Bestellung der Briefhypothek, §§ 873, 1116 Abs. 1, 1117 – Voraussetzungen/Aushändigungsvereinbarung § 1117 Abs. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Grundstückseigentümer E möchte seinem Darlehensgläubiger G eine Briefhypothek bestellen. Sie vereinbaren, dass G den Hypothekenbrief selbst beim Grundbuchamt abholt. Die Hypothek wird in das Grundbuch eingetragen. Zwei Tage später holt G den Hypothekenbrief beim Grundbuchamt ab.
Einordnung des Falls
Bestellung der Briefhypothek, §§ 873, 1116 Abs. 1, 1117 – Voraussetzungen/Aushändigungsvereinbarung § 1117 Abs. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich setzt der Erwerb der Briefhypothek die Übergabe des Hypothekenbriefs durch den Hypothekenschuldner voraus.
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Ja!
2. Die Übergabe des Hypothekenbriefs durch den Hypothekenschuldner kann durch eine Aushändigungsvereinbarung ersetzt werden.
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Genau, so ist das!
3. G hat die Hypothek erworben.
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Ja, in der Tat!
4. G hat die Hypothek bereits mit Eintragung der Hypothek in das Grundbuch erworben .
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Ja!
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ehemalige:r Nutzer:in
1.9.2021, 20:02:51
Hallo 😄 ich habe das Gefühl, dass in den verschiedenen Antworten „Hypothekengläubiger“ und „Hypothekenschuldner“ durcheinander gebracht wurden. Könnte mir vielleicht jemand kurz erklären wer jetzt wer ist? ☺️

Lukas_Mengestu
9.11.2021, 11:16:03
Hallo Louvain, mit Hypothekengläubiger ist derjenige gemeint, der die Hypothek als Sicherheit erhält. Mit Hypothekenschuldner ist der Grundstückseigentümer gemeint, dessen Grundstück durch die Hypothek belastet wird. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
ehemalige:r Nutzer:in
9.11.2021, 15:15:54
Danke ☺️ Konnte jetzt beim Durchschauen des Falls auch nicht mehr finden, wo ich damals Probleme hatte
Juratiopharm
8.11.2023, 15:10:40
Ich würde § 1117 II so lesen, dass die Hypothek ja eigentlich durch Übergabe entsteht und diese jetzt durch die Vereinbarung ersetzt wird. Somit dürfte die Hypothek doch mit der Einigung entstehen, oder nicht? Ist die Vereinbarung möglicherweise mit einzutragen?
Leo Lee
11.11.2023, 20:02:16
Hallo Juratiopharm, genauso ist es! Die Hypothek entsteht jedoch nicht (in der Theorie zumindest) mit der Einigung, sondern erst nachdem die Abrede gem. 1117 II passiert ist (was dann wahrscheinlich i.d.R. gleichzeitig passieren werden). Zu einer „Eintragungspflicht“ an sich steht in der Literatur nichts; hier wird nur gefordert, dass eine Vereinbarung stattfindet, die auch formlos geschehen kann. Vertiefend hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 7. Auflage, Lieder § 1117 Rn. 19 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo