Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Entscheidungen von 2018
Hinweis in Rechtsbehelfsbelehrung auf Abfassung der Klage in deutscher Sprache
Hinweis in Rechtsbehelfsbelehrung auf Abfassung der Klage in deutscher Sprache
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gegen den afghanischen Staatsangehörigen A ergeht ein Bescheid, mit dem sein Asylantrag abgelehnt wird. Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthält den Zusatz, dass eine dagegen gerichtete Klage „in deutscher Sprache abgefasst“ sein muss. Drei Wochen später erhebt A Klage.
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Einordnung des Falls
Hinweis in Rechtsbehelfsbelehrung auf Abfassung der Klage in deutscher Sprache
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Klage des A gegen den ablehnenden Bescheid gilt die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine fehlende oder unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung hat zur Folge, dass für die Klage keine Klagefrist gilt, sondern lediglich eine Ausschlussfrist von einem Jahr.
Ja, in der Tat!
3. Der Hinweis auf die Einreichung der Klage „in deutscher Sprache“ ist fehlerhaft und irreführend.
Nein!
4. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist auch dann „unrichtig“ (§ 58 Abs. 2 VwGO), wenn ihr unrichtige oder irreführende Zusätze beigefügt werden.
Genau, so ist das!
5. Der Zusatz, die Klage müsse in deutscher Sprache „abgefasst“ werden, macht die Rechtsbehelfsbelehrung irreführend.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Eine Belehrung wird „unrichtig“ (§ 58 Abs. 2 VwGO), wenn sie nicht in eine Sprache übersetzt wird, die der Betroffene versteht.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Eda
27.3.2020, 09:34:48
Laut der letzten Erklärung muss eine Übersetzung beigefügt werden, aber nicht in einer anderen Sprache. Aber wenn es nicht in einer anderen Sprache beigefügt wird als die Amtssprache was wird denn dann in was übersetzt?
simp4zuko
10.6.2021, 08:34:41
Ich glaube dir Formulierung ist so zu verstehen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung selbst nicht auf einer anderen Sprache erteilt werden muss man aber eine zusätzliche Übersetzung der Belehrung beizufügen muss. Die Übersetzung ist dann logischerweise immer in einer anderen Sprache aber die Belehrung selbst wird immer auf deutsch erlassen
Lukas_Mengestu
11.7.2021, 19:31:52
Genau so ist es, simp4zuko. Wir haben das zur besseren Verständlichkeit in der Antwort nun noch einmal klargestellt. Danke euch beiden :)
ehemalige:r Nutzer:in
16.2.2024, 14:44:40
Interessant ist auch in diesem Zusammenhang, ob der Kläger dann die Übersetzung selbst angreifen kann. Wahrscheinlich ist dies nicht möglich, denn die RMB selbst richtig ist und die Übersetzung dann nicht bindend ist?