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Teilnahmeanspruch politischer Parteien an ARD-„Wahlarena 2025“? (OVG NRW, Beschl. v. 14.02.2025, 13 B 105/25)
Teilnahmeanspruch politischer Parteien an ARD-„Wahlarena 2025“? (OVG NRW, Beschl. v. 14.02.2025, 13 B 105/25)
14. Juli 2025
22 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Anlässlich der Bundestagswahl 2025 veranstaltet die ARD die Sendung „Wahlarena“ am 17.02.2025. Es wurden die Spitzenkandidaten von CDU/CSU, SPD, Grünen und AfD eingeladen, da diese nach Umfragen die größten Chancen auf Regierungsbeteiligung haben. Das BSW sieht sich dadurch in seiner Chancengleichheit verletzt.
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Einordnung des Falls
Teilnahmeanspruch politischer Parteien an ARD-„Wahlarena 2025“? (OVG NRW, Beschl. v. 14.02.2025, 13 B 105/25)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 16 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das BSW (Bündnis Sahra Wagenknecht) möchte gerichtlich erreichen, als politische Partei auch noch in die „Wahlarena“ am 17.02.2025 eingeladen zu werden. Ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet?
Genau, so ist das!
2. Das BSW möchte wenige Tage vor der Sendung die Teilnahme an der ARD-Sendung erreichen. Ist allein die Erhebung einer Klage in der Hauptsache zielführend?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das BSW begehrt, dass die ARD sie zu der „Wahlarena“ einladen muss. Ist die einstweilige Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO) die statthafte Antragsart?
Nein!
4. Ist das BSW antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)?
Genau, so ist das!
5. Der Antrag des BSW ist auch im Übrigen zulässig. Bedarf es allein der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, damit er begründet ist?
Nein, das trifft nicht zu!
6. Das BSW müsste aber auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Könnte ein Teilnahmeanspruch an der „Wahlarena“ sich aus Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ergeben?
Ja!
7. Liegt in der Nichteinladung in die „Wahlarena“ durch die ARD ein Eingriff in das Recht des BSW auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG)?
Genau, so ist das!
8. Gilt der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG absolut und uneingeschränkt?
Nein, das trifft nicht zu!
9. Der Eingriff könnte also verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Kann die ARD als juristische Person des öffentlichen Rechts sich auf die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG) als widerstreitendes Grundrecht berufen?
Ja!
10. Ist Schutzbereich der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG) der ARD hier eröffnet?
Genau, so ist das!
11. Notwendig ist somit die Herstellung praktischer Konkordanz zwischen Chancengleichheit des BSW und Rundfunkfreiheit der ARD. Ist es von vornherein unzulässig, dass nur ausgewählte Parteien zur Wahlarena eingeladen werden?
Nein, das trifft nicht zu!
12. In Umfragen erreicht das BSW gegenwärtig 3-5% der Stimmen, die vier zur Wahlarena eingeladenen Parteien alle deutlich zweistellige Ergebnisse. Kann deshalb von einer geringeren Bedeutung des BSW ausgegangen werden?
Ja!
13. Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO) bedarf es eines Anordnungsgrundes. Scheitert der Antrag bereits daran, dass es hier an einem Anordnungsgrund fehlt?
Nein, das ist nicht der Fall!
14. Das BSW wird im Übrigen in diversen Wahldebatten und Talkshow-Formaten berücksichtigt. Genügt das Sendekonzept der ARD somit den Anforderungen an den Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit?
Ja, in der Tat!
15. Ist der Antrag des BSW begründet und hat Aussicht auf Erfolg?
Nein, das ist nicht der Fall!
16. Im Rahmen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO) darf die Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Ist der Antrag hier deshalb unbegründet, weil durch eine Entscheidung zugunsten des BSW die Hauptsache vorweggenommen würde?
Nein, das trifft nicht zu!
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