Dreiecksnötigung

22. November 2024

4,8(3.574 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T erteilt dem Bruder und Blindenführer B der blinden O einen heftigen Schlag und hindert ihn so am Weitergehen. Die sehbehinderte O kann sich nun ohne ihren Helfer B nicht mehr fortbewegen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Dreiecksnötigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T den B schlägt, liegt zugleich eine Gewaltanwendung an O vor (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Bei Fällen mit der Gewaltanwendung an Personen ist keine Personenidentität zwischen demjenigen, der die unmittelbare Gewalt erfährt und dem Nötigungsadressaten notwendig (Dreiecksnötigung). Gewalt kann grundsätzlich auch gegen Dritte verübt werden. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass sich diese auch physisch auf das Oper auswirkt. Dadurch, dass T körperlich auf B eingewirkt hat, indem er ihn geschlagen hat, hat er O, die so die Orientierung verloren hat, physisch gezwungen, die weitere Fortbewegung zu unterlassen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. T hat O zu einem Unterlassen genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Die Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ist ein Erfolgsdelikt. Der Täter muss ein Opferverhalten, das in einer Handlung, Duldung oder Unterlassung liegen kann, herbeigeführt haben (Nötigungserfolg). Das Unterlassen ist die Nichtvornahme einer konkreten Handlung. Handlung meint dabei ein positives Tun. Indem T den Blindenführer geschlagen hat, hat er herbeigeführt, dass O sich nicht mehr weiter fortbewegen kann. Damit konnte O eine konkrete Handlung nicht mehr vornehmen.

3. T hat gerade mit der eingesetzten Gewalt das Unterlassen der O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).

Ja!

Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg muss eine kausale Verknüpfung bestehen, d.h. das abgenötigte Verhalten muss unmittelbare und spezifische Folge des angewandten Zwangsmittels sein. Es finden die allgemeinen Regeln der objektiven Zurechnung Anwendung. Der Zusammenhang fehlt, wenn das Opfer auf eigenen Entschluss oder fremden Rat dem Verlangen des Täters nachgibt. O kann sich gerade aufgrund der Gewaltanwendung des T nicht mehr fortbewegen.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Burumar🐸

Burumar🐸

3.7.2022, 14:34:40

Bei der Nötigung an O hatte T dann Bedingten

Vorsatz

(dolus eventualis), oder?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.7.2022, 17:20:43

Hallo Burumar, für die Prüfung der subjektiven Seite der Nötigung ist der Sachverhalt etwas knapp. Aber in der Tat müsste T hier zumindest mit dolus eventualis hinsichtlich der Nötigung gehandelt haben. Ging es ihm lediglich darum B eine Abreibung zu verpassen, so würde es sich insoweit nicht um eine gegen O gerichtete Nötigung handeln, da es insofern jedenfalls am

Vorsatz

fehlte. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen