Vorbeugender öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Anwalt A hat sich von seinem Partner, dem Bürgermeister B der Gemeinde G, getrennt. Aus Wut kündigt Bürgermeister B dem A an, auf der Internetseite der Gemeinde G vor der schlechten Beratung in As Kanzlei zu warnen. A will das verhindern.

Diesen Fall lösen 72,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Vorbeugender öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A könnte einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gegen die Gemeinde haben.

Ja, in der Tat!

Der vorbeugende (öffentlich-rechtliche) Unterlassungsanspruch ist einschlägig, wenn der Bürger gegen eine bevorstehende rechtswidrige Beeinträchtigung durch hoheitliches Realhandeln vorgehen will. Das Ziel besteht darin, die Beeinträchtigung abzuwehren, bevor sie entsteht. Die Veröffentlichung einer „Warnung“ auf der offiziellen Internetseite der G durch den B in seiner Funktion als Bürgermeister wäre hoheitliches Realhandeln. Dieses findet noch nicht statt, sondern steht bevor. B handelt als Organ der G. In Betracht kommt der vorbeugende Unterlassungsanspruch gegen G.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Wird der vorbeugende öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch anders hergeleitet als der „schlichte“ öffentlich-rechtliche Abwehranspruch?

Nein!

Der maßgebliche Unterschied zwischen dem „schlichten“ Abwehranspruch (auch Abwehr- und Unterlassungsanspruch genannt) besteht darin, dass der Abwehranspruch eine bestehende Beeinträchtigung beenden soll und der vorbeugende Unterlassungsanspruch darauf gerichtet ist, dass eine erwartete Beeinträchtigung gar nicht erst eintritt. Die Herleitung erfolgt in beiden Fällen aus dem Rechtsstaatsprinzip, den Grundrechten und §§ 12, 862, 1004 BGB analog. In der Literatur finden sich verschiedenste Begriffe für die Ansprüche. Oft werden sie auch als ein Anspruch abgehandelt. Die Bezeichnung ist letztlich auch zweitrangig. Hauptsache, Du prägst Dir ein, dass sowohl eine bestehende als auch eine bevorstehende Beeinträchtigung abgewehrt werden kann und beachtest die kleinen Unterschiede der Anspruchsvoraussetzungen.

3. A muss eine bestehende subjektive Rechtsverletzung geltend machen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Im Rahmen des vorbeugenden Unterlassungsanspruch muss eine subjektive Rechtsverletzung durch hoheitliches Realhandeln gerade noch nicht eingetreten sein. Es muss gerade kein andauernder Eingriff in die Rechte des Betroffenen vorliegen. Vielmehr muss dieser eine Erstbegehungsgefahr geltend machen können. Diese kann in der Regel vor allem dann angenommen werden, wenn die Behörde ein bestimmtes Verhalten konkret angekündigt hat. Für die Geltendmachung des vorbeugenden Unterlassungsanspruchs reicht es aus, dass B gegenüber A konkret angekündigt hat, die „Warnung“ auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SAUFE

Saufen_Fetzt

20.2.2023, 10:10:18

Wie steht ihr denn zur Verwendung der Begrifflichkeiten “Eingriff” vs “Beeinträchtigung” beim Abwehr- und Unterlassungsanspruch? Die Ressourcen sind sich da uneins.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community