Dreiecksnötigung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T erteilt dem Bruder und Blindenführer B der blinden O einen heftigen Schlag und hindert ihn so am Weitergehen. Die sehbehinderte O kann sich nun ohne ihren Helfer B nicht mehr fortbewegen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T den B schlägt, liegt zugleich eine Gewaltanwendung an O vor (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat O zu einem Unterlassen genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
3. T hat gerade mit der eingesetzten Gewalt das Unterlassen der O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Burumar🐸
3.7.2022, 14:34:40
Bei der Nötigung an O hatte T dann Bedingten Vorsatz (dolus eventualis), oder?
Lukas_Mengestu
4.7.2022, 17:20:43
Hallo Burumar, für die Prüfung der subjektiven Seite der Nötigung ist der Sachverhalt etwas knapp. Aber in der Tat müsste T hier zumindest mit dolus eventualis hinsichtlich der Nötigung gehandelt haben. Ging es ihm lediglich darum B eine Abreibung zu verpassen, so würde es sich insoweit nicht um eine gegen O gerichtete Nötigung handeln, da es insofern jedenfalls am Vorsatz fehlte. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team