Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Grundfall: Ausschlussfrist wird versäumt
Grundfall: Ausschlussfrist wird versäumt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Reha-GmbH kündigt Pfleger P zum 31.8 betriebsbedingt. Tatsächlich hätte R die Krankenschwester K kündigen müssen. P geht die Kündigung am 1.6 (Mi) zu. Am 23.06. (Do) zeigt er den Brief seiner Mitbewohnerin Lawra und fragt, ob er sich hiergegen verteidigen könne.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Ausschlussfrist wird versäumt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Arbeitnehmer können sich gegen eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht wehren (§ 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Kündigungsschutzklage hat grundsätzlich nur Aussicht auf Erfolg, wenn sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben wird (§ 4 S. 1 KSchG).
Ja!
3. Die Ausschlussfrist beginnt erst mit Ablauf der Kündigungsfrist (31.8) zu laufen (§ 4 S. 1 KSchG).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Ausschlussfrist endet am Donnerstag, den 23.6, um 24 Uhr (§ 188 Abs. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
5. Kann sich P mit Erfolg gegen die Kündigung wehren?
Nein!
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