Zivilrechtliche Nebengebiete

Arbeitsrecht

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Zugang unter Anwensenden: Erklärung angereicht und in unmittelbarer Nähe abgelegt

Zugang unter Anwensenden: Erklärung angereicht und in unmittelbarer Nähe abgelegt

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Personalleiterin P möchte Arbeitnehmer A kündigen. Sie ruft A zu einem Personalgespräch zu sich ins Büro. P erklärt A die Situation und legt ihm die schriftliche Kündigung vor, damit er diese mitnehme. A weigert sich das Schreiben entgegenzunehmen und verlässt den Raum.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Zugang unter Anwensenden: Erklärung angereicht und in unmittelbarer Nähe abgelegt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kündigungerklärung wird nur wirksam, wenn sie zugeht (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Kündigungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine solche bedarf für ihre Wirksamkeit des Zugangs beim Erklärungsempfänger (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine verkörperte Willenserklärung geht unter Anwesenden zu und wird damit entsprechend § 130 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam, wenn sie durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt. Es kommt nicht darauf an, ob der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Schriftstück dauerhaft erlangt. Es genügt die Aushändigung und Übergabe, so dass für ihn die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Der Zeitpunkt des Zugangs ist besonders relevant, wenn Fristen (zB Kündigungsfrist) eingehalten werden müssen.
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2. Ist die Kündigung zugegangen, obwohl A das Schreiben nicht entgegengenommen hat?

Ja!

Der Zugang einer verkörperten Willenserklärung unter Anwesenden ist auch dann bewirkt, wenn das Schriftstück dem Empfänger mit der für ihn erkennbaren Absicht, es ihm zu übergeben, angereicht und, falls er die Entgegennahme ablehnt, so in seiner unmittelbaren Nähe abgelegt wird, dass er es ohne Weiteres an sich nehmen und von seinem Inhalt Kenntnis nehmen kann.P hatte das Kündigungsschreiben direkt vor A abgelegt, sodass er es ohne weiteres hätte an sich nehmen können.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Kind als Schaden

Kind als Schaden

17.10.2023, 14:03:35

Sehr schöne "How i met your mother" Anspielung mit dem Poster :D

Dogu

Dogu

15.2.2024, 12:07:19

Muss es tatsächlich vor dem Empfänger abgelegt werden oder reicht es aus, wenn der Arbeitgeber die Kündigung dem AN in seiner Hand entgegenhält und der AN sich weigert, dem AG das Schreiben aus der Hand zu nehmen?


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