Zivilrecht

Sachenrecht

Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

Abwandlung: Fahrnisverbindung - kein wesentlicher Bestandteil

Abwandlung: Fahrnisverbindung - kein wesentlicher Bestandteil

19. Mai 2025

16 Kommentare

4,7(18.029 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A kauft bei W einen Austauschmotor, den sie in ihren PKW einbaut. W und A vereinbaren, dass A erst nach Zahlung sämtlicher Kaufpreisraten Eigentum am Motor erwerben soll. A bezahlt trotz mehrmaliger Fristsetzung ihre Raten nicht. W tritt vom Vertrag zurück und verlangt den Motor heraus.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Abwandlung: Fahrnisverbindung - kein wesentlicher Bestandteil

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. W kann den Motor nach § 985 BGB nur herausverlangen, wenn er trotz Einbau des Motors noch Eigentümer ist.

Genau, so ist das!

Der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz ist. A ist im Besitz des Motors. Da W vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, steht A auch kein Besitzrecht mehr an dem Motor aus dem Kaufvertrag zu. W war ursprünglich Eigentümer des Motors. Damit W aber die Herausgabe des Motors verlangen kann, müsste er auch nach Einbau des Motors noch Eigentümer geblieben sein.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. A hat Eigentum an dem Ersatzmotor durch Rechtsgeschäft nach § 929 S. 1 BGB erworben.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus, (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe und (4) Verfügungsbefugnis des Veräußerers. Die Einigung setzt dabei zwei korrespondierende Willenserklärungen voraus, die darauf gerichtet sind, dass das Eigentum an der Sache übergehen soll.Nach § 449 Abs. 1 BGB ist bei der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts im Zweifel davon auszugehen, dass das Eigentum nur unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) vollständiger Kaufpreiszahlung übertragen werden soll. Vorliegend ist die Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung nicht eingetreten.

3. A könnte Eigentum kraft Gesetzes nach § 947 BGB erlangt haben.

Ja!

Der Eigentumserwerb nach § 947 BGB setzt voraus, dass (1) zwei bewegliche Sachen, (2) dergestalt miteinander verbunden werden, dass sie (3) wesentlicher Bestandteil (§ 93 BGB) einer einheitlichen Sache werden.

4. Ist der Austauschmotor wesentlicher Bestandteil des PKW der A?

Nein, das ist nicht der Fall!

Bestandteile einer Sache, die nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird, sind wesentliche Bestandteile einer Sache (§ 93 BGB). Ein Bestandteil wird in seinem Wesen verändert, wenn dieser nicht mehr in der bisherigen Weise wirtschaftlich genutzt werden kann. Der Austauschmotor kann problemlos ausgebaut werden, ohne dass das Auto oder der Motor dadurch zerstört wird. Jedenfalls bei einem serienmäßig hergestellten Motor kann dieser auch in andere Kraftfahrzeuge eingebaut werden und so in gleicher Weise wirtschaftlich genutzt werden.

5. Kann W den Motor von A herausverlangen (§ 985 BGB)?

Ja, in der Tat!

Der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz ist. Vorliegend ist W weiterhin Eigentümer und A ist Besitzerin. Da W vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, steht A auch kein Recht zum Besitz zu. In der Klausur wäre hier detaillierter auf die Voraussetzungen für den Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB) einzugehen.
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community