Öffentliches Recht

Grundrechte

Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)

Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG – Taubenfüttern im Park

Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG – Taubenfüttern im Park

3. April 2025

5 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Tierliebhaber T füttert bei seinen sonntäglichen Spaziergängen immer die Tauben im Englischen Garten der Stadt M. Der Stadtrat beschließt nun das Taubenfüttern im gesamten Stadtgebiet vollständig zu verbieten. T fühlt sich hierdurch in seinen Grundrechten beeinträchtigt.

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Einordnung des Falls

Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG – Taubenfüttern im Park

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Persönlichkeit des T ist verfassungsrechtlich geschützt.

Ja!

Art. 2 Abs. 1 GG schützt - in gewissen Grenzen - die freie Entfaltung der Persönlichkeit jedes Grundrechtsträgers. Als natürliche Person ist T Träger von Grundrechten. Somit ist seine Persönlichkeit im Rahmen ihrer Entfaltung von Art. 2 Abs. 1 GG geschützt.
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2. Handlungen des T sind gemäß Art. 2 Abs. 1 GG nur verfassungsrechtlich geschützt, soweit sie seiner Persönlichkeitsentfaltung dienen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Art. 2 Abs. 1 GG enthält – insofern über seinen Wortlaut hinaus – die sogenannte allgemeine Handlungsfreiheit. Sie wird als umfassende Freiheitsgarantie und als Auffanggrundrecht verstanden. Der Schutzbereich ist deshalb im weitesten Sinne und thematisch universal auszulegen. Demnach umfasst er jedes beliebige menschliche Tun und Lassen. Jedes beliebige Tun und Lassen erfasst alle Handlungen des T. Auch Handlungen, die mit der Persönlichkeitsentfaltung des T nichts zu tun haben, sind danach durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt. Früher wurde von Vertretern der sog. Persönlichkeitskerntheorie gefordert, den Schutzbereich auf den Kernbereich der Persönlichkeit zu reduzieren. Das BVerfG hat dieser Theorie im Elfes-Urteil (BVerfGE 6, 32) jedoch eine Absage erteilt.

3. Der Beschluss des Stadtrats, wonach im gesamten Stadtgebiet der Stadt M das Taubenfüttern verboten wird, beeinträchtigt T in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.

Ja, in der Tat!

Eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit liegt vor, wenn die untersagte Handlung in den Schutzbereich des Grundrechts fällt. Art. 2 Abs. 1 GG schützt als Auffanggrundrecht jedes beliebige menschliche Tun und Lassen. Das Taubenfüttern stellt ein menschliches Tun dar. Es fällt somit in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG. T ist damit in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen. Erkenne: Selbst ein so banales Handeln wie das Füttern von Tauben wird vom Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt. Die Funktion der allgemeinen Handlungsfreiheit als Auffanggrundrecht hat zur Folge, dass es immer hinter spezielleren Freiheitsgrundrechten zurücktritt. Zum anderen zeichnet sich die allgemeine Handlungsfreiheit dadurch aus, dass sie relativ leicht eingeschränkt werden kann.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LUC1502

luc1502

18.3.2024, 15:24:29

servus, könnte man dies auch anders sehen, weil m.E. der Beschluss als solcher ja noch keine Außenwirkung b

esi

tzt? diese wäre ja uU erst gegeben, wenn die Stadt infolgedessen eine Satzung oÄ erlassen würde. LG

PK

P K

19.3.2024, 18:55:50

Naja, wir wissen ja nicht, ob der Beschluss schon eine solche Satzung enthielt. Ob man in dem Fall noch eine Bekanntmachung der Satzung fordert, kann man diskutieren. Das Problem dürfte sich aber kaum praktisch stellen, weil die Satzung dann jedenfalls im Entscheidungszeitpunkt bekanntgemacht wurde.

Juraddicted

Juraddicted

25.2.2025, 20:03:09

„Erkenne: Selbst ein so gewöhnungsbedürftiges Handeln wie das Füttern von Tauben“ (….) Was soll denn dieser abwertende Begriff „gewöhnungsbedürftig“ hier bedeuten? Ich unterstelle mal provokant, dass es nicht heißen würde „gewöhnungsbedürftiges Handeln, Rotkehlchen zu füttern“? In manchen Kommunen ist es grundsätzlich erlaubt, Stadttauben zu füttern (ua deswegen, da es sich um verwilderte Haustiere und nicht um Wildtiere handelt. In Abgrenzung zu Wildtauben). Ich möchte darauf hinweisen, dass es in den (allermeisten/ allen?) Städten auch ein sog. „Stadttaubenmanagement“ gibt, dass ua auch dafür zuständig ist, dass diese Tiere nicht verhungern. „Gewöhnungsbedürftig“ ist es auch sicherlich nicht für Tierheime, Pflegestationen, Taubenzüchter, Brieftauben“sportler“ oder Hochzeitstaubeninhaber, Tauben zu füttern. Und vorab: Den Stadttauben wurde ein sog. „Brutzwang“ angezüchtet. Dh, ob sie hungern oder nicht ist für die Populationsdichte egal. Die Population würde geringer, wenn nicht verirrte Hochzeits-, Zuchts- oder „Sport“-Tauben sich denjenigen in der Stadt anschließen würden. Und wenn man (legalen!) Eiertausch betreibt. Der Mensch hat sich vor tausenden Jahren die Felsentaube herangezüchtet und für allerhand (Kommunikation, Weltkulturerbe,

Geld

verdienen, Nahrung, Friedenssymbol, etc) als Haustier (gibt es ein wichtiges Gutachten zu) „gebraucht“- und jetzt ist es „gewöhnungsbedürftig“, sie zu füttern. Finde ich schade. Liebe Grüße 🕊️

LELEE

Leo Lee

26.2.2025, 16:39:34

Hallo Juraddicted, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat ist gewöhnungsbedürftig nicht der ganz passende Begriff, weshalb wir diesen mit "banal" ersetzt haben, um trotzdem die Bedeutung, die wir vermitteln wollten, nicht zu verlieren. Wir möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Juraddicted

Juraddicted

27.2.2025, 21:56:27

Dankeschön, das freut mich sehr :)! Liebe Grüße 🕊️


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