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Bestellung der Briefhypothek, §§ 873, 1116 Abs. 1, 1117 – Voraussetzungen/Aushändigungsvereinbarung § 1117 Abs. 2 BGB
Bestellung der Briefhypothek, §§ 873, 1116 Abs. 1, 1117 – Voraussetzungen/Aushändigungsvereinbarung § 1117 Abs. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Grundstückseigentümer E möchte seinem Darlehensgläubiger G eine Briefhypothek bestellen. Sie vereinbaren, dass G den Hypothekenbrief selbst beim Grundbuchamt abholt. Die Hypothek wird in das Grundbuch eingetragen. Zwei Tage später holt G den Hypothekenbrief beim Grundbuchamt ab.
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Einordnung des Falls
Bestellung der Briefhypothek, §§ 873, 1116 Abs. 1, 1117 – Voraussetzungen/Aushändigungsvereinbarung § 1117 Abs. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich setzt der Erwerb der Briefhypothek die Übergabe des Hypothekenbriefs durch den Hypothekenschuldner voraus.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Übergabe des Hypothekenbriefs durch den Hypothekenschuldner kann durch eine Aushändigungsvereinbarung ersetzt werden.
Genau, so ist das!
3. G hat die Hypothek erworben.
Ja, in der Tat!
4. G hat die Hypothek bereits mit Eintragung der Hypothek in das Grundbuch erworben .
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
1.9.2021, 20:02:51
Hallo 😄 ich habe das Gefühl, dass in den verschiedenen Antworten „Hypothekengläubiger“ und „Hypothekenschuldner“ durcheinander gebracht wurden. Könnte mir vielleicht jemand kurz erklären wer jetzt wer ist? ☺️
Lukas_Mengestu
9.11.2021, 11:16:03
Hallo Louvain, mit Hypothekengläubiger ist derjenige gemeint, der die Hypothek als Sicherheit erhält. Mit Hypothekenschuldner ist der Grundstückseigentümer gemeint, dessen Grundstück durch die Hypothek belastet wird. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
ehemalige:r Nutzer:in
9.11.2021, 15:15:54
Danke ☺️ Konnte jetzt beim Durchschauen des Falls auch nicht mehr finden, wo ich damals Probleme hatte
Juratiopharm
8.11.2023, 15:10:40
Ich würde § 1117 II so lesen, dass die Hypothek ja eigentlich durch Übergabe entsteht und diese jetzt durch die Vereinbarung ersetzt wird. Somit dürfte die Hypothek doch mit der Einigung entstehen, oder nicht? Ist die Vereinbarung möglicherweise mit einzutragen?
Leo Lee
11.11.2023, 20:02:16
Hallo Juratiopharm, genauso ist es! Die Hypothek entsteht jedoch nicht (in der Theorie zumindest) mit der Einigung, sondern erst nachdem die Abrede gem. 1117 II passiert ist (was dann wahrscheinlich i.d.R. gleichzeitig passieren werden). Zu einer „Eintragungspflicht“ an sich steht in der Literatur nichts; hier wird nur gefordert, dass eine Vereinbarung stattfindet, die auch formlos geschehen kann. Vertiefend hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 7. Auflage, Lieder § 1117 Rn. 19 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Blotgrim
10.6.2024, 09:19:56
Aber wie funktioniert das dann mit dem Abholen des
Hypothekenbriefs? Kann ich als Hypothekar einfach zum Grundbuchamt gehen und sagen ich hätte gerne meinen Brief. Schließlich könnte ja erstmal jeder behaupten, dass eine Einigung nach 1117 II vorliegt. Gibt es da irgendeine Art von Nachweis den ich vorlegen muss ?
Flohm
21.10.2024, 10:18:52
Mich irritiert etwas, dass die Eintragung ins Grundbuch bei der
Briefhypothekals Voraussetzung genannt wird. Auch in den vorherigen Fällen. Ich dachte das die
Briefhypothekgerade nicht eingetragen werden muss. Kann die
Briefhypothekauch komplett ohne Grundbuchamt entstehen?
Tobias Krapp
21.10.2024, 17:19:42
Hallo @[Flohm](210957), das ist in der Tat etwas verwirrend, denn wenn man "
Briefhypothek" und "Buchhypothek" hört, dann ist es ja wirklich naheliegend, zu denken, die "Brief"hypothek muss nicht ins Grundbuch eingetragen werden. Aber: Die
Briefhypothekist genauso wie die Buchhypothek eine Belastung eines Grundstücks (vgl. § 1113 I BGB), womit mangels spezieller Regelung § 873 I BGB greift. Die Besonderheit bei der
Briefhypothekist die Übertragung, wenn die Hypothek denn mal bestellt ist und im Grundbuch steht: Dann erlaubt nämlich § 1154 I BGB, dass die Hypothek ohne Eintragung im Grundbuch übertragen werden kann. Das ist bei der Buchhypothek anders, § 1154 III BGB, hier ist eine Eintragung erforderlich. Der entscheidende Unterschied ist also, dass die
Briefhypothekanders als die Buchhypothek außerhalb des Grundbuchs ÜBERTRAGEN werden kann. Außerhalb des Grundbuchs BESTELLT werden kann sie aber genauso wenig wie es die Buchhypothek kann. Ich hoffe, das hat weitergeholfen! Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias
Flohm
23.10.2024, 08:54:57
Ja, vielen Dank!