Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Der Verwaltungsakt

Polizei als "Behörde" (§ 35 S. 1 VwVfG)

Polizei als "Behörde" (§ 35 S. 1 VwVfG)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A parkt auf seinem Stammparkplatz. Wachtmeister W erteilt ihm ein Parkverbot.

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Einordnung des Falls

Polizei als "Behörde" (§ 35 S. 1 VwVfG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Parkverbot ist eine "hoheitliche Maßnahme" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Ja!

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/ Unterordnungs-Verhältnis. Keine hoheitliche Maßnahme ist der öffentlich-rechtliche Vertrag oder privatrechtliches Verwaltungshandeln. Das Parkverbot ist ein einseitiges Handeln des W im Über-/ Unterordnungsverhältnis auf Grundlage des Polizei-/Ordnungsrechts. Eine hoheitliche Maßnahme liegt vor. Ist dies der Fall, ist auch die Voraussetzung „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ erfüllt.
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2. Das Parkverbot ist die Maßnahme "einer Behörde" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Genau, so ist das!

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG).Hier hat W als Beamter der Polizei und damit für diese und in Ausführung ihrer Aufgaben gehandelt. Gehandelt hat damit die Polizei durch W. Die Polizei ist eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung - auf dem Gebiet des Polizei- und Ordnungsrechts - wahrnimmt, und damit eine Behörde (§ 1 Abs. 4 VwVfG).
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