DauerVA
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gewerbeaufsichtsbehörde erteilt G eine Gewerbeuntersagung aufgrund von Unzuverlässigkeit (§ 35 Abs. 1 S. 1 GewO). Als G klagen will, kommt es zu einer Explosion, die den Betrieb des G zerstört. Die Behörde meint, die Untersagung sei jetzt nur noch „Schall und Rauch“.
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Einordnung des Falls
DauerVA
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn die Gewerbeuntersagung ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt vor.
Genau, so ist das!
3. Die hoheitliche Maßnahme wurde zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung erlassen.
Ja, in der Tat!
4. Der Verwaltungsakt hat sich erledigt.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TeamRahad 🧞
2.2.2021, 18:41:49
"Schall und Rauch", "Schnee von gestern", danach "kräht kein Hahn mehr" - die Sachverhalte in diesem Kapitel gefallen mir 😄
Christian Leupold-Wendling
3.2.2021, 00:08:13
Vielen Dank! Schön zusammengefasst.
Why
3.2.2024, 19:04:49
Hallo, ich habe eine Frage, auf die ich in diesem Kapitel leider keine Antwort bekommen habe: Wie sieht es aus, wenn man einen
Kostenbescheiderhält und diesen dann bezahlt. Hat er sich dann erledigt?
YannikT
7.2.2024, 17:06:59
Meiner Meinung nach ist ein Verwaltungsakt solange nicht erledigt, wie dieser noch als Rechtsgrund für die Geltendmachung oder den Bestand einer Kostenforderung nötig ist. Demnach sollte der
Kostenbescheidin Bezug auf eine Abschleppmaßnahme auch nach der Zahlung noch bestand haben, da er den Rechtsgrund für die Zahlung beziehungsweise das Behaltendürfen der Zahlung darstellt. Bitte berichtigt mich, falls ich falsch liege! Grüße!