Begriff des Berufs 9: Lebensgrundlage 2

14. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Künstler K ist ein verkanntes Genie. Deshalb verdient er mit seiner Kunst kaum Geld. Er ist daher sehr arm. Allerdings reicht es gerade für sein extrem bescheidenes Leben. Das Gewerbeamt findet Ks Tätigkeit suspekt und möchte sie verbieten.

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Einordnung des Falls

Begriff des Berufs 9: Lebensgrundlage 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und in ideeller und materieller Hinsicht der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient.

Ja!

Richtig! Das ist die Definition des Berufsbegriffs des Art. 12 Abs. 1 GG. Der Berufsbegriff umfasst sowohl bekannte und etablierte Berufsbilder als auch frei gewählte, neu entstandene, untypische und frei erfundene Betätigungen. Er erfasst gleichermaßen angestellte Beschäftigte und Selbstständige. Der Beruf des Künstlers fällt auch unter den Berufsbegriff.
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2. Weil der Berufsbegriff voraussetzt, dass die Tätigkeit der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient, fallen Tätigkeiten aus dem sachlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) heraus, die kaum Geld abwerfen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Berufsbegriff wird denkbar weit verstanden. Dies gilt auch für das Merkmal, wonach die Tätigkeit der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienen muss. Deshalb fallen auch Tätigkeiten unter den Berufsbegriff, die nur sehr wenig Geld einbringen, weil sie auch zur Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage beitragen. Es ist unerheblich, ob die Tätigkeit deutlich weniger einbringt, als der Grundrechtsträger es gern hätte. Ks Tätigkeit als Künstler trägt auch zu seiner Lebensgrundlage bei. Sie ist vom Berufsbegriff erfasst. Daneben ist sie von der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geschützt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MsFox

MsFox

3.2.2021, 22:22:38

Schöner armer Poet! ;) Tolle Zeichnung!

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

3.2.2021, 23:40:04

Vielen Dank!! Geben wir weiter an unseren wunderbaren Illustrator Johannes.

VM

Victor Monsees

18.7.2022, 15:06:35

Die Zeichnung ist einem Gemälde von Carl Spitzweg nachempfunden.

Fawen

Fawen

12.4.2021, 13:15:15

Gibt es eine anerkannte Grenze, die es zu überschreiten gilt um den Schutzbereich des Art. 12 zu eröffnen? z.B. könnte man in dem vorherigem Fall mit dem Café sagen, dass es nicht für Art. 12 reichen würde, wenn das Café nur 5% des Einkommens ausmachen würde.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

14.4.2021, 16:55:46

Hallo Fawen, fixe Grenzen hat das BVerfG in diesem Bereich nicht gezogen. Das wäre insofern auch schwierig, da zB gerade junge Unternehmen anfangs nur Verluste schreiben, mithin überhaupt kein Einkommen generiert wird. Nichtsdestotrotz wird hier natürlich nicht der Schutz der Berufsfreiheit versagt. Das Kriterium "Schaffung und Erhaltung einer Existenzgrundlage" soll im Kern also vor allem eine Unterscheidung bloße Hobbies und Liebhabereiprojekten bieten. Dabei sind die Grenzen natürlich fließend, denn ich kann zB Bilder zu meinem Vergnügen malen oder um sie in einer Galerie auszustellen. Insofern hängt es - wie so oft - von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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