Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Abwandlung: Fahrnisverbindung - kein wesentlicher Bestandteil
Abwandlung: Fahrnisverbindung - kein wesentlicher Bestandteil
19. Mai 2025
16 Kommentare
4,7 ★ (18.029 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A kauft bei W einen Austauschmotor, den sie in ihren PKW einbaut. W und A vereinbaren, dass A erst nach Zahlung sämtlicher Kaufpreisraten Eigentum am Motor erwerben soll. A bezahlt trotz mehrmaliger Fristsetzung ihre Raten nicht. W tritt vom Vertrag zurück und verlangt den Motor heraus.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abwandlung: Fahrnisverbindung - kein wesentlicher Bestandteil
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. W kann den Motor nach § 985 BGB nur herausverlangen, wenn er trotz Einbau des Motors noch Eigentümer ist.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat Eigentum an dem Ersatzmotor durch Rechtsgeschäft nach § 929 S. 1 BGB erworben.
Nein, das trifft nicht zu!
3. A könnte Eigentum kraft Gesetzes nach § 947 BGB erlangt haben.
Ja!
4. Ist der Austauschmotor wesentlicher Bestandteil des PKW der A?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Kann W den Motor von A herausverlangen (§ 985 BGB)?
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!