Öffentliches Recht
Grundrechte
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
Begriff des Berufs 9: Lebensgrundlage 2
Begriff des Berufs 9: Lebensgrundlage 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Künstler K ist ein verkanntes Genie. Deshalb verdient er mit seiner Kunst kaum Geld. Er ist daher sehr arm. Allerdings reicht es gerade für sein extrem bescheidenes Leben. Das Gewerbeamt findet Ks Tätigkeit suspekt und möchte sie verbieten.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Begriff des Berufs 9: Lebensgrundlage 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und in ideeller und materieller Hinsicht der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Weil der Berufsbegriff voraussetzt, dass die Tätigkeit der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient, fallen Tätigkeiten aus dem sachlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) heraus, die kaum Geld abwerfen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MsFox
3.2.2021, 22:22:38
Schöner armer Poet! ;) Tolle Zeichnung!
Christian Leupold-Wendling
3.2.2021, 23:40:04
Vielen Dank!! Geben wir weiter an unseren wunderbaren Illustrator Johannes.
Victor Monsees
18.7.2022, 15:06:35
Die Zeichnung ist einem Gemälde von Carl Spitzweg nachempfunden.
Fawen
12.4.2021, 13:15:15
Gibt es eine anerkannte Grenze, die es zu überschreiten gilt um den Schutzbereich des Art. 12 zu eröffnen? z.B. könnte man in dem vorherigem Fall mit dem Café sagen, dass es nicht für Art. 12 reichen würde, wenn das Café nur 5% des Einkommens ausmachen würde.
Lukas_Mengestu
14.4.2021, 16:55:46
Hallo Fawen, fixe Grenzen hat das BVerfG in diesem Bereich nicht gezogen. Das wäre insofern auch schwierig, da zB gerade junge Unternehmen anfangs nur Verluste schreiben, mithin überhaupt kein Einkommen generiert wird. Nichtsdestotrotz wird hier natürlich nicht der Schutz der Berufsfreiheit versagt. Das Kriterium "Schaffung und Erhaltung einer Existenzgrundlage" soll im Kern also vor allem eine Unterscheidung bloße Hobbies und Liebhabereiprojekten bieten. Dabei sind die Grenzen natürlich fließend, denn ich kann zB Bilder zu meinem Vergnügen malen oder um sie in einer Galerie auszustellen. Insofern hängt es - wie so oft - von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team