Hinweis in Rechtsbehelfsbelehrung auf Abfassung der Klage in deutscher Sprache


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Assessorexamen

Gegen den afghanischen Staatsangehörigen A ergeht ein Bescheid, mit dem sein Asylantrag abgelehnt wird. Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthält den Zusatz, dass eine dagegen gerichtete Klage „in deutscher Sprache abgefasst“ sein muss. Drei Wochen später erhebt A Klage.

Einordnung des Falls

Hinweis in Rechtsbehelfsbelehrung auf Abfassung der Klage in deutscher Sprache

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die Klage des A gegen den ablehnenden Bescheid gilt die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO.

Nein, das ist nicht der Fall!

Für asylrechtliche Streitigkeiten gilt die Sondervorschrift des § 74 Abs. 1 AsylG. Danach muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids Klage erhoben werden. Insoweit wird die übliche Klagefrist im verwaltungsgerichtlichen Prozess (§ 74 Abs. 1 VwGO) also verkürzt. Dies ist Ausdruck der Konzentrationsmaxime und des Beschleunigungsgebotes im Asylverfahren.Die zweiwöchige Klagefrist hat A vorliegend jedoch nicht gewahrt.

2. Eine fehlende oder unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung hat zur Folge, dass für die Klage keine Klagefrist gilt, sondern lediglich eine Ausschlussfrist von einem Jahr.

Ja, in der Tat!

Ist eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, beginnt die gesetzliche Rechtsbehelfsfrist nicht zu laufen. Das bedeutet, dass das Einlegen des Rechtsbehelfs nicht durch die Fristen beschränkt ist, die für ihn an sich gesetzlich normiert sind. An die Stelle der gesetzlichen Rechtsbehelfsfrist tritt eine Ausschlussfrist von einem Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO).

3. Der Hinweis auf die Einreichung der Klage „in deutscher Sprache“ ist fehlerhaft und irreführend.

Nein!

BVerwG: Dieser Hinweis sei weder fehlerhaft noch irreführend. Die Gerichtssprache ist deutsch (§ 55 VwGO i.V.m. § 184 S. 1 GVG) und eine in einer anderen Sprache erhobene Klage ist unwirksam. Asylantragstellern wird zwar im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit eingeräumt, ihr Anliegen in ihrer Muttersprache vorzutragen (§ 17 Abs. 1 AsylG), aber bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens müsse das Anliegen in deutscher Sprache formuliert werden (RdNr. 16).

4. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist auch dann „unrichtig“ (§ 58 Abs. 2 VwGO), wenn ihr unrichtige oder irreführende Zusätze beigefügt werden.

Genau, so ist das!

Die Unrichtigkeit kann sich auch daraus ergeben, dass die Belehrung einen nicht erforderlichen Zusatz enthält, der fehlerhaft oder irreführend ist und dadurch generell geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des Rechtsbehelfs hervorzurufen. Gleiches gilt, wenn der Zusatz geeignet ist, den Betroffenen davon abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Hierbei ist auf die Würdigung eines objektiven Empfängers abzustellen, der der deutschen Sprache mächtig ist (RdNr. 15).

5. Der Zusatz, die Klage müsse in deutscher Sprache „abgefasst“ werden, macht die Rechtsbehelfsbelehrung irreführend.

Nein, das trifft nicht zu!

BVerwG: Ein objektiver Empfänger in der Situation des A räume dem Verb „abfassen“ neben dem Hinweis auf die Gerichtssprache kein eigenständiges Gewicht ein (RdNr. 16). Die Formulierung sei jedenfalls nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, die Klage müsse vom Kläger selbst schriftlich erhoben werden (§ 81 Abs. 1 S. 1 VwGO), obwohl dies auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten (§ 81 Abs. 1 S. 2 VwGO) möglich ist. Der Formulierung lasse sich angesichts der passivischen Form "abgefasst" nur entnehmen, dass eine Verschriftlichung erforderlich ist, nicht jedoch, dass der Kläger selbst für die Verschriftlichung zu sorgen habe (RdNr. 18ff.).

6. Eine Belehrung wird „unrichtig“ (§ 58 Abs. 2 VwGO), wenn sie nicht in eine Sprache übersetzt wird, die der Betroffene versteht.

Nein!

Die Rechtsbehelfsbelehrung hat in deutscher Sprache zu erfolgen, da die Amtssprache deutsch ist (§ 58 VwGO i.V.m. § 23 Abs. 1 VwVfG). Es besteht daher kein Anspruch darauf, dass die Belehrung in der Muttersprache des Betroffenen erteilt wird (RdNr. 21). BVerwG: Auch § 31 Abs. 1 S. 4 AsylG enthalte keine davon abweichende Regelung, da dort lediglich die Pflicht normiert wird, eine entsprechende Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen, nicht jedoch, diese in einer anderen Sprache zu erteilen (RdNr. 22ff.).

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EDA

Eda

27.3.2020, 09:34:48

Laut der letzten Erklärung muss eine Übersetzung beigefügt werden, aber nicht in einer anderen Sprache. Aber wenn es nicht in einer anderen Sprache beigefügt wird als die Amtssprache was wird denn dann in was übersetzt?

simp4zuko

simp4zuko

10.6.2021, 08:34:41

Ich glaube dir Formulierung ist so zu verstehen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung selbst nicht auf einer anderen Sprache erteilt werden muss man aber eine zusätzliche Übersetzung der Belehrung beizufügen muss. Die Übersetzung ist dann logischerweise immer in einer anderen Sprache aber die Belehrung selbst wird immer auf deutsch erlassen

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.7.2021, 19:31:52

Genau so ist es, simp4zuko. Wir haben das zur besseren Verständlichkeit in der Antwort nun noch einmal klargestellt. Danke euch beiden :)

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

16.2.2024, 14:44:40

Interessant ist auch in diesem Zusammenhang, ob der Kläger dann die Übersetzung selbst angreifen kann. Wahrscheinlich ist dies nicht möglich, denn die RMB selbst richtig ist und die Übersetzung dann nicht bindend ist?


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