Bestellung der Briefhypothek, §§ 873, 1116 Abs. 1, 1117 – Voraussetzungen/Aushändigungsvereinbarung § 1117 Abs. 2 BGB


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Grundstückseigentümer E möchte seinem Darlehensgläubiger G eine Briefhypothek bestellen. Sie vereinbaren, dass G den Hypothekenbrief selbst beim Grundbuchamt abholt. Die Hypothek wird in das Grundbuch eingetragen. Zwei Tage später holt G den Hypothekenbrief beim Grundbuchamt ab.

Einordnung des Falls

Bestellung der Briefhypothek, §§ 873, 1116 Abs. 1, 1117 – Voraussetzungen/Aushändigungsvereinbarung § 1117 Abs. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Grundsätzlich setzt der Erwerb der Briefhypothek die Übergabe des Hypothekenbriefs durch den Hypothekenschuldner voraus.

Ja!

Nach § 1117 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich die Übergabe des Hypothekenbriefs Voraussetzung für den Erwerb einer Briefhypothek. Selbst wenn das Grundbuchamt die Hypothek bereits eingetragen hat erwirbt der Hypothekengläubiger die Hypothek also erst, nachdem er den Hypothekenbrief vom Hypothekenschuldner erhalten hat.

2. Die Übergabe des Hypothekenbriefs durch den Hypothekenschuldner kann durch eine Aushändigungsvereinbarung ersetzt werden.

Genau, so ist das!

Nach § 1117 Abs. 2 BGB können die Parteien anstelle der Übergabe des Hypothekenbriefs auch eine Aushändigungsvereinbarung schließen: Diese soll den Gläubiger berechtigen, sich den Hypothekenbrief vom Grundbuchamt aushändigen zu lassen. Die Aushändigungsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Grundstückseigentümer und Hypothekengläubiger, dessen Abschluss keiner besonderen Form bedarf. Die Wirksamkeit der Aushändigungsvereinbarung hängt auch nicht von einer Mitteilung der Vereinbarung an das Grundbuchamt ab. Die Aushändigungsvereinbarung spielt daher in der Praxis eine große Rolle.

3. G hat die Hypothek erworben.

Ja, in der Tat!

Die Bestellung der Briefhypothek setzt nach §§ 873, 1116 Abs. 1, 1117 BGB voraus: (1) Bestehende Geldforderung, §§ 1113 Abs. 1 , 1115 Abs. 1, (2) Einigung über die Bestellung der Hypothek, § 873 Abs. 1, 1113 BGB, (3) Ausstellung des Hypothekenbriefs, § 1116 Abs. 1 BGB, (4) Übergabe des Hypothekenbriefs nach §§ 929 ff. BGB oder Vereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB, (5) Eintragung im Grundbuch, §§ 873 Abs. 1 BGB, 1115 Abs. 1 BGB, (6) Berechtigung des Bestellers. Der Darlehensrückzahlungsanspruch des G ist eine bestehende Forderung. E und G haben sich über die Bestellung der Hypothek geeinigt. Ferner liegt eine Aushändigungsvereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB vor. Die Hypothek wurde auch in das Grundbuch eingetragen und E war verfügungsbefugt.

4. G hat die Hypothek bereits mit Eintragung der Hypothek in das Grundbuch erworben .

Ja!

Besteht eine Aushändigungsvereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB und ist die Hypothek bereits im Grundbuch eingetragen, so erwirbt der Hypothekengläubiger die Hypothek bereits im Zeitpunkt ihrer Eintragung. Die Aushändigungsvereinbarung ersetzt die Übergabe nach § 1117 Abs. 1 BGB, so dass es auf die tatsächliche Übergabe des Hypothekenbriefs nicht mehr ankommt. Im Falle der Aushändigungsvereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB kommt es also zu einer Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Erwerb der Briefhypothek erst mit Übergabe des Hypothekenbriefs eintritt.

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