Unmittelbarkeitszusammenhang – "Hochsitzfall"

6. Februar 2025

4 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T warf mit Verletzungsvorsatz den Hochsitz um, auf dem O saß. O fiel herunter und brach sich dabei den rechten Knöchel. Diese Verletzung wurde operativ behandelt. Infolge der OP wird O bettlägerig und verstirbt einen Monat später an einem Herz-Kreislauf-Versagen.

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Einordnung des Falls

Unmittelbarkeitszusammenhang – "Hochsitzfall"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der grunddeliktische Gefahrzusammenhang wird durch den späteren Tod der O unterbrochen.

Nein, das ist nicht der Fall!

BGH: § 227 StGB setze voraus, dass sich im Tod die der Körperverletzung eigentümlichen Gefahren verwirklichen. Dies könne auch dann der Fall sein, wenn eine lebensbedrohliche Verletzungshandlung zunächst nur zu einer Verletzungsfolge geführt habe, die einen tödlichen Ausgang noch nicht besorgen ließ, und der Tod erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände verursacht worden ist . Die Heranziehung des Unmittelbarkeitskriterium durch den BGH erschöpft sich vorrangig in der Feststellung, dass der Kausalverlauf nicht außerhalb aller Lebenserfahrung liegt. Das Umwerfen des Hochsitzes führte zunächst nur zum Knöchelbruch bei O. Erst durch die Bettlägerigkeit verstirbt O an einem Herz-Kreislauf-Versagen. Dieser Kausalverlauf liegt nicht außerhalb aller Lebenserfahrung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraganter

Juraganter

6.12.2024, 07:55:24

Ist das Opfer wegen seiner Bettlägerigkeit an einem Herz-Kreislauf-Versagen gestorben? Für mich sah das im ersten Augenblick einfach so aus, dass das Opfer im Krankenhaus lag und dann ein von der Tat unabhängiger Grund für den Tod ursächlich war.

rubenrubenruben

rubenrubenruben

19.12.2024, 10:00:33

Stimme ich zu! Vielleicht könnte hier noch konkreter ein Zusammenhang verdeutlicht werden.


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