Öffentliches Recht

Grundrechte

Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)

Persönlicher Schutzbereich bei Geschäfts- und Betriebsräumen einer GmbH

Persönlicher Schutzbereich bei Geschäfts- und Betriebsräumen einer GmbH

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Polizei will die Geschäftsräume der B-GmbH wegen des Verdachts schwerwiegender Straftaten durchsuchen. Die alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der B-GmbH lehnt dies unter Verweis auf Art. 13 Abs. 1 GG ab.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Persönlicher Schutzbereich bei Geschäfts- und Betriebsräumen einer GmbH

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Juristische Personen können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.

Ja!

Art. 19 Abs. 3 GG bestimmt, dass auch juristische Personen den Schutz bestimmter Grundrechte genießen, soweit sie ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind. Grundrechte sind ihrem Wesen nach auf juristische Personen und Personenvereinigungen anwendbar, wenn das Grundrecht kollektiv ausgeübt werden kann, d.h. wenn das Grundrecht nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen anknüpfen. Art. 19 Abs. 3 GG stellt eine „Grundrechtserstreckungsnorm“ dar und lässt zu, dass sich auch juristische Personen auf bestimmte Grundrechte berufen können.
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2. Weil Art. 13 Abs. 1 GG seinem Wesen nach an die Eigenschaft als natürliche Person anknüpft, können sich nach der Rechtsprechung des BVerfG nur natürliche Personen darauf berufen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Laut BVerfG gehören auch juristische Personen und Personenvereinigungen des Privatrechts über Art. 19 Abs. 3 GG zum geschützten Personenkreis des Art. 13 Abs. 1 GG. Problematisch ist, dass der Schutzzweck des Art. 13 Abs. 1 GG (räumliche Privatsphäre) auf juristische Personen eher nicht zutrifft. Nach BVerfG und h.M. sind jedoch auch Betriebs- und Geschäftsräume sachlich geschützt, sodass folgerichtig auch juristischen Personen dieser Schutz über Art. 19 Abs. 3 GG zuzumessen ist. Es wäre unverständlich und führte zu uneinheitlicher Rechtsanwendung, wenn ein Einzelkaufmann geschützt wäre, etwa eine GmbH aber nicht. Die B-GmbH kann sich auf Art. 13 Abs. 1 GG berufen. Der persönliche Schutzbereich ist eröffnet.
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