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VwGO
Hinweis in Rechtsbehelfsbelehrung auf Abfassung der Klage in deutscher Sprache
Hinweis in Rechtsbehelfsbelehrung auf Abfassung der Klage in deutscher Sprache
25. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gegen den afghanischen Staatsangehörigen A ergeht ein Bescheid, mit dem sein Asylantrag abgelehnt wird. Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthält den Zusatz, dass eine dagegen gerichtete Klage „in deutscher Sprache abgefasst“ sein muss. Drei Wochen später erhebt A Klage.
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Einordnung des Falls
Hinweis in Rechtsbehelfsbelehrung auf Abfassung der Klage in deutscher Sprache
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Klage des A gegen den ablehnenden Bescheid gilt die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine fehlende oder unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung hat zur Folge, dass für die Klage keine Klagefrist gilt, sondern lediglich eine Ausschlussfrist von einem Jahr.
Ja, in der Tat!
3. Der Hinweis auf die Einreichung der Klage „in deutscher Sprache“ ist fehlerhaft und irreführend.
Nein!
4. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist auch dann „unrichtig“ (§ 58 Abs. 2 VwGO), wenn ihr unrichtige oder irreführende Zusätze beigefügt werden.
Genau, so ist das!
5. Der Zusatz, die Klage müsse in deutscher Sprache „abgefasst“ werden, macht die Rechtsbehelfsbelehrung irreführend.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Eine Belehrung wird „unrichtig“ (§ 58 Abs. 2 VwGO), wenn sie nicht in eine Sprache übersetzt wird, die der Betroffene versteht.
Nein!
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