Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)
Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG – Taubenfüttern im Park
Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG – Taubenfüttern im Park
19. Juli 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (25.838 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Tierliebhaber T füttert bei seinen sonntäglichen Spaziergängen immer die Tauben im Englischen Garten der Stadt M. Der Stadtrat beschließt nun das Taubenfüttern im gesamten Stadtgebiet vollständig zu verbieten. T fühlt sich hierdurch in seinen Grundrechten beeinträchtigt.
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