Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Zugang unter Anwensenden: Erklärung angereicht und in unmittelbarer Nähe abgelegt
Zugang unter Anwensenden: Erklärung angereicht und in unmittelbarer Nähe abgelegt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Personalleiterin P möchte Arbeitnehmer A kündigen. Sie ruft A zu einem Personalgespräch zu sich ins Büro. P erklärt A die Situation und legt ihm die schriftliche Kündigung vor, damit er diese mitnehme. A weigert sich das Schreiben entgegenzunehmen und verlässt den Raum.
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Einordnung des Falls
Zugang unter Anwensenden: Erklärung angereicht und in unmittelbarer Nähe abgelegt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kündigungerklärung wird nur wirksam, wenn sie zugeht (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist die Kündigung zugegangen, obwohl A das Schreiben nicht entgegengenommen hat?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kind als Schaden
17.10.2023, 14:03:35
Sehr schöne "How i met your mother" Anspielung mit dem Poster :D
Dogu
15.2.2024, 12:07:19
Muss es tatsächlich vor dem Empfänger abgelegt werden oder reicht es aus, wenn der Arbeitgeber die Kündigung dem AN in seiner Hand entgegenhält und der AN sich weigert, dem AG das Schreiben aus der Hand zu nehmen?