Stellung des Hypothekars nach Eintragung der Hypothek vor Entstehung der Forderung oder vor Briefübergabe


schwer

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Zur Sicherung eines Darlehens, wird zugunsten des A das Grundstück des B mit einer Briefhypothek belastet. Am 02.01. wird die Hypothek ins Grundbuch eingetragen. Am 05.01. erhält A den Hypothekenbrief von B.

Einordnung des Falls

Stellung des Hypothekars nach Eintragung der Hypothek vor Entstehung der Forderung oder vor Briefübergabe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Briefhypothek zugunsten des A ist am 02.01. entstanden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Erwerb einer Fremdbriefhypothek setzt voraus: (1) Bestehende Forderung, (2) Einigung, (3) Eintragung im Grundbuch, (4) Ausstellung und Übergabe des Hypothekenbriefs.Am 02.01. wurde dem A der Hypothekenbrief noch nicht übergeben. Mangels abweichender Vereinbarungen (§ 1117 Abs. 2 BGB) erwirbt A die Briefhypothek allerdings erst, wenn der Brief ihm von B ausgehändigt wird.Bis zur Aushändigung des Hypothekenbriefs liegt eine Eigentümerhypothek zugunsten des B vor (§ 1163 Abs. 2 BGB).

2. Erwirbt A am 02.01. nach hM ein Anwartschaftsrecht hinsichtlich der Hypothek.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Anwartschaftsrecht erwirbt, wer bei einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechtsgeschäfts schon so viele Erfordernisse für den Erwerb erfüllt, dass die andere Partei den Rechtserwerb nicht mehr einseitig verhindern kann.Nachdem die Hypothek ins Grundbuch eingetragen ist, kann B sie nicht mehr einseitig löschen lassen. Allerdings wird A erst dann Inhaber der Briefhypothek, wenn B ihm den Hypothekenbrief aushändigt (§ 1117 Abs. 1 BGB). Der Erwerb der Briefhypothek kann daher von B noch einseitig verhindert werden.Ein Teil der Literatur (zB Wellenhofer, Baur/Stürner) nimmt hier dennoch ein Anwartschaftsrecht an.

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cjackson94

cjackson94

20.4.2023, 10:56:18

Wie würde sich der Fall verhalten, wenn es um eine

Buchhypothek

ginge?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

20.4.2023, 12:25:45

Hallo cjackson94, die Entstehung der

Buchhypothek

folgt im Grunde demselben Schema wie die Entstehung der

Buchhypothek

. Es müssen zunächst Einigung (§§ 873 Abs. 1, 1113 Abs. 1 BGB) und Eintragung (§§ 873 Abs. 1, 1115 Abs. 1 BGB) gegeben sein. Statt der Übergabe des Briefes gem. § 1117 BGB ist der Ausschluss der Brieferteilung gem. § 1116 BGB erfoderlich. In der Praxis lautet wird die Eintragung der

Buchhypothek

oft um einen Zusatz wie "Hypothek ohne Brief" oder "brieflos" ergänzt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

cjackson94

cjackson94

21.4.2023, 09:42:39

Das ist alles soweit klar. :) Aber wie verhält sich das im Bezug auf ein Anwartschaftsrecht? Kann bei einer

Buchhypothek

ein Anwartschaftsrecht entstehen? 🤔 zB in dem Moment, in dem die Briefübergabe ausgeschlossen wurde?

EVA

evanici

18.9.2023, 18:42:12

Fehlt da nicht die Berechtigung im Schema des Hypothekenerwerbs?


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