Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)
Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG – Taubenfüttern im Park
Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG – Taubenfüttern im Park
3. April 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (21.705 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Tierliebhaber T füttert bei seinen sonntäglichen Spaziergängen immer die Tauben im Englischen Garten der Stadt M. Der Stadtrat beschließt nun das Taubenfüttern im gesamten Stadtgebiet vollständig zu verbieten. T fühlt sich hierdurch in seinen Grundrechten beeinträchtigt.
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Einordnung des Falls
Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG – Taubenfüttern im Park
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Persönlichkeit des T ist verfassungsrechtlich geschützt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Handlungen des T sind gemäß Art. 2 Abs. 1 GG nur verfassungsrechtlich geschützt, soweit sie seiner Persönlichkeitsentfaltung dienen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Beschluss des Stadtrats, wonach im gesamten Stadtgebiet der Stadt M das Taubenfüttern verboten wird, beeinträchtigt T in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
luc1502
18.3.2024, 15:24:29
servus, könnte man dies auch anders sehen, weil m.E. der Beschluss als solcher ja noch keine Außenwirkung b
esitzt? diese wäre ja uU erst gegeben, wenn die Stadt infolgedessen eine Satzung oÄ erlassen würde. LG
P K
19.3.2024, 18:55:50
Naja, wir wissen ja nicht, ob der Beschluss schon eine solche Satzung enthielt. Ob man in dem Fall noch eine Bekanntmachung der Satzung fordert, kann man diskutieren. Das Problem dürfte sich aber kaum praktisch stellen, weil die Satzung dann jedenfalls im Entscheidungszeitpunkt bekanntgemacht wurde.

Juraddicted
25.2.2025, 20:03:09
„Erkenne: Selbst ein so gewöhnungsbedürftiges Handeln wie das Füttern von Tauben“ (….) Was soll denn dieser abwertende Begriff „gewöhnungsbedürftig“ hier bedeuten? Ich unterstelle mal provokant, dass es nicht heißen würde „gewöhnungsbedürftiges Handeln, Rotkehlchen zu füttern“? In manchen Kommunen ist es grundsätzlich erlaubt, Stadttauben zu füttern (ua deswegen, da es sich um verwilderte Haustiere und nicht um Wildtiere handelt. In Abgrenzung zu Wildtauben). Ich möchte darauf hinweisen, dass es in den (allermeisten/ allen?) Städten auch ein sog. „Stadttaubenmanagement“ gibt, dass ua auch dafür zuständig ist, dass diese Tiere nicht verhungern. „Gewöhnungsbedürftig“ ist es auch sicherlich nicht für Tierheime, Pflegestationen, Taubenzüchter, Brieftauben“sportler“ oder Hochzeitstaubeninhaber, Tauben zu füttern. Und vorab: Den Stadttauben wurde ein sog. „Brutzwang“ angezüchtet. Dh, ob sie hungern oder nicht ist für die Populationsdichte egal. Die Population würde geringer, wenn nicht verirrte Hochzeits-, Zuchts- oder „Sport“-Tauben sich denjenigen in der Stadt anschließen würden. Und wenn man (legalen!) Eiertausch betreibt. Der Mensch hat sich vor tausenden Jahren die Felsentaube herangezüchtet und für allerhand (Kommunikation, Weltkulturerbe,
Geldverdienen, Nahrung, Friedenssymbol, etc) als Haustier (gibt es ein wichtiges Gutachten zu) „gebraucht“- und jetzt ist es „gewöhnungsbedürftig“, sie zu füttern. Finde ich schade. Liebe Grüße 🕊️
Leo Lee
26.2.2025, 16:39:34
Hallo Juraddicted, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat ist gewöhnungsbedürftig nicht der ganz passende Begriff, weshalb wir diesen mit "banal" ersetzt haben, um trotzdem die Bedeutung, die wir vermitteln wollten, nicht zu verlieren. Wir möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Juraddicted
27.2.2025, 21:56:27
Dankeschön, das freut mich sehr :)! Liebe Grüße 🕊️