Versperren der Fahrbahn zur Standpauke

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O nimmt T die Vorfahrt. Wütend folgt T dem O und sieht, wie O zwischen Autos einparkt und aussteigt, um einen Brief einzuwerfen. T stellt ihr Auto direkt neben Os Auto und verhindert so, dass O ausparken kann. Als O zurückkommt, belehrt T ihn lautstark und beleidigend. Trotz mehrmaliger Aufforderung des O fährt T ihr Auto erst nach 20 Minuten dauernder Standpauke weg.

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Einordnung des Falls

Versperren der Fahrbahn zur Standpauke

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Maßregelung seitens der T ist auch verwerflich (§ 240 Abs. 2 StGB).

Ja!

Verwerflich ist eine Verhaltensweise, wenn die Gewaltanwendung oder die Drohung zu dem beabsichtigten Zweck in einem auffallenden Missverhältnis stehen. Dabei muss das Missverhältnis derart auffällig sein, dass die Verhaltensweise als sozialethisch missbilligenswert anzusehen ist, d.h. von einem verständigen Dritten als sozial unerträglich, als strafwürdiges Unrecht empfunden wird. T hindert O am Weiterfahren für einen nicht nur unwesentlichen Zeitraum trotz mehrmaliger Aufforderung, Platz zu machen. Es handelt sich nicht mehr nur um eine kurze Belehrungs- und Beschimpfungstirade. Dies ist als sozialethisch missbilligenswert anzusehen.
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2. Indem T den O beim Ausparken blockiert, hat sie Gewalt angewendet (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Der klassische Gewaltbegriff setzt voraus, dass der Täter (1) durch körperliche Kraftentfaltung (2) Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, (3) um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Indem T das Fahrzeug des O blockiert, übt sie auf diesen körperlich wirkenden Zwang aus.

3. T hat O zu einem Unterlassen genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).

Ja!

Die Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ist ein Erfolgsdelikt. Der Täter muss ein Opferverhalten, das in einer Handlung, Duldung oder Unterlassung liegen kann, herbeigeführt haben (Nötigungserfolg). Das Unterlassen ist die Nichtvornahme einer konkreten Handlung. Handlung meint dabei ein positives Tun. T hat durch das Blockieren von Os Fahrzeug bewirkt, dass dieser nicht ausparken kann, mithin eine konkrete Handlung nicht vornehmen kann. Der tatbestandliche Erfolg der Nötigung ist eingetreten.

4. T hat gerade mit der eingesetzten Gewalt das Unterlassen des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).

Genau, so ist das!

Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg muss eine kausale Verknüpfung bestehen, d.h. das abgenötigte Verhalten muss unmittelbare und spezifische Folge des angewandten Zwangsmittels sein. Es finden die allgemeinen Regeln der objektiven Zurechnung Anwendung. Der Zusammenhang fehlt, wenn das Opfer auf eigenen Entschluss oder fremden Rat dem Verlangen des Täters nachgibt. O unterlässt das Ausparken gerade durch die Gewaltanwendung der T.
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