Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Negative Religions- und Weltanschauungsfreiheit: Kruzifix im Klassenzimmer
Negative Religions- und Weltanschauungsfreiheit: Kruzifix im Klassenzimmer
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Im Klassenzimmer des Grundschülers A hängt, wie von den Schülern und Eltern mehrheitlich befürwortet, ein Kruzifix. Eltern E erziehen A jedoch im Sinne einer anthroposophischen Weltanschauung und fordern die Entfernung des Kreuzes. Schulleiter S nimmt das Kreuz ab.
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Einordnung des Falls
Negative Religions- und Weltanschauungsfreiheit: Kruzifix im Klassenzimmer
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Minderjährige A ist selbst Träger der negativen Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die negative Glaubensfreiheit gewährleistet, dass A im Sinne seiner elterlichen Erziehung gar nicht mit religiösen Symbolen konfrontiert werden darf.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das Aufhängen des Kruzifixes im Klassenraum auf Wunsch der Mehrheit von Eltern und Schülern ist von deren positiver Glaubensfreiheit geschützt.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Schwanzanwaltschaft
2.7.2024, 13:09:36
Moin Moin, warum wird das Aufhängen des Kreuzes, auch wenn dies auf Wunsch der Eltern geschah, nicht dem Staat zugerechnet. So dass ein Berufen auf die Glaubensfreiheit ausgeschlossen wäre (
Konfusionsargument) ?
Robert
9.8.2024, 12:11:32
Das würde ich auch gern wissen. An dieser Stelle ist die Rechtslage und -sprechung dogmatisch schwammig und nicht konsequent. Der Staat hat sich keiner religiösen Symbole zu bedienen.