Verjährungshemmung durch klageerweiternde Anschlussberufung?


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K führt gegen B einen Rechtsstreit und unterliegt teilweise. B legt ordnungsgemäße Berufung ein. K macht im Dezember 2018 im Wege der Anschlussberufung eine weitere Forderung aus dem Jahr 2015 geltend. Im Januar 2019 wird die Berufung zurückgewiesen.

Einordnung des Falls

Verjährungshemmung durch klageerweiternde Anschlussberufung?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei Geltung der Regelverjährung wäre der Anspruch K gegen B aus dem Jahr 2015 mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt, wenn kein Hemmungstatbestand greift.

Ja, in der Tat!

Die Regelverjährung beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand und der Gläubiger Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Bei einer Forderung aus dem Jahr 2015 bedeutet dies (Kenntnis des K 2015 vorausgesetzt): Verjährungsbeginn mit Ablauf des 31.12.2015, Ende der Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2018.

2. Die klageweise Geltendmachung einer Forderung hemmt den Eintritt der Verjährung.

Ja!

Die Verjährung einer Forderung wird durch klageweise Geltendmachung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dies bedeutet, dass der Zeitraum der Hemmung nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird (§ 209 BGB). Voraussetzung dafür ist die Klageerhebung in der Form des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, von der hier auszugehen ist.

3. Die Anschlussberufung ist ein unselbstständiges Rechtsmittel.

Genau, so ist das!

Die Anschlussberufung setzt stets eine Berufung voraus. Hintergrund: Das Gericht ist an die Anträge des Berufungsführers gebunden (§ 528 ZPO). Es kann also nur eine Entscheidung zu seinen Gunsten ergehen. Dagegen kann der Berufungsbeklagte Anschlussberufung gemäß § 524 ZPO einlegen mit der Folge, dass die Entscheidung wieder offen ist. Die Anschlussberufung ist dann auch außerhalb der Berufungsfrist noch möglich. Wird allerdings die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen, verliert die Anschlussberufung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung. Achtung: Unterschied zur Widerklage – bei dieser muss eine Klage nur zum Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage rechtshängig sein – nachträglicher Wegfall ist insoweit unschädlich!

4. Mit der Zurückweisung der Hauptberufung hat die Anschlussberufung ihre prozessuale Wirkung verloren.

Ja, in der Tat!

Dies ergibt sich aus § 524 Abs. 4 ZPO. Mit Eintritt der Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses verliert auch die Anschlussberufung ihre prozessuale Wirksamkeit. K kann gegen das erstinstanzliche Urteil nun nicht mehr vorgehen.

5. Mit Verlust der prozessualen Wirkung hat die Anschlussberufung auch ihre materielle Wirkung (Verjährungshemmung) verloren.

Nein!

§ 524 Abs. 4 ZPO ist insofern ohne Belang, die materielle Wirkung der Anschlussberufung ergibt sich abschließend aus dem BGB. Die Verjährung endet gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Um eine solche anderweitige Beendigung handelt es sich auch bei der Zurückweisung der Berufung. BGH: Die Hemmung solle nach § 204 Abs. 2 S. 1 BGB auch über die Erledigung des Verfahrens hinaus noch weitere sechs Monate andauern, damit dem Gläubiger bei Verfahren, die nicht mit einer Sachentscheidung enden, noch eine Frist zur Ergreifung weiterer Rechtsverfolgungsmaßnahmen bleibt. Für den Schuldner sei die Ernsthaftigkeit der Rechtsverfolgung erkennbar, sodass er keines Schutzes bedürfe (RdNr. 12).

6. Damit endet die Verjährungshemmung sechs Monate nach Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses.

Genau, so ist das!

Dies ergibt sich aus § 204 Abs. 2 BGB. Gemäß § 209 BGB ist der Zeitraum der Hemmung auf die Verjährungsfrist zu addieren, sodass K seine Forderung in dieser Zeit noch gerichtlich geltend machen kann.

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