Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Entscheidungen von 2019
Fehlerhafte Anwendung einer Ausschlussfrist und allgemeiner Justizgewährungsanspruch
Fehlerhafte Anwendung einer Ausschlussfrist und allgemeiner Justizgewährungsanspruch
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Am 11.10. wird ein Vollstreckungsbescheid gegen B in seinen Briefkasten eingelegt. 2 Jahre später erhebt B Einspruch und beantragt die Wiedereinsetzung mangels wirksamer Zustellung; er habe dort erwiesenermaßen nie gewohnt. Die Fachgerichte lehnen dies wegen § 234 Abs. 3 ZPO ab.
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Einordnung des Falls
Fehlerhafte Anwendung einer Ausschlussfrist und allgemeiner Justizgewährungsanspruch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sog. allgemeine Justizgewährungsanspruch ergänzt das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), indem er von Verfassungs wegen einen Instanzenzug garantiert.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. B erhebt Verfassungsbeschwerde. Diese ist zulässig, denn er kann sich auf eine mögliche Verletzung seines allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) berufen.
Ja!
3. Im Zivilprozess gewährleistet der allgemeine Justizgewährungsanspruch, dass der Zugang zu einem prozessual vorgesehenen Rechtsmittel nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden darf.
Genau, so ist das!
4. Zulässiger Rechtsbehelf gegen einen Vollstreckungsbescheid ist der Einspruch. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids zu erheben (§ 700 Abs. 1 i.V.m. § 339 Abs. 1 ZPO).
Ja, in der Tat!
5. Sofern der Adressat der Zustellung nicht persönlich angetroffen wird und zuvor eine unmittelbare Zustellung versucht wurde, kommt grundsätzlich eine sog. Ersatzzustellung in Betracht.
Ja!
6. Für die Wirksamkeit der Ersatzzustellung (§ 180 S. 1 ZPO) ist es unerheblich, ob der Adressat dort tatsächlich wohnt.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig (§ 234 Abs. 3 ZPO).
Ja, in der Tat!
8. Die wirksame Zustellung des Vollstreckungsbescheids musste zweifelhaft erscheinen. Die Fachgerichte haben dies in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise nicht hinreichend berücksichtigt.
Ja!
9. Der allgemeine Justizgewährungsanspruch des B ist verletzt. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
Genau, so ist das!
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