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Behördennormenkontrolle: § 47 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 VwGO: abgesenkte Anforderungen
Sachverhalt
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Gegenstand der Begründetheitsprüfung im Normenkontrollverfahren
Nach der formell rechtmäßigen bayerischen Verordnung zum Infektionsschutz dürfen sich im Sommer 2020 nur zwei Haushalte privat treffen. Der liberale L hält die Verordnung für unvereinbar mit seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.
Rechtsfolge eines erfolgreichen Normenkontrollantrags
Trotz eines sehr schwachen Infektionsgeschehens erlässt die niedersächsische Regierung eine neue - formell rechtmäßige - Corona-Verordnung, nach der sämtliche Treffen außerhalb des eigenen Haushalts untersagt sind. L hält die Verordnung für unverhältnismäßig und stellt einen zulässigen Antrag nach § 47 VwGO.