Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
§ 315d Abs. 2 StGB: Tatbeteiligung und Tatwerkzeug
§ 315d Abs. 2 StGB: Tatbeteiligung und Tatwerkzeug
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T fährt auf einer Bundesstraße mit dem von F geliehenen Sportwagen. Seine Beifahrerin B stiftet ihn dazu an, den Wagen an sein Limit zu bringen. Bei 230 km/h kommt T von der Straße ab. Wie durch ein Wunder bleiben T und B unverletzt. Doch der Pkw erleidet einen Totalschaden.
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Einordnung des Falls
§ 315d Abs. 2 StGB: Tatbeteiligung und Tatwerkzeug
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich „als Kfz-Führer im Straßenverkehr mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig fortbewegt“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 315d Abs. 2 StGB ist ausschließlich eine Qualifikation zu § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB und scheidet daher aus.
Nein!
3. Es bestand eine „konkrete Gefahr“ (§ 315d Abs. 2 StGB) für B als taugliches Gefährdungsopfer.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Es bestand eine „konkrete Gefahr“ (§ 315d Abs. 2 StGB) für den Pkw des F als taugliches Gefährdungsobjekt.
Nein, das trifft nicht zu!
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