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Klassisches Klausurproblem

Die Reha-GmbH kündigt Pfleger P zum 31.8 betriebsbedingt. Tatsächlich hätte R die Krankenschwester K kündigen müssen. P geht die Kündigung am 1.6 (Mi) zu. Am 23.06. (Do) zeigt er den Brief seiner Mitbewohnerin Lawra und fragt, ob er sich hiergegen verteidigen könne.

Einordnung des Falls

Grundfall: Ausschlussfrist wird versäumt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Arbeitnehmer können sich gegen eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht wehren (§ 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG).

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Ja, in der Tat!

Die Arbeitsgerichte entscheiden ohne Rücksicht auf den Streitwert über alle Arbeitssachen (§ 8 Abs. 1 ArbGG). Dabei sind sie sachlich insbesondere für sämtliche bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG) bzw. über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses (§ 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG) zuständig.Die Wirksamkeit Kündigung betrifft das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und kann somit durch das Arbeitsgericht überprüft werden.

2. Eine Kündigungsschutzklage hat grundsätzlich nur Aussicht auf Erfolg, wenn sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben wird (§ 4 S. 1 KSchG).

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Ja!

Eine Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Begründet ist die Kündigungsschutzklage dabei, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist (§ 4 S. 1 Hs. 1 KSchG). Es obliegt dem Arbeitnehmer allerdings, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben (§ 4 S. 1 Hs. 2 KSchG). Versäumt er dies, so werden etwaige Mängel der Kündigung - bis auf Mängel der Form, des Zugangs und der Stellvertretung - rückwirkend geheilt. Die Klage ist dann als unbegründet (und nicht bloß unzulässig!) abzuweisen. Aufgrund dieser Heilungswirkung ist die Ausschlussfrist bei Kündigungen immer vorab zu prüfen!

3. Die Ausschlussfrist beginnt erst mit Ablauf der Kündigungsfrist (31.8) zu laufen (§ 4 S. 1 KSchG).

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Nein, das ist nicht der Fall!

Aus § 4 S. 1 KSchG ergibt sich, dass die Dreiwochenfrist nicht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist, sondern nach Zugang der schriftlichen Kündigung beginnt. Die Berechnung der Frist richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des BGB (§§ 187 ff. BGB). Da der Zugang der Kündigung ein "in den Lauf eines Tages fallendes Ereignis" darstellt (§ 187 Abs. 1 BGB), beginnt die Ausschlussfrist mit dem Tag zu laufen, der auf den Zugang der Kündigung folgt.P ging die Kündigung am 01.06. zu, sodass die Ausschlussfrist am 02.06. um 0.00 Uhr zu laufen beginnt.

4. Die Ausschlussfrist endet am Donnerstag, den 23.6, um 24 Uhr (§ 188 Abs. 2 BGB).

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Nein, das trifft nicht zu!

Eine Frist, die nach Wochen bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Die Kündigung (=fristauslösendes Ereignis) ging am Mittwoch, den 01.06. zu. Damit endet die Frist mit Ablauf des drittnächsten Mittwoch, mithin am Mittwoch, den 22.6, um 24 Uhr. Bei Wochenfristen findet also eine Berechnung „von Wochentag zu Wochentag“ statt. § 188 Abs. 2 BGB solltest Du wirklich genau lesen, um hier nicht durcheinanderzugeraten.

5. Kann sich P mit Erfolg gegen die Kündigung wehren?

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Nein!

Verletzt der Arbeitnehmer die Obliegenheit, die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich geltend zu machen (§ 4 S. 1 KSchG), so gilt die Kündigung von Anfang an als materiell rechtswirksam (§ 7 KSchG). Mängel der Kündigung werden dann - bis auf Mängel der Form, des Zugangs und der Stellvertretung - rückwirkend geheilt.P ist die schriftliche Kündigung am 1.6. zugegangen. Am 23.6. sind bereits mehr als drei Wochen verstrichen. Selbst wenn die Kündigung zu Beginn unwirksam oder sozial ungerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG) war, so wurden etwaige Mängel rückwirkend geheilt. Damit scheidet eine erfolgreiche Verteidigung aus.

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