Begriff des Berufs 10: Lebensgrundlage 3

12. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A ist Hobby-Astrologe. Als solcher deutet er interessierten Menschen die Bedeutung von Sternkonstellationen. Diese zahlen A meist einen Obolus. Seinen Lebensunterhalt bestreitet A als Schlosser. Bürgermeister B möchte dem astrologischen Treiben ein Ende setzen.

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Einordnung des Falls

Begriff des Berufs 10: Lebensgrundlage 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und in ideeller und materieller Hinsicht der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient.

Ja, in der Tat!

Richtig! Das ist die Definition des Berufsbegriffs des Art. 12 Abs. 1 GG. Der Berufsbegriff umfasst sowohl bekannte und etablierte Berufsbilder als auch frei gewählte, neu entstandene, untypische und frei erfundene Betätigungen. Auch Astrologe kann ein Beruf im Sinne des Berufsbegriffs sein.
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2. Weil der Berufsbegriff voraussetzt, dass die Tätigkeit der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient, fallen Hobbys aus dem sachlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) heraus.

Ja!

Der Berufsbegriff wird denkbar weit verstanden. Dies gilt auch für das Merkmal, wonach die Tätigkeit der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienen muss. Deshalb fallen auch nicht ganz unbedeutende Nebentätigkeiten unter den Berufsbegriff, weil sie zumindest zur Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage beitragen. Demgegenüber ist ein bloßes Hobby oder eine bloße Liebhaberei nicht vom Berufsbegriff erfasst, da sie nicht darauf angelegt sind, zur Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage beizutragen. As Tätigkeit als Hobby-Astrologe fällt deshalb nicht in den sachlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

IUS

iustus

4.9.2020, 22:35:28

Ich verstehe nicht ganz, weshalb die Nebentätigkeit der Goldschmiedin vom SB erfasst ist und das Hobby, dass hier laut Aufgabe auch ein kleines Entgelt abwirft plötzlich nicht?

Der BGBoss

Der BGBoss

4.9.2020, 23:06:13

Die Definition lautet: Ein Beruf ist jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient. Der Berufsbegriff ist denkbar weit gefasst. Die Goldschmiedin bestreitet einen doch nicht

unerheblich

en Anteil ihrer Lebensgrundlage dauerhaft aus den Einnahmen des Cafés. Der Astrologe verdient jedoch seine Lebensgrundlage als Schlosser und wäre vom Wegfall seines Hobbies nicht in der Erhaltung seiner Lebensgrundlage beeinträchtigt. LG

IUS

iustus

4.9.2020, 23:09:57

Dennoch macht er es nicht unentgeltlich, und soweit ich das verstanden habe, kommt es nicht unbedingt drauf an, das Derjenige davon leben kann. danke aber für die Antwort, auch wenn sie genau so wie die Erklärung klingt klingt und leider null weiterhilft. 😅

Simon

Simon

30.10.2020, 22:34:29

Um von der Berufsfreiheit erfasst zu sein, sollte die Tätigkeit aber zumindest DARAUF AUSGERICHTET sein, einen Gewinn abzuwerfen. Würde der A für seine Astrologentätigkeit ein Entgelt verlangen, hättest du mE recht und es läge ein Beruf iSv Art. 12 I GG vor, denn dann würde die Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung seiner Lebensgrundlage zumindest beitragen. Hier wird aber von A's Kunden nur ein (freiwilliger!) Obolus entrichtet, sodass man nicht sagen kann, die Tätigkeit trüge zur Schaffung und Erhaltung seiner Lebensgrundlage bei. Es könnte nämlich auch passieren, dass A's Kundschaft plötzlich nichts mehr für seine Dienste zahlen möchte. Dann wäre es wohl evident, dass Art. 12 I GG hier nicht einschlägig ist, denn es würde überhaupt kein Gewinn mehr abgeworfen werden.

Simon

Simon

30.10.2020, 22:34:33

Man kann die Anwendung der Berusfreiheit aber natürlich nicht von solchen Zufälligkeiten abhängig machen, sodass hier - auch solange A einen Obolus erhält - kein Beruf vorliegt.

Ira

Ira

10.8.2021, 14:01:42

Nebentätigkeiten müssen zumindest zum Lebensunterhalt beitragen. Laut SV ist dies hier eindeutig nicht der Fall, da er seinen Lebensunterhalt als Schlosser bestreitet.

QUIG

QuiGonTim

21.3.2022, 07:52:53

Wie sind die Begriffe „materiell“ und „ideell“ in der Definition des Berufs zu verstehen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

29.3.2022, 11:42:25

Hallo QuiGonTim, das BVerfG gesteht zwar zu, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit in erster Linie auf "wirtschaftlich sinnvolle" Arbeit (="materiell") zugeschnitten ist. Es versteht den Begriff der Berufsfreiheit insgesamt allerdings weiter. Ein Beruf liege vor, wenn der Einzelne sich einer Tätigkeit widme, die für ihn "Lebensaufgabe und Lebensgrundlage ist und durch die er zugleich seinen Beitrag zur gesellschaftlichen Gesamtleistung erbringt" (BVerfG NJW 1958, 1035, 1036). Der Begriff "ideel" in der Definition bezieht sich insoweit auf diese Lebensaufgabe/Berufung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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