Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
§ 315d Abs. 2 StGB: Rennteilnehmer als Gefährdungsopfer
§ 315d Abs. 2 StGB: Rennteilnehmer als Gefährdungsopfer
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Pkw-Fahrer T und O stehen an einer roten Ampel, spielen mit dem Gaspedal und lassen ihren Motor aufheulen. Als die Ampel auf Grün umspringt, rasen beide los. T, der sich vor den Pkw des O setzt, verliert die Kontrolle und dreht sich. Nur um Haaresbreite kann O ausweichen.
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Einordnung des Falls
§ 315d Abs. 2 StGB: Rennteilnehmer als Gefährdungsopfer
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt ein „nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr“ vor (§ 315d StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat an diesem nicht erlaubten Kfz-Rennen „als Kfz-Führer teilgenommen“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Genau, so ist das!
3. Es bestand eine „konkrete Gefahr“ (§ 315d Abs. 2 StGB) für O als taugliches Gefährdungsopfer.
Nein, das trifft nicht zu!
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