Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Versperren der Fahrbahn zur Standpauke
Versperren der Fahrbahn zur Standpauke
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O nimmt T die Vorfahrt. Wütend folgt T dem O und sieht, wie O zwischen Autos einparkt und aussteigt, um einen Brief einzuwerfen. T stellt ihr Auto direkt neben Os Auto und verhindert so, dass O ausparken kann. Als O zurückkommt, belehrt T ihn lautstark und beleidigend. Trotz mehrmaliger Aufforderung des O fährt T ihr Auto erst nach 20 Minuten dauernder Standpauke weg.
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Einordnung des Falls
Versperren der Fahrbahn zur Standpauke
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Maßregelung seitens der T ist auch verwerflich (§ 240 Abs. 2 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T den O beim Ausparken blockiert, hat sie Gewalt angewendet (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
3. T hat O zu einem Unterlassen genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja!
4. T hat gerade mit der eingesetzten Gewalt das Unterlassen des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Genau, so ist das!
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