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Firmenfortführung ohne das Unternehmen, § 23 HGB

Firmenfortführung ohne das Unternehmen, § 23 HGB

16. Juli 2025

10 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Das von V unter der Firma „Lichtspiele GmbH“ betriebene Kino steht kurz vor der Insolvenz. V verkauft die Firma „Lichtspiele GmbH“ an K, um das Unternehmen mit dem Erlös vor der Insolvenz zu bewahren. K möchte unter dieser Firma sein neu gegründetes Unternehmen betreiben.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Firmenfortführung ohne das Unternehmen, § 23 HGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Firma kann ohne das zugehörige Unternehmen übertragen werden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Firma kann nicht ohne das zugehörige Handelsgeschäft übertragen werden (§ 23 HGB). Dadurch soll eine Täuschung des Rechtsverkehrs über die Identität des Unternehmens vermieden werden. Soll eine Firma wirksam übertragen werden, bedarf es eines Übergangs des bestehenden und fortführungsfähigen Handelsgeschäfts in seinen wesentlichen Teilen („Kern“ des Unternehmens). Zwischen Firmen- und Geschäftsübertragung muss zudem ein zeitlicher Zusammenhang bestehen.
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2. V kann die Firma „Lichtspiele GmbH“ wirksam auf K übertragen (§§ 398, 413 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Abtretung einer Firma (§§ 398, 413 BGB) ohne das dahinterstehende Handelsgeschäft verstößt gegen ein gesetzliches Verbot (§ 23 HGB) und ist damit nichtig (§ 134 BGB). K möchte die Firma „Lichtspiele GmbH“ losgelöst vom Unternehmen auf V übertragen. Das dahinterstehende Handelsgeschäft möchte er behalten und mit dem Erlös vor der Insolvenz bewahren. Damit würde er gegen das gesetzliche Verbot, eine Firma ohne das zugehörige Handelsgeschäft zu übertragen, verstoßen (§ 23 HGB). Die Abtretung wäre nichtig (§ 134 BGB).

3. K kann von V weiterhin die Übertragung der Firma verlangen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB).

Nein!

Der Kaufvertrag zwischen K und V mit der Firma zum Gegenstand ist wirksam zustande gekommen (§§ 433, 453 BGB). Die Erfüllung des im Kaufvertrag begründeten Anspruchs auf Abtretung der Firma (§§ 398, 413 BGB) ist jedoch rechtlich unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 23 HGB) und nichtig wäre (§ 134 BGB). Dies berührt die Wirksamkeit des Kaufvertrages nicht (§ 311a Abs. 1 BGB), lässt aber die Leistungspflicht entfallen (§ 275 Abs. 1 BGB). In Betracht kommen Schadensersatzansprüche des V (§ 311a Abs. 2 BGB).
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