leicht

Diesen Fall lösen 92,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Gewerbeaufsichtsbehörde erteilt G eine Gewerbeuntersagung aufgrund von Unzuverlässigkeit (§ 35 Abs. 1 S. 1 GewO). Als G klagen will, kommt es zu einer Explosion, die den Betrieb des G zerstört. Die Behörde meint, die Untersagung sei jetzt nur noch „Schall und Rauch“.

Einordnung des Falls

DauerVA

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn die Gewerbeuntersagung ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.

Ja!

Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft, soweit es sich um einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt handelt (§ 35 S. 1 VwVfG), der sich noch nicht erledigt hat. Ein Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung. Hat sich der Verwaltungsakt erledigt, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) statthaft.

2. Eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt vor.

Genau, so ist das!

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG). Die Gewerbeaufsichtsbehörde ist eine Behörde. Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitig diktierende Handeln. Keine hoheitliche Maßnahme liegt vor bei privatrechtlichem Handeln der Behörde und bei Verwaltungsverträgen. Die Gewerbeuntersagung ist ein einseitig diktierendes Handeln auf Grundlage der Gewerbeordnung und damit eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.

3. Die hoheitliche Maßnahme wurde zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung erlassen.

Ja, in der Tat!

Eine hoheitliche Maßnahme hat Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge unmittelbar herbeizuführen. Die Untersagung ist ein einseitig diktierendes Handeln, da es alle anderen zum Dulden derselben verpflichtet und somit eine Rechtsfolge unmittelbar herbeiführen will. Die hoheitliche Maßnahme hat Außenwirkung, wenn sie den verwaltungsinternen Bereich verlässt und in die persönlichen Rechte des Bürgers eingreift. Dies ist hier der Fall, weil die Untersagung an G adressiert ist. Da sich die Regelung konkret-individuell auf die Situation von G bezieht, ist auch die Regelung eines Einzelfalls gegeben.

4. Der Verwaltungsakt hat sich erledigt.

Nein!

Ein Verwaltungsakt hat sich erledigt, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, insbesondere wenn die von ihm ausgehende tatsächliche oder rechtliche Beschwer nachträglich entfällt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Bei einer Gewerbeuntersagung handelt es sich aber um einen Dauerverwaltungsakt, der auf unbestimmte Dauer angelegt ist und an die Person des G - nicht an den Bestand des konkreten Gewerbes - anknüpft. Folglich besteht die von der Gewerbeuntersagung ausgehende rechtliche Beschwer fort. Der Verwaltungsakt hat sich nicht erledigt. Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft.

Jurafuchs kostenlos testen


TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

2.2.2021, 18:41:49

"Schall und Rauch", "Schnee von gestern", danach "kräht kein Hahn mehr" - die Sachverhalte in diesem Kapitel gefallen mir 😄

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

3.2.2021, 00:08:13

Vielen Dank! Schön zusammengefasst.

WH

Why

3.2.2024, 19:04:49

Hallo, ich habe eine Frage, auf die ich in diesem Kapitel leider keine Antwort bekommen habe: Wie sieht es aus, wenn man einen Kostenbescheid erhält und diesen dann bezahlt. Hat er sich dann erledigt?

YAN

YannikT

7.2.2024, 17:06:59

Meiner Meinung nach ist ein Verwaltungsakt solange nicht erledigt, wie dieser noch als Rechtsgrund für die Geltendmachung oder den Bestand einer Kostenforderung nötig ist. Demnach sollte der Kostenbescheid in Bezug auf eine Abschleppmaßnahme auch nach der Zahlung noch bestand haben, da er den Rechtsgrund für die Zahlung beziehungsweise das Behaltendürfen der Zahlung darstellt. Bitte berichtigt mich, falls ich falsch liege! Grüße!


© Jurafuchs 2024