Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)
Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG – Taubenfüttern im Park
Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG – Taubenfüttern im Park
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Tierliebhaber T füttert bei seinen sonntäglichen Spaziergängen immer die Tauben im Englischen Garten der Stadt M. Der Stadtrat beschließt nun das Taubenfüttern im gesamten Stadtgebiet vollständig zu verbieten. T fühlt sich hierdurch in seinen Grundrechten beeinträchtigt.
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Einordnung des Falls
Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG – Taubenfüttern im Park
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Persönlichkeit des T ist verfassungsrechtlich geschützt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Handlungen des T sind gemäß Art. 2 Abs. 1 GG nur verfassungsrechtlich geschützt, soweit sie seiner Persönlichkeitsentfaltung dienen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Beschluss des Stadtrats, wonach im gesamten Stadtgebiet der Stadt M das Taubenfüttern verboten wird, beeinträchtigt T in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
luc1502
18.3.2024, 15:24:29
servus, könnte man dies auch anders sehen, weil m.E. der Beschluss als solcher ja noch keine Außenwirkung besitzt? diese wäre ja uU erst gegeben, wenn die Stadt infolgedessen eine Satzung oÄ erlassen würde. LG
P K
19.3.2024, 18:55:50
Naja, wir wissen ja nicht, ob der Beschluss schon eine solche Satzung enthielt. Ob man in dem Fall noch eine Bekanntmachung der Satzung fordert, kann man diskutieren. Das Problem dürfte sich aber kaum praktisch stellen, weil die Satzung dann jedenfalls im Entscheidungszeitpunkt bekanntgemacht wurde.