Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Versperren der Fahrbahn zur Standpauke
Versperren der Fahrbahn zur Standpauke
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O nimmt T die Vorfahrt. Wütend folgt T dem O und sieht, wie O zwischen Autos einparkt und aussteigt, um einen Brief einzuwerfen. T stellt ihr Auto direkt neben Os Auto und verhindert so, dass O ausparken kann. Als O zurückkommt, belehrt T ihn lautstark und beleidigend. Trotz mehrmaliger Aufforderung des O fährt T ihr Auto erst nach 20 Minuten dauernder Standpauke weg.
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Einordnung des Falls
Versperren der Fahrbahn zur Standpauke
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Maßregelung seitens der T ist auch verwerflich (§ 240 Abs. 2 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T den O beim Ausparken blockiert, hat sie Gewalt angewendet (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
3. T hat O zu einem Unterlassen genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja!
4. T hat gerade mit der eingesetzten Gewalt das Unterlassen des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tinki
28.11.2024, 16:52:35
Genügt eine solche Subsumtion im Examen oder muss man genauer auf Mittel/Zweck/Relation eingehen? So etwa: Zweck, die Standpauke halten zu können ist erstmal nicht rw. Das Mittel, also das Zuparken könnte allerdings den TB der Nötigung erfüllen, bzw. jedenfalls die Grenzen der erlaubten Selbsthilfe überschreiten und daher rw. sein. Und weil der Zweck nicht wirklich gewichtig ist, die Beeinträchtigung des O dagegen bei 20 min schon einigermaßen stark ist, würde ich den Einsatz des Mittels zur
Zweckerreichungauch als
verwerflicheinstufen. (So wird es beim Kindhäuser Lehrbuch gemacht...) -- Allerdings frage ich mich, ob es sein kann, dass man in dem Zuparken eine Nötigung sieht? Ist das nicht irgendwie zirkelschlüssig? Andererseits würde ja, wenn T O in den Schwitzkasten nehmen würde, um die Standpauke zu halten, ja auch eine KV angenommen. Und wonach beurteile ich, wann eine unerlaubte Selbsthilfe vorliegt? Ja nicht erst dann, wenn ein Straf
tatbestand erfüllt wird, oder? Wäre toll, wenn ihr das auflösen könntet...