das LG ist sachlich zuständig.

Nein!

Erstinstanzlich ist grundsätzlich das AG zuständig (§ 24 GVG, Allzuständigkeit), solange die Straferwartung bei maximal vier Jahren liegt (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Das LG ist grundsätzlich erst dann sachlich zuständig, wenn eine Freiheitsstrafe von über vier Jahren zu erwarten ist (§ 74 Abs. 1 GVG) oder es sich um eine Tat aus dem Katalog des § 74 Abs. 2 S. 1 GVG handelt („Kapitaldelikte“). Die Straferwartung liegt nicht bei mehr als vier Jahren und die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) ist keine Katalogtat, sodass das AG sachlich zuständig ist.

3. Das LG muss das Verfahren selbst durchführen, auch wenn es das AG für zuständig hält.

Nein, das ist nicht der Fall!

Hält das Gericht, bei dem die Anklage erhoben wurde, ein Gericht niedrigerer Ordnung für sachlich zuständig, dann eröffnet es das Hauptverfahren dort (§ 209 Abs. 1 StPO). Daran ist das Gericht niedrigerer Ordnung gebunden. Das Schöffengericht kann also vor dem Strafrichter eröffnen und die Strafkammer vor dem Schöffengericht oder dem Strafrichter.

4. Würde das LG das OLG für zuständig halten, könnte es auch dort das Hauptverfahren bindend eröffnen.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Gericht höherer Ordnung kann das Hauptverfahren nur bei einem Gericht niedrigerer Ordnung bindend eröffnen (§ 209 Abs. 1 StPO). In umgekehrter Richtung, also von unten nach oben, gibt es diese Kompetenz zur Eröffnung mit bindender Wirkung nicht. In diesem Fall muss das Gericht niedrigerer Ordnung die Akten zur Entscheidung beim Gericht höherer Ordnung vorlegen (§ 209 Abs. 2 StPO).

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FML

FML

18.11.2021, 18:09:35

Da 224 einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren hat , ergibt sich für mich nicht die Zuständigkeit des AG. Beruft man sich da auf Erfahrungswerte, dass eine Strafe vermutlich nicht die 4 Jahres grenze übersteigt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.11.2021, 18:40:24

Hallo FML, die Straferwartung war hier im Sachverhalt vorgegeben (1 Jahr). In der Praxis handelt es sich notgedrungen hierbei immer um eine Prognoseentscheidung, denn maßgeblich für die Verurteilung ist ja letztlich erst die Hauptverhandlung. Bei der Prognoseentscheidung spielen eine Reihe von Faktoren eine Rolle spielen können (zB Zahl der (einschlägigen) Vorstrafen, Geständnis des Verdächtigen, Schwere der Tatfolgen...). Insofern handelt es sich hier in der Tat ein Stück weit um Erfahrungswerte (so werden Referendar:innen in der Staatsanwaltsstation zB häufig von ihren Ausbilder:innen mit "Vorschlägen" bereits in die Verhandlung geschickt. Je nach Bezirk und Ausbilder:in, sollen sich Referendar:innen dann mehr oder weniger streng daran halten bei ihren Anträgen). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.11.2021, 18:41:55

*sorry, hier sind einige Wörter durcheinandergewirbelt

FML

FML

18.11.2021, 18:43:39

Ah fuck… den Sachverhalt sollte man natürlich ganz lesen 😅 danke für die Erläuterungen.


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