Dreiecksnötigung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T erteilt dem Bruder und Blindenführer B der blinden O einen heftigen Schlag und hindert ihn so am Weitergehen. Die sehbehinderte O kann sich nun ohne ihren Helfer B nicht mehr fortbewegen.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T den B schlägt, liegt zugleich eine Gewaltanwendung an O vor (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat O zu einem Unterlassen genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
3. T hat gerade mit der eingesetzten Gewalt das Unterlassen der O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Burumar🐸
3.7.2022, 14:34:40
Lukas_Mengestu
4.7.2022, 17:20:43
Hallo Burumar, für die Prüfung der subjektiven Seite der Nötigung ist der Sachverhalt etwas knapp. Aber in der Tat müsste T hier zumindest mit dolus eventualis hinsichtlich der Nötigung gehandelt haben. Ging es ihm lediglich darum B eine Abreibung zu verpassen, so würde es sich insoweit nicht um eine gegen O gerichtete Nötigung handeln, da es insofern jedenfalls am
Vorsatzfehlte. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team