Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 2 BGB

Verstoß gegen Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB)

Verstoß gegen Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB)


Wie prüfst Du den Anspruch auf Schadensersatz bei Verstoß gegen ein Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetz)?

  1. Verstoß gegen ein Schutzgesetz

    Statt einer Rechtsgutsverletzung setzt § 823 Abs. 2 BGB voraus, dass ein Schutzgesetz verletzt worden ist und dass die geschädigte Person in den persönlichen Schutzbereich des Schutzgesetzes fällt.

    1. Schutzgesetz

      Schutzgesetz ist eine materielle Rechtsnorm (Art. 2 EGBGB), die – sei es auch nur neben dem Schutz der Allgemeinheit – zumindest auch dazu dient, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts oder Rechts zu schützen.

    2. Verstoß

      Für den Verstoß gelten die Tatbestandsvoraussetzungen des Schutzgesetzes. Ist also eine Vorschrift des Strafgesetzbuches das Schutzgesetz, musst Du alle Merkmale des Straftatbestandes (objektiver und subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit und strafrechtliche Schuld) prüfen.

    3. Persönlicher Schutzbereich

      Der Verletzte muss zu dem durch das Schutzgesetz geschützten Personenkreis gehören.

  2. Rechtswidrigkeit

    Die Rechtswidrigkeit wird durch die Schutzgesetzverletzung indiziert. Ist sie bereits im Rahmen der Verletzung des Schutzgesetzes positiv festgestellt worden (etwa bei einem Strafgesetz), muss sie nicht nochmal geprüft werden.

  3. Verschulden

    Der vom Schutzgesetz geforderte Verschuldensgrad muss erfüllt sein (Beispiel: Vorsatz bei § 303 StGB, Prüfung oben zusammen mit den anderen Voraussetzungen). Setzt das Schutzgesetz kein Verschulden voraus, dann muss mindestens Fahrlässigkeit vorliegen (§§ 823 Abs. 2 S. 2, 276 Abs. 1 S. 1 BGB). Das Verschulden braucht sich aber nur auf den Verstoß gegen das Schutzgesetz, nicht auch auf den daraus resultierenden Schaden zu beziehen. Im Übrigen wird bei einer Schutzgesetzverletzung das Verschulden vermutet.

  4. Kausaler Schaden

    Es muss ein nach §§ 249ff. BGB ersatzfähiger Schaden äquivalent und adäquat kausal durch die Verletzung des Schutzgesetzes hervorgerufen werden (haftungsausfüllende Kausalität). Weiterhin muss der Schaden und die Art und Weise der Schadensverwirklichung unter den Schutzzweck des Schutzgesetzes fallen (objektive Zurechnung).

  5. Haftungsbegründende Kausalität

    Die Verletzung des Schutzgesetzes muss sich äquivalent und adäquat kausal aus der Handlung/dem Unterlassen des Schuldners ergeben und ihm objektiv zurechenbar sein (Schutzzweck der Norm).

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

© Jurafuchs 2024