§ 315d Abs. 2 StGB: Rennteilnehmer als Gefährdungsopfer


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Pkw-Fahrer T und O stehen an einer roten Ampel, spielen mit dem Gaspedal und lassen ihren Motor aufheulen. Als die Ampel auf Grün umspringt, rasen beide los. T, der sich vor den Pkw des O setzt, verliert die Kontrolle und dreht sich. Nur um Haaresbreite kann O ausweichen.

Einordnung des Falls

§ 315d Abs. 2 StGB: Rennteilnehmer als Gefährdungsopfer

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt ein „nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr“ vor (§ 315d StGB).

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Ja!

Kfz-Rennen sind Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs sowie Veranstaltungen zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit mindestens zwei teilnehmenden Kfz, wobei es auf die Länge der Wegstrecke nicht ankommt. Ferner kann die Absprache auch konkludent und spontan erfolgen. Hier haben T und O spontan nach dem Stopp an der roten Ampel eine Wettbewerbssituation eingeleitet, in der es darum ging, mit möglichst hoher Geschwindigkeit schneller zu sein als der andere. Insoweit liegt (mangels Genehmigung) ein unerlaubtes Kfz-Rennen vor, das sich überdies im öffentlichen Straßenverkehr ereignete.

2. T hat an diesem nicht erlaubten Kfz-Rennen „als Kfz-Führer teilgenommen“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB).

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Genau, so ist das!

Mit der Tathandlung „teilnehmen" ist die Mitwirkung, das „Mitmachen“ am Rennen gemeint. Die Wendung „als Kfz-Führer“ beschreibt, in welcher Rolle dies tatbestandlich ist, nämlich nur als Kfz-Führer. T hat seinen Pkw unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegt. Mithin ist er Kfz-Führer. Als solcher hat er an dem nicht erlaubten Kfz-Rennen teilgenommen.

3. Es bestand eine „konkrete Gefahr“ (§ 315d Abs. 2 StGB) für O als taugliches Gefährdungsopfer.

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Nein, das trifft nicht zu!

§ 315d Abs. 2 StGB setzt eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Ein anderer ist nach h.M. jeder von der Person des Täters verschiedene lebende Mensch, der nicht Tatbeteiligter ist. Zur Begründung verweist die h.M. darauf, dass der Rennteilnehmer wegen seiner Mitwirkung an dem deliktischen Gesamtgeschehen nicht von dem Schutzzweck der Norm erfasst sei. Zwar konnte O dem T nur um Haaresbreite ausweichen, sodass eine Gefährdung vorliegt. Da O aber selbst an dem Rennen als Kfz-Führer teilgenommen hat, scheidet er nach h.M. als Gefährdungsopfer aus. Ginge man von der Tatherrschaft des Fahrers aus, käme auch eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung in Betracht.

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