Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
§ 315d Abs. 2 StGB: Tatbeteiligung und Tatwerkzeug
§ 315d Abs. 2 StGB: Tatbeteiligung und Tatwerkzeug
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T fährt auf einer Bundesstraße mit dem von F geliehenen Sportwagen. Seine Beifahrerin B stiftet ihn dazu an, den Wagen an sein Limit zu bringen. Bei 230 km/h kommt T von der Straße ab. Wie durch ein Wunder bleiben T und B unverletzt. Doch der Pkw erleidet einen Totalschaden.
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Einordnung des Falls
§ 315d Abs. 2 StGB: Tatbeteiligung und Tatwerkzeug
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich „als Kfz-Führer im Straßenverkehr mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig fortbewegt“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 315d Abs. 2 StGB ist ausschließlich eine Qualifikation zu § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB und scheidet daher aus.
Nein!
3. Es bestand eine „konkrete Gefahr“ (§ 315d Abs. 2 StGB) für B als taugliches Gefährdungsopfer.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Es bestand eine „konkrete Gefahr“ (§ 315d Abs. 2 StGB) für den Pkw des F als taugliches Gefährdungsobjekt.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isa
16.11.2024, 12:28:49
Als Frage wird „§
315dAbs. 2 StGB ist ausschließlich eine Qualifikation zu §
315dAbs. 1 Nr. 1 StGB und scheidet daher aus.“. gestellt - ist damit nicht Nr. 3 damit gemeint ?
Christian Leupold-Wendling
16.11.2024, 17:53:14
Hallo Isa, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Christian Leupold-Wendling, für das Jurafuchs-Team