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Jurafuchs

T fährt auf einer Bundesstraße mit dem von F geliehenen Sportwagen. Seine Beifahrerin B stiftet ihn dazu an, den Wagen an sein Limit zu bringen. Bei 230 km/h kommt T von der Straße ab. Wie durch ein Wunder bleiben T und B unverletzt. Doch der Pkw erleidet einen Totalschaden.

Einordnung des Falls

§ 315d Abs. 2 StGB: Tatbeteiligung und Tatwerkzeug

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich „als Kfz-Führer im Straßenverkehr mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig fortbewegt“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Ja, in der Tat!

Nicht angepasst ist eine Geschwindigkeit, die eine Geschwindigkeitsbegrenzung verletzt oder der konkreten Verkehrssituation zuwiderläuft (vgl. auch § 3 Abs. 1 StVO). Die grobe Verkehrswidrigkeit ist bei einem besonders schweren Verstoß gegen Verkehrsregeln gegeben. Ein solcher ist insbesondere bei der doppelten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit anzunehmen. T fuhr 230 km/h statt der auf Bundesstraßen erlaubten 100 km/h (vgl. § 3 Abs. 3 StVO), also mehr als doppelt so schnell, wie es erlaubt war. Er hat sich somit mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig fortbewegt. Dies tat er als Kfz-Führer im Straßenverkehr.

2. § 315d Abs. 2 StGB ist ausschließlich eine Qualifikation zu § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB und scheidet daher aus.

Nein!

§ 315d Abs. 2 StGB schützt neben der Sicherheit des Straßenverkehrs auch das Leben, die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum. Insofern ist § 315d Abs. 2 StGB ein konkretes Gefährdungsdelikt und eine Qualifikation zu § 315d Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB, die entsprechend § 315c Abs. 1 StGB an Beinahe-Verletzungen von Leib, Leben oder fremden Sachen von bedeutendem Wert anknüpft. Da T § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht hat, der Pkw des F einen Totalschaden erlitt und T und B nur wie durch ein Wunder unverletzt blieben, kommt § 315d Abs. 2 StGB in Betracht.

3. Es bestand eine „konkrete Gefahr“ (§ 315d Abs. 2 StGB) für B als taugliches Gefährdungsopfer.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 315d Abs. 2 StGB setzt eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Ein anderer ist nach h.M. jeder von der Person des Täters verschiedene lebende Mensch, der nicht Tatbeteiligter ist. Zur Begründung verweist die h.M. darauf, dass Tatbeteiligte auf der Seite des Täters und nicht stellvertretend für die Allgemeinheit stünden (quivis ex populo). Da B Anstifterin zu der Tat des T ist, scheidet sie nach h.M. als Gefährdungsopfer aus. Da eine solche Restriktion im Wortlaut keine Stütze findet und in den §§ 212, 222, 223, 229 StGB auch Tatbeteiligte geschützt werden, ist eine andere Ansicht gut vertretbar.

4. Es bestand eine „konkrete Gefahr“ (§ 315d Abs. 2 StGB) für den Pkw des F als taugliches Gefährdungsobjekt.

Nein, das trifft nicht zu!

Als Gefährdungsobjekte kommen fremde Sachen von bedeutendem Wert in Betracht. Hierunter ist jede täterfremde Sache zu verstehen, die einen bedeutenden Verkehrswert hat, der mindestens in dieser Höhe durch die Tat verringert worden ist oder verringert zu werden drohte. Nach h.M. scheidet aber der vom Täter geführte Pkw als Gefährdungsobjekt aus, da er als Mittel der Fremdgefährdung nicht zugleich Objekt dieser Gefährdung sein kann. Überdies darf der Zufall, ob der Pkw dem Täter gehört, nicht über die Anwendbarkeit des § 315d Abs. 2 StGB entscheiden. Obwohl es sich bei dem Pkw um einen fremden Pkw für T handelte, scheidet dieser als taugliches Gefährdungsobjekt aus. Eine Strafbarkeit aus § 315d Abs. 2 StGB ist zu verneinen.

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