Einsatz verdeckter Ermittler

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Polizistin P arbeitet auf eigene Faust verdeckt als Kellnerin in der Bar von B. B steht unter Verdacht, in der Bar mit große Mengen von Kokain und Ecstasy zu handeln. P sammelt durch ihren verdeckten Einsatz Informationen über B.

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Einordnung des Falls

Einsatz verdeckter Ermittler

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das PolG NRW erhält eine Standardermächtigung zur Datenerhebung ohne Einsatz von technischen Mitteln.

Ja!

Das PolG sieht sowohl Standardermächtigungen zur Erhebung von personenbezogenen Daten unter Einsatz von technischen Mitteln als auch ohne Einsatz technischer Mittel vor. Unter letzteres fällt beispielsweise die Observation (§ 16a PolG NRW ), der Einsatz von Vertrauenspersonen (§ 19 PolG NRW ) oder der Einsatz einer verdeckt ermittelnden Person (§ 20 PolG NRW ). Sollte in Deiner Klausur eine verdeckte Datenerhebung ohne Einsatz von technischen Mitteln vorliegen, geht es im Kern darum, für die polizeiliche Maßnahme die richtige Eingriffsermächtigung zu identifizieren und sauber die Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen. Spezialwissen wird von Dir hier nicht verlangt! Du musst aber den Unterschied zwischen einer Vertrauensperson und einer verdeckt ermittelnden Person kennen.
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2. P ist eine Vertrauensperson (§ 19 PolG NRW) der Polizei.

Nein, das ist nicht der Fall!

Vertrauenspersonen (umgangssprachlich „V-Leute“) sind Personen, die der Polizei nicht angehören. Die Vertrauenspersonen werden nicht in eine kriminelle Szene eingeschleust, sondern sind Bestandteil von ihr. Sie kooperieren mit der Polizei und geben Informationen an diese weiter, ohne dass dies Dritten bekannt ist. P ist nicht wirklich Kellnerin, sondern gehört der Polizei an. Sie ist somit nicht V-Person.

3. P ist eine verdeckt ermittelnde Person (§ 20 PolG NRW ).

Ja, in der Tat!

Eine verdeckt ermittelnde Person ist eine in der Regel gesondert ausgebildete Person, die der Polizei angehört. Sie tritt unter Nutzung einer sog. Legende einem gewissen kriminellen Milieu bei (wie dem Drogenmilieu oder der Hooligan-Szene). Ziel ist es, Insiderinformationen zu erhalten. P ist Polizeivollzugsbeamtin. Sie gibt sich als Kellnerin aus, um Informationen über die Barbesitzerin B zu erhalten. P ist eine verdeckte Ermittlerin (§ 20 PolG NRW). Als verdeckt ermittelnde Personen gelten auch Polizeivollzugsbeamte, die sich auf Internetseiten oder in sozialen Netzwerken als andere Personen ausgeben, um für die Polizei Informationen zu erlangen.Verdeckt ermittelnde Personen müssen sich zwar rechtstreu verhalten, allerdings erhält § 20 Abs. 2 PolG NRW eine gesetzlich Gestattung. Begeht eine verdeckt ermittelnde Person tatbestandlich eine Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) – etwa zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung ihrer Legende –, ist diese gesetzlich erlaubt und somit nicht rechtswidrig.

4. Ps verdeckter Einsatz hätte richterliche angeordnet werden müssen.

Ja!

Der Einsatz von verdeckt ermittelnden Person unterliegt genau wie der Einsatz von Vertrauenspersonen dem Richtervorbehalt. § 20 Abs. 4 PolG NRW verweist auf § 19 Abs. 2 PolG NRW , sodass der Einsatz vom Amtsgericht angeordnet werden muss. P durfte nicht auf eigene Faust als verdeckte Ermittlerin tätig werden. Es hätte einer richterlicher Anordnung bedurft. Die Maßnahme ist formell rechtswidrig. Obwohl die Maßnahme formell rechtswidrig ist, darf Du in der Klausur nicht mit der Prüfung aufhören, sondern musst auch die materielle Rechtmäßigkeit der Maßnahme überprüfen.

5. Der Einsatz von P ist zumindest materiell rechtmäßig, weil er zur vorbeugenden Verhütung von Straftaten erfolgt.

Genau, so ist das!

Eine verdeckt ermittelnde Person kann eingesetzt werden, wenn es zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist (§ 20 Nr. 1 PolG NRW ). Möglich ist der Einsatz auch, wenn der begründete Verdacht der Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung besteht und diese Straften dadurch verhindert werden sollen (§ 20 Nr. 2 PolG NRW). Straftaten von erheblicher Bedeutung sind teilweise in § 8 Abs. 3 PolG NRW aufgezählt. B steht unter dem begründeten Verdacht, dass sie mit Betäubungsmittel handelt. Nach § 8 Abs. 3 PolG NRWist die Weitergabe, der Handel oder das Vertreiben von Betäubungsmitteln ohne gesetzliche Erlaubnis (§ 29a Abs. 1 BTMG) eine Straftat von erheblicher Bedeutung. Ps Einsatz lässt sich auf § 20 Nr. 2 PolG NRW stützen.
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