Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Negative Religions- und Weltanschauungsfreiheit: Kruzifix im Klassenzimmer
Negative Religions- und Weltanschauungsfreiheit: Kruzifix im Klassenzimmer
24. Januar 2025
6 Kommentare
4,7 ★ (6.979 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Im Klassenzimmer des Grundschülers A hängt, wie von den Schülern und Eltern mehrheitlich befürwortet, ein Kruzifix. Eltern E erziehen A jedoch im Sinne einer anthroposophischen Weltanschauung und fordern die Entfernung des Kreuzes. Schulleiter S nimmt das Kreuz ab.
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Einordnung des Falls
Negative Religions- und Weltanschauungsfreiheit: Kruzifix im Klassenzimmer
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Minderjährige A ist selbst Träger der negativen Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die negative Glaubensfreiheit gewährleistet, dass A im Sinne seiner elterlichen Erziehung gar nicht mit religiösen Symbolen konfrontiert werden darf.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das Aufhängen des Kruzifixes im Klassenraum auf Wunsch der Mehrheit von Eltern und Schülern gibt deren positiver Glaubensfreiheit Raum.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Schwanzanwaltschaft
2.7.2024, 13:09:36
Moin Moin, warum wird das Aufhängen des Kreuzes, auch wenn dies auf Wunsch der Eltern geschah, nicht dem Staat zugerechnet. So dass ein Berufen auf die Glaubensfreiheit ausgeschlossen wäre (
Konfusionsargument) ?
Robert
9.8.2024, 12:11:32
Das würde ich auch gern wissen. An dieser Stelle ist die Rechtslage und -sprechung dogmatisch schwammig und nicht konsequent. Der Staat hat sich keiner religiösen Symbole zu bedienen.
Tobias Krapp
19.10.2024, 00:03:14
Hallo @[Schwanzanwaltschaft](102976), danke für deine sehr berechtigte Nachfrage! Dogmatisch war der Gedanke des BVerfG der Folgende: Zwar kann der Staat, wie du richtig ausführst, nicht selbst Grundrechtsträger sein. Allerdings gibt er durch das Aufhängen des Kreuzes der Glaubensfreiheit der Eltern und Schüler christlichen Glaubens Raum. Das Aufhängen schafft die Möglichkeit, die christliche Glaubensüberzeugung im Rahmen staatlicher Institutionen zu betätigen. Die Folgefrage, die sich dann stellt: Hat der Bürger denn darauf einen Anspruch gegen den Staat? Wenn ja, könnte man ja sagen, diesen erfüllt der Staat hier durch das Aufhängen. Das ist also hier der Ansatzpunkt. Antwort des BVerfG übrigens: Nein, so einen Anspruch gibt es nicht, da in einer staatlichen Institution keine "Ausweichmöglichkeit" besteht. Mehr dazu hier: https://applink.jurafuchs.de/boj0QTeVNNb. Als kurze Vertiefung kann ich hierzu auch NJW 2017, 3072 empfehlen! Die Aufgabenstellung war hier bisher insoweit etwas ungenau, da das Aufhängen selbst ja nicht durch die Glaubensfreiheit "geschützt" ist, sondern lediglich die Ausübung der positiven Glaubensfreiheit ermöglicht. Ich habe das sprachlich präzisiert. Vielen Dank dir hier und @[Robert](242524) für das Nachhaken! Ich hoffe, das hat die Frage geklärt. Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias